(1) Als Bienenstände im Sinne dieses Gesetzes gelten auch einzeln aufgestellte Bienenstöcke; als Hausbienenstände gelten Bienenstockaufstellungen, die als ordentlicher, dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere auch für die Überwinterung bestimmt sind und vom Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter und sonstigen Verfügungsberechtigten errichtet werden (Standvölker). Alle anderen Aufstellungen gelten als Wanderbienenstände.
(2) Der Wiederaufbau und die Wiederbesiedlung eines Hausbienenstandes innerhalb von zehn Jahren nach Auflassung sowie geringfügige räumliche Erweiterungen gelten nicht als Neuaufstellung.
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