(1) Bei Neuaufstellung von Hausbienenständen, deren Flugöffnungen gegen ein fremdes Grundstück (Verkehrsweg) gerichtet sind, ist ein Mindestabstand von 7 m von der Grenze bis zum Hausbienenstand einzuhalten, falls nicht der Grundeigentümer eine geringere Entfernung gestattet.
(2) Ein geringerer Abstand als 7 m ist zulässig, wenn
a) | in einer Entfernung von mindestens 4 m vor den Flugöffnungen ein wenigstens 2 m hohes, zweckentsprechendes Scheidemittel, wie eine Mauer, eine Planke, eine dichte Pflanzung oder dgl. besteht und dieses beiderseits mindestens 2 m länger als die Flugseite des Bienenstandes ist; | |||||||||
b) | die Flugöffnungen gegenüber unbebauten Flächen mindestens 3 m höher als diese liegen. |
(3) In Berücksichtigung besonderer Örtlichkeiten oder Geländeverhältnisse kann der Bürgermeister über Antrag oder von Amts wegen nach Anhören eines Sachverständigen (§ 10) und des betroffenen Anrainers Abweichungen von den Entfernungsbestimmungen (Abs.2) verfügen.
(4) Würden durch die Verlegung eines öffentlichen Verkehrsweges die in den Abs. 1 und 2 festgelegten Abstände von bestehenden Hausbienenständen unterschritten, sind diese gegen Ersatz der hiefür anfallenden Kosten entsprechend den genannten Bestimmungen abzurücken.
(5) Sind die Flugöffnungen von den in Abs. 1 genannten Örtlichkeiten abgewendet, können Hausbienenstände auch in beliebig geringerer Entfernung und ohne ein Scheidemittel aufgestellt werden.
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