(1) Zum Schutz der Bienen ist bei Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachten:
1. | Die Anwendung von bienenschädlichen Mitteln auf blühenden Pflanzen ist verboten. | |||||||||
2. | Bei Vorhandensein von blühenden Pflanzen in den Unter- oder Zwischenkulturen, die von Bienen beflogen werden, dürfen bienengefährliche Schädlingsbekämpfungsmittel überhaupt nicht, minder bienengefährliche Mittel nur außerhalb der Hauptflugzeit der Bienen in Anwendung gebracht werden. | |||||||||
3. | Pflanzen, die in einem Abstand bis zu 30 m von Bienenstöcken stehen, dürfen auch kurz vor und kurz nach der Blüte nur außerhalb der Flugzeit der Bienen mit bienenschädlichen Mitteln behandelt werden. | |||||||||
4. | Großbekämpfungen von Pflanzenschädlingen, z. B. vom Flugzeug aus oder unter massiertem Einsatz zahlreicher Motorgeräte, dürfen nur nach Verständigung der Eigentümer von Bienenstöcken, die im Behandlungsgebiet und innerhalb eines Umkreises von 3 km um dieses stehen, durchgeführt werden, damit entsprechende Vorkehrungen zum Schutze der Bienen getroffen werden können. Die Verständigung der Imker hat bei Großbekämpfungsaktionen mindestens vier Tage vorher zu erfolgen. | |||||||||
5. | Zur Verringerung der Bienengefährdung durch gifthältige Spritzmittel hat der Imker für die Ausstellung und Erhaltung einer geeigneten Bienentränke zu sorgen. |
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 gelten nicht für die Behandlung von Reben und Kartoffeln und für die wissenschaftlichen Versuche der für Pflanzenschutzaufgaben zuständigen Versuchsanstalten. Weitere Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 können von der Landesregierung nach Anhören des Pflanzenschutzdienstes bewilligt werden.
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