§ 25a St-BZG Übertragener Wirkungsbereich der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft

St-BZG - Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die von der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 20 Abs. 5 wahrzunehmenden Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs. Die Organe der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft sind bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010

In Kraft seit 30.01.2010 bis 31.12.9999
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