§ 49 St.-BSG § 49

Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Dienstgeber hat für eine ausreichende arbeitsmedizinische Überwachung zu sorgen. Dazu hat der Dienstgeber einen oder mehrere Arbeitsmediziner zu beauftragen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden durch

1.

Beauftragung eines Bediensteten oder

2.

externe Arbeitsmediziner oder

3.

durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums.

(2) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen beauftragt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß dem Ärztegesetz 1998 berechtigt sind und eine nach den Bestimmungen des ASchG anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben(Anm.: entfallen)

(3) Soweit Bedienstete als Arbeitsmediziner beauftragt werden, sind diese unmittelbar dem Dienstgeber unterstellt. Werden mehrere Bedienstete als Arbeitsmediziner beauftragt, ist einem von diesen Bediensteten die Leitung zu übertragen. Bei Beauftragung von mehreren Arbeitsmedizinern und bei Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums neben eigenen oder externen Arbeitsmedizinern ist für deren Koordination zu sorgen.

(4) Den beauftragten Arbeitsmedizinern ist die erforderliche Zeit in Anrechnung auf die Dienstzeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewähren. Ihnen sind die erforderlichen Sachmittel, Arbeitsräume und Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Bei Inanspruchnahme von externen Arbeitsmedizinern oder von arbeitsmedizinischen Zentren entfällt die Verpflichtung zur Beistellung des Hilfspersonals, der Ausstattung und Mittel.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.05.2000 bis 31.12.2014

(1) Der Dienstgeber hat für eine ausreichende arbeitsmedizinische Überwachung zu sorgen. Dazu hat der Dienstgeber einen oder mehrere Arbeitsmediziner zu beauftragen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden durch

1.

Beauftragung eines Bediensteten oder

2.

externe Arbeitsmediziner oder

3.

durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums.

(2) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen beauftragt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß dem Ärztegesetz 1998 berechtigt sind und eine nach den Bestimmungen des ASchG anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben(Anm.: entfallen)

(3) Soweit Bedienstete als Arbeitsmediziner beauftragt werden, sind diese unmittelbar dem Dienstgeber unterstellt. Werden mehrere Bedienstete als Arbeitsmediziner beauftragt, ist einem von diesen Bediensteten die Leitung zu übertragen. Bei Beauftragung von mehreren Arbeitsmedizinern und bei Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums neben eigenen oder externen Arbeitsmedizinern ist für deren Koordination zu sorgen.

(4) Den beauftragten Arbeitsmedizinern ist die erforderliche Zeit in Anrechnung auf die Dienstzeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewähren. Ihnen sind die erforderlichen Sachmittel, Arbeitsräume und Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Bei Inanspruchnahme von externen Arbeitsmedizinern oder von arbeitsmedizinischen Zentren entfällt die Verpflichtung zur Beistellung des Hilfspersonals, der Ausstattung und Mittel.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

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