(1) Die bestehenden Landesvereine für Bienenzucht haben nach Möglichkeit der Landesregierung jährlich zwei erfahrene Bienenzüchter als Sachverständige für das Land und einen Sachverständigen für jeden politischen Bezirk namhaft zu machen. Die Sachverständigen werden von der Landesregierung nach Anhören der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft als Bienenzuchtsachverständige bestellt und stehen den Behörden zur Abgabe von Gutachten zur Verfügung.
(2) Die Bienenzuchtsachverständigen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, haben aber Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(3) In Zweifelsfällen ist auf Wunsch des beteiligten Imkers auch ein Sachverständiger seiner Landesorganisation oder ein von ihm genannter gerichtlich beeideter Sachverständiger beizuziehen.
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