(1) Zum Schutze der Bienen gegen fremde Raubbienen sind die Halter der Bienenvölker verpflichtet, die Ursachen der Näscherei und Räuberei, soweit sie bei dem eigenen Stande liegen, unverzüglich selbst zu beseitigen.
(2) Ein Recht zur Tötung der Raubbienen besteht nicht.
(3) Sofern den Halter der raubenden Bienen kein Verschulden trifft, steht dem Halter der beraubten Bienen ein Entschädigungsanspruch nicht zu.
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