§ 21 St-BZG Schutzgebiet

St-BZG - Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Das Schutzgebiet umfaßt das Gelände im Umkreis von 4 km Halbmesser um die Belegstelle.

(2) Die zur Zeit der Erklärung eines Gebietes zum Schutzgebiete in demselben befindlichen Wandervölker sind sofort mit Beendigung der Tracht abzuziehen. Neue Wanderungen in das Schutzgebiet sind unzulässig.

(3) Standvölker sind innerhalb eines Jahres nach der Festlegung des Schutzgebietes (§ 20 Abs.4) aus diesem zu verbringen oder auf den Stamm umweiseln zu lassen, der auf der anerkannten Belegstelle gezüchtet wird. Die Umweiselung ist von der Belegstelle kostenlos durchzuführen. Auch jede nachträgliche Umweiselung bedarf der Zustimmung der Belegstelle.

(4) Jede Neuaufstellung von Standvölkern und jede Erweiterung bestehender Bestände im Schutzgebiete bedarf der Zustimmung des Belegstelleninhabers. Die Zustimmung kann an zweckentsprechende Bedingungen geknüpft werden. Wer sich durch die Verweigerung der Zustimmung oder die auferlegten Bedingungen beschwert erachtet, kann die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde anrufen, welche nach Anhören eines oder mehrerer Sachverständiger endgültig über die Zulassung entscheidet. Die Zulassung ist auszusprechen, wenn verbürgt ist, daß die neuaufzustellenden Völker dem auf der Belegstelle gezüchteten Stamme angehören.

(5) Sämtliche innerhalb des Schutzgebietes befindlichen Bienenvölker unterliegen der ständigen Kontrolle durch die Organe der anerkannten Belegstelle. Diese haben sich hiebei mit einem über Antrag der Belegstellenleitung von der Bezirksverwaltungsbehörde auszustellenden Ausweis (Beilage A) unaufgefordert auszuweisen.

In Kraft seit 17.03.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 St-BZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 St-BZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 St-BZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 St-BZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 St-BZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 20 St-BZG
§ 22 St-BZG