Die von der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 20 Abs. 5 wahrzunehmenden Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs. Die Organe der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft sind bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010
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