(1) Die Aufstellung von Wandervölkern auf fremden Grund und Boden ist nur mit Zustimmung des Grundbesitzers zulässig.
(2) Die Zustimmung der Nachbargrundbesitzer ist dann erforderlich, wenn die Aufstellung in einer geringeren Entfernung der Flugfront des Bienenstandes als 25 m von ihrer Grundgrenze erfolgen soll.
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