Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. GVG

Salzburger Gemeindeverbändegesetz

Sbg. GVG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 18.02.2021
Gesetz vom 22. Oktober 1986 über Gemeindeverbände im Lande Salzburg
(Salzburger Gemeindeverbändegesetz)
StF: LGBl Nr 105/1986

§ 1 Sbg. GVG § 1


(1) Zum Zweck der Besorgung bestimmter Gemeindeangelegenheiten können Gemeindeverbände errichtet werden.

(2) Die vom Gemeindeverband zu besorgenden Angelegenheiten können solche des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, insbesondere auch Aufgaben der Gemeinde als Träger von Privatrechten sein.

(3) Ein Gemeindeverband kann aus zwei oder mehreren Gemeinden gebildet werden.

(4) Der Gemeindeverband ist Rechtsträger.

(5) Die Bezeichnung eines Gemeindeverbandes, der Angelegenheiten besorgt, zu deren Regelung der Landesgesetzgeber zuständig ist, hat das Wort “Gemeindeverband” allein oder zusammen mit der Nennung des Wirkungsbereiches des Gemeindeverbandes und eine örtliche Bestimmung zu enthalten. Sie ist so zu wählen, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind. Ist letzteres gewährleistet, kann die Nennung des Wirkungsbereiches auch in Verbindung mit dem Wort “Verband” anstelle des Wortes “Gemeindeverband” verwendet werden.

§ 2 Sbg. GVG § 2


(1) Die Bildung eines Gemeindeverbandes erfolgt

a)

durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden oder

b)

unmittelbar durch Gesetz oder durch Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde, und zwar insoweit der Gemeindeverband Angelegenheiten besorgt, zu deren Regelung der Landesgesetzgeber zuständig ist, durch Verordnung der Landesregierung.

(2) Gemeindeverbände können zur Besorgung von Angelegenheiten sowohl des eigenen als auch des übertragenen Wirkungsbereichs gebildet werden.

§ 3 Sbg. GVG § 3


(1) Die Vereinbarung über die Errichtung eines Gemeindeverbandes ist auf Grund übereinstimmender Beschlüsse der Gemeindevertretungen (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) der beteiligten Gemeinden schriftlich abzuschließen.

(2) Wesentliche Bestandteile der Vereinbarung sind die Bekundung des übereinstimmenden Willens zur Bildung des Gemeindeverbandes einschließlich der Festlegung der beteiligten Gemeinden, die Bestimmung seiner Aufgaben und die Satzung (§ 5).

(3) Die Vereinbarung über die Errichtung eines Gemeindeverbandes und jede Änderung bedarf der Genehmigung der Landesregierung durch Verordnung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vereinbarung den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht und die Bildung des Gemeindeverbandes

a)

im Fall der Besorgung von Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet;

b)

im Fall der Besorgung von Angelegenheiten der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist.

Die Versagung der Genehmigung hat durch Bescheid der Landesregierung zu erfolgen.

(4) Mit dem Abschluß der Vereinbarung kann die Wahl der Organe des Gemeindeverbandes durch die Personen verbunden werden, die Mitglieder der Verbandsversammlung sein werden. Die Wahl wird mit der Genehmigung der Vereinbarung gemäß Abs 3 wirksam. Die Genehmigung der Landesregierung ist von dem so bestellten Verbandsobmann zu beantragen.

§ 4 Sbg. GVG


Bildung des Gemeindeverbandes im Wege der Vollziehung

 

§ 4

 

(1) Durch die Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung darf die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet werden. Vor der Errichtung eines Gemeindeverbandes im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden zu hören.

(2) Die Verordnung der Landesregierung oder sonstige behördliche Anordnung des Gemeindeverbandes (§ 2 Abs. 1 lit. b) hat die Festlegung der beteiligten Gemeinden, die Bestimmung der Aufgaben, die Bezeichnung und den Sitz des Gemeindeverbandes zu enthalten. Bis zur Bestellung der Organe des Gemeindeverbandes auf Grund der Satzung bilden die Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden eine provisorische Verbandsversammlung, in der jedem Bürgermeister das gleiche Stimmrecht zukommt. Aufgabe der provisorischen Verbandsversammlung ist es, die Satzung des Gemeindeverbandes (§ 5) zu erstellen und bei vollzähliger Anwesenheit der Mitglieder stimmeneinhellig zu beschließen.

(3) Die Satzung des Gemeindeverbandes und jede Änderung bedarf der Genehmigung der Landesregierung durch Verordnung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

(4) Kommt der Beschluß der Satzung nicht innerhalb angemessener Frist zustande, so hat die Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Gemeinden die Satzung durch Verordnung zu erlassen. Die Zusammensetzung und das Stimmrecht in den kollegialen Verbandsorganen und die Tragung der nicht anderweitig gedeckten Kosten des Gemeindeverbandes sind dabei unter Berücksichtigung des Nutzens, den die einzelnen Gemeinden aus der Tätigkeit des Gemeindeverbandes ziehen, der Anzahl der für die einzelnen Gemeinden besorgten Verwaltungsakte, des Verhältnisses der Einwohnerzahlen oder, wenn dies besser entspricht, der Größe der Gemeindegebiete oder der Finanzkraft der einzelnen Gemeinden festzulegen.

§ 4a Sbg. GVG § 4a


(1) Bestehenden Gemeindeverbänden können zusätzliche Angelegenheiten im Wege der Vollziehung (§ 2 Abs 1 lit b) übertragen werden, wenn diese in einem sachlichen Zusammenhang mit den bisherigen Angelegenheiten stehen. Unter der gleichen Voraussetzung können die Gemeinden eines bestehenden Verbandes vereinbaren, diesem zusätzliche Angelegenheiten zu übertragen. Für solche Übertragungen von Angelegenheiten findet § 4 Abs 1 bzw. § 3 sinngemäß Anwendung.

(2) Durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände können sich nicht auflösen, solange die Übertragung von Angelegenheiten im Wege der Vollziehung nicht aufgehoben worden ist.

(3) Die Vereinbarung zur Übertragung von bestimmten Angelegenheiten auf einen Gemeindeverband (Abs 1 zweiter Satz) hat auch Bestimmungen über die Zurücknahme der Übertragung zu enthalten.

§ 5 Sbg. GVG § 5


Jeder Gemeindeverband hat eine Satzung aufzuweisen. Die Satzung hat auf der Grundlage dieses Gesetzes und der sonst in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen folgendes festzulegen bzw. zu regeln:

a)

die Bezeichnung des Gemeindeverbandes;

b)

den Sitz des Gemeindeverbandes;

c)

die Organe des Gemeindeverbandes einschließlich der Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder), der Funktionsdauer, der Zusammensetzung und der Erfordernisse für die Willensbildung in den kollegialen Organen;

d)

die Tragung der nicht anderweitig gedeckten Kosten des Gemeindeverbandes;

e)

die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis;

f)

die Erfordernisse für die Aufnahme (Beitritt) und das Ausscheiden (Austritt) von Mitgliedsgemeinden;

g)

die Änderung der Satzung;

h)

die Auflösung des Gemeindeverbandes.

(2) Durch die Satzung und die Geschäftsordnung (§ 10 Abs 2) muß die Organisation und Tätigkeit des Gemeindeverbandes so geregelt sein, daß eine ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Angelegenheiten gewährleistet ist.

§ 6 Sbg. GVG § 6


(1) Organe des Gemeindeverbandes sind:

a)

die Verbandsversammlung;

b)

der Verbandsvorstand;

c)

der Verbandsobmann und sein bzw. seine Stellvertreter.

(2) Die Satzung kann die Bildung von weiteren Organen, insbesondere zur Durchführung der Finanzkontrolle, von Ausschüssen und von Hilfsorganen vorsehen.

(3) Die Bestellung eines Verbandsvorstandes kann entfallen, wenn es auf Grund der Art und des Umfanges der Angelegenheiten oder wegen der Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden nicht erforderlich erscheint und der Gemeindeverband keine hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu vollziehen hat.

§ 7 Sbg. GVG


(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden. Jede Gemeinde muß in der Verbandsversammlung mit mindestens einer Stimme vertreten sein. Vertreter der Gemeinde ist, wenn die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) nicht anderes bestimmt, der Bürgermeister. Die Sitzungen der Verbandsversammlung werden vom Verbandsobmann einberufen und geleitet.

(2) Der Verbandsversammlung obliegen jedenfalls:

a)

die Wahl der sonstigen Verbandsorgane aus dem Kreis der Mitglieder und die Beschlussfassung über die Entschädigung für den Verbandsobmann (§ 9 Abs 6);

b)

die Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß;

c)

die Erlassung von Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde;

d)

die Festsetzung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes;

e)

die Beschlußfassung über die Aufnahme (Beitritt) und das Ausscheiden (Austritt) von Mitgliedsgemeinden, über jede sonstige Änderung der Vereinbarung und der Satzung sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes.

(3) Behördliche Angelegenheiten in Einzelfällen (Entscheidungen und Verfügungen) kommen der Verbandsversammlung nicht zu.

§ 8 Sbg. GVG § 8


(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann, einem oder zwei Obmannstellvertretern und zumindest drei weiteren Mitgliedern. Die Sitzungen des Verbandsvorstandes werden vom Verbandsobmann einberufen und geleitet.

(2) Dem Verbandsvorstand obliegen jedenfalls:

a)

die Vorberatung und Antragstellung in den zum Wirkungsbereich der Verbandsversammlung gehörenden Angelegenheiten;

b)

die endgültige Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Verbandsobmanns in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen und in denen der Instanzenzug nicht bundesgesetzlich ausgeschlossen ist, sowie die Ausübung der Befugnisse als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

(3) Zu einem gültigen Beschluß des Verbandsvorstandes ist die Anwesenheit des Verbandsobmannes oder des bzw. eines Obmannstellvertreters und von wenigstens zwei Mitgliedern sowie die einfache oder, soweit es in der Satzung vorgesehen ist, eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 9 Sbg. GVG


(1) Der Verbandsobmann vertritt den Gemeindeverband nach außen. Er wird im Fall seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter oder, wenn in der Satzung zwei Stellvertreter vorgesehen sind, nach den näheren Festlegungen in der Geschäftsordnung von einem der beiden vertreten.

(2) Dem Verbandsobmann obliegt außer der Vertretung des Gemeindeverbandes insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der übrigen Verbandsorgane, die Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten in erster Instanz, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, die Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches des Gemeindeverbandes, die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes einschließlich der Leitung einer allfälligen Geschäftsstelle. Ihm kommt die Besorgung aller Angelegenheiten zu, die nicht einem anderen Organ des Verbandes durch die Satzung zugeteilt sind.

(3) Der Verbandsobmann und sein bzw. seine Stellvertreter sind für ihre Tätigkeit in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde der Verbandsversammlung und in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches den in Betracht kommenden Behörden verantwortlich und an deren Weisungen gebunden.

(4) Die Bestellung des Verbandsobmannes und seines bzw. seiner Stellvertreter und jede Änderung hierin sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.

(5) Bei der Errichtung eines Gemeindeverbandes kommt bis zur Wahl des Verbandsobmannes dem Bürgermeister oder Vertreter der Gemeinde, in der der Gemeindeverband seinen Sitz hat, die Funktion des Verbandsobmannes zu. Gehört diese Gemeinde dem Gemeindeverband nicht an, so hat diese Aufgabe der Bürgermeister oder Vertreter der einwohnerstärksten verbandsangehörigen Gemeinde. Diese Bestimmungen gelten nicht bei provisorischer Bestellung des Verbandsvorstandes gemäß § 3 Abs 4.

(6) Die Verbandsversammlung kann beschließen, dem Verbandsobmann im Hinblick auf die mit der Tätigkeit verbundene zeitliche und sonstige Belastung eine Entschädigung zu gewähren. Die Höhe der Entschädigung ist in einem Prozentsatz des jeweils geltenden Bezuges des Bürgermeisters einer Gemeinde mit nicht mehr als 2.000 Einwohnern zu bestimmen (§ 4 Abs 1 Z 16 lit h des Salzburger Bezügegesetzes 1998). Die Höchstgrenze von 20 % darf dabei nicht überschritten werden.

§ 10 Sbg. GVG


Geschäftsführung

 

§ 10

 

(1) Erklärungen, durch welche der Gemeindeverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsobmann und nach den näheren Festlegungen in der Geschäftsordnung von einem anderen Mitglied des Verbandsvorstandes zu fertigen. Hievon sind Erklärungen über Rechtsgeschäfte des laufenden Amts- und Betriebsaufwandes ausgenommen.

(2) Für die Geschäftsführung des Verbandes hat die Verbandsversammlung eine Geschäftsordnung zu beschließen. Diese hat Regelungen für die Einberufung der Kollegialorgane, die Abwicklung ihrer Sitzungen und Abstimmungen und die Führung von Protokollen hierüber zu enthalten. Wenn und insoweit eine solche Regelung nicht erfolgt ist, gelten die in Betracht kommenden Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung 1994 sinngemäß.

(3) Für die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und die Befangenheit finden die §§ 23 Abs 4 und 27 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 sinngemäß Anwendung.

§ 10a Sbg. GVG § 10a


Die Partei eines Verwaltungsverfahrens kann gegen Bescheide in jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen und in denen der Instanzenzug nicht bundesgesetzlich ausgeschlossen ist, Berufung an den Verbandsvorstand erheben. In jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, ist keine Berufung zulässig.

§ 11 Sbg. GVG


Entscheidung über Streitigkeiten

 

§ 11

 

(1) Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden sowie zwischen diesen entscheidet, sofern die Beilegung nicht auf die in der Satzung vorgesehene Weise erreicht werden kann, die Landesregierung.

(2) Der Gemeindeverband hat den verbandsangehörigen Gemeinden die Höhe der Geldleistungen (Zahlungen, Vorauszahlungen), welche die verbandsangehörigen Gemeinden dem Gemeindeverband zur Tragung des nicht anderweitig gedeckten Aufwandes zu erbringen haben, schriftlich bekanntzugeben. Erachtet sich eine Gemeinde für nicht oder nicht in der bekanntgegebenen Höhe als leistungspflichtig, so kann sie innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Tag der Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe an gerechnet die Entscheidung der Landesregierung beantragen. Wird kein solches Begehren gestellt, so gilt die schriftliche Bekanntgabe des Gemeindeverbandes für die Einbringung als Rückstandsausweis. Für solche Geldleistungen ist dem Gemeindeverband die politische Exekution gewährt.

§ 11a Sbg. GVG


Informationspflicht

 

§ 11a

 

Der Verbandsobmann hat den verbandsangehörigen Gemeinden den Voranschlag und die Jahresrechnung des Gemeindeverbandes nach deren Beschlussfassung zu übermitteln sowie über die wesentlichen Entscheidungen des Gemeindeverbandes und die mit ihnen verbundenen finanziellen Auswirkungen jährlich zu berichten.

§ 12 Sbg. GVG (weggefallen)


§ 12 Sbg. GVG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 13 Sbg. GVG § 13


(1) Der Gemeindeverband hat die ihm übertragenen Angelegenheiten nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu besorgen.

(2) Die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung hat von jener der Gemeinde getrennt zu erfolgen. Dabei sind die allgemein für Gemeinden geltenden Haushalts-, Kassen- und Rechnungsvorschriften sinngemäß anzuwenden; gehört die Stadt Salzburg einem Gemeindeverband an und obliegt ihr die Besorgung der Geschäftsführung des Gemeindeverbandes, sind die für die Stadt Salzburg geltenden Haushalts-, Kassen- und Rechnungsvorschriften sinngemäß anzuwenden.

§ 14 Sbg. GVG


Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

 

§ 14

 

Die der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 15 Sbg. GVG § 15


Dem Gemeindeverband kommt hinsichtlich der ihm übertragenen Angelegenheiten dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Angelegenheiten zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden.

§ 16 Sbg. GVG § 16


(1) Verordnungen der Landesregierung, die die Bildung oder die Satzung eines Gemeindeverbandes betreffen, sind in der “Salzburger Landes-Zeitung” kundzumachen.

(2) Auf Gemeindeverbände, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gelegene Angelegenheiten der Landesvollziehung besorgen, finden die Bestimmungen des X. Hauptstückes der Salzburger Gemeindeordnung 1994 Anwendung. Durch Vereinbarung gebildete solche Gemeindeverbände können von der Landesregierung nach Anhörung des Gemeindeverbandes und der verbandsangehörigen Gemeinden aufgelöst werden, wenn eine ordnungsgemäße Besorgung der dem Gemeindeverband übertragenen Angelegenheiten nicht oder nicht mehr gewährleistet ist.

(3) Die Bestellung und Zusammensetzung der Organe des Gemeindeverbandes sind jeweils unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung hat dies evident zu halten.

§ 16a Sbg. GVG


Sonderbestimmungen für Standesamts- und
Staatsbürgerschaftsverbände

 

§ 16a

 

(1) Für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände, die auf Grund des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, bzw. des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, bestehen oder gebildet werden, gelten die vorstehenden Bestimmungen mit folgender Maßgabe.

(2) Organe des Gemeindeverbandes sind nur der Verbandsobmann und die Verbandsversammlung. Die Satzung kann die Bildung von weiteren Organen, insbesondere zur Durchführung der Finanzkontrolle, vorsehen. Verbandsobmann ist der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Gemeindeverband seinen Sitz hat. Hat der Gemeindeverband seinen Sitz außerhalb der verbandsangehörigen Gemeinden, ist Verbandsobmann das von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte dazu gewählte Mitglied. Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Für den Verbandsobmann ist aus der Mitte der Verbandsversammlung ein Stellvertreter zu wählen. Für die Vertretung der Mitglieder in der Verbandsversammlung gelten die gemeindeorganisatorischen Bestimmungen.

(3) Die Geschäftsführung des Gemeindeverbandes ist durch die Gemeinde zu besorgen, in der der Gemeindeverband seinen Sitz hat.

§ 16b Sbg. GVG § 16b


(1) Gemeinden des Landes Salzburg können sich mit Gemeinden des Landes Oberösterreich zur Besorgung ihrer Angelegenheiten durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen.

(2) Auf einen nach Abs 1 gebildeten Gemeindeverband ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, dieses Gesetz anwendbar, wenn der Gemeindeverband seinen Sitz im Land Salzburg hat. § 3 Abs 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung bei der Genehmigung durch Verordnung das Einvernehmen mit der Oberösterreichischen Landesregierung herzustellen hat. § 16 Abs 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung vor der Erteilung der Genehmigung für ein unter Genehmigungsvorbehalt stehendes Rechtsgeschäft das Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde des Landes Oberösterreich herzustellen hat.

(3) In Bezug auf ein Rechtsgeschäft eines nach Abs 1 gebildeten Gemeindeverbandes mit Sitz im Land Oberösterreich darf die Landesregierung eine Einvernehmenserklärung für die Genehmigung des Rechtsgeschäfts nur abgeben, wenn das Rechtsgeschäft nach den durch § 16 Abs 2 verwiesenen Bestimmungen zulässig ist.

(4) Die Landesregierung hat die Aufsichtsbehörde des Landes Oberösterreich über alle Aufsichtsmaßnahmen zu informieren, die sie in Bezug auf einen nach Abs 1 gebildeten Gemeindeverband mit Sitz im Land Salzburg trifft.

§ 17 Sbg. GVG


Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen

 

§ 17

 

(1) Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1986 in Kraft.

(2) Bestehende Gemeindeverbände gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes. Ihre Organisation ist den auf Grund dieses Gesetzes gegebenen Erfordernissen bis spätestens 31. Dezember 1987 anzupassen. Diese Anpassungspflicht gilt nicht für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Sinne des § 16a.

§ 18 Sbg. GVG


(1) Die Überschrift zu § 15 und der § 16a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/1988 treten mit 1. Juni 1988 in Kraft.

§ 17 Abs 2 dritter Satz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Die §§ 3 Abs 4, 4a, 6 Abs 1, 7 Abs 1, 8 Abs 1 und 3, 9 Abs 1, 3 bis 5 und § 10 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/1993 treten mit 1. April 1993 in Kraft. Die Anpassung der Geschäftsordnungen an § 10 Abs 1 in der Fassung des zitierten Gesetzes hat innerhalb von sechs Monaten nach dem genannten Zeitpunkt zu erfolgen.

(3) Die §§ 10 Abs 2 und 3 sowie 16 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 8/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(4) § 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 111/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(5) Die §§ 13 Abs 2 und 16a Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(6) Die §§ 1 Abs 1, 2 und 5, (§) 2 Abs 1 und 2, 3 Abs 3, (§) 4a, 5 Abs 2, 6 Abs 3, 7 Abs 3, 9 Abs 2, 13 Abs 1, 15 und 16 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 88/2013 treten mit 30. November 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs 3 außer Kraft. § 12 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.

(7) § 16b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) Die §§ 7 Abs 2 und 9 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

§ 19 Sbg. GVG § 19


(1) Die §§ 8 Abs 2, 9 Abs 2 und 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Die §§ 8 Abs 2 und 9 Abs 2 sind jedoch in der bisher geltenden Fassung über den im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt hinaus auf Bescheide des Obmannes eines Gemeindeverbandes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, weiter und § 10a nicht anzuwenden, wenn die Landesregierung durch Verordnung feststellt, dass die Verbandsversammlung bis spätestens 30. Juni 2014 die Weiterausübung der Funktion des Verbandsvorstandes als Berufungsbehörde beschlossen hat. Ein solcher Beschluss gilt für alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes fallen. Der Beschluss ist der Landesregierung bis längstens 15. Juli 2014 mitzuteilen. Die Feststellungsverordnung der Landesregierung wird mit 1. Jänner 2015 wirksam. Die Verbandsversammlung kann in der Folge einen gegenteiligen Beschluss fassen, der der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen ist; die Feststellungsverordnung wird in diesem Fall mit 1. Jänner des auf ihrer Kundmachung folgenden Jahres wirksam.

(3) Soweit keine Feststellungsverordnung gemäß Abs 2 erlassen worden ist, gilt für im Zeitpunkt gemäß Abs 1 bzw zum Ende eines folgenden Jahres anhängige Verfahren Folgendes: Auf Verfahren, in denen der Bescheid der Behörde erster Instanz bis zum Ablauf des 31. Dezember des betreffenden Jahres erlassen worden ist, sind die §§ 8 Abs 2 und 9 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden; dafür genügt in Verfahren mit mehreren Parteien die Erlassung des Bescheides gegebenenfalls auch nur gegenüber einer oder mehreren, aber nicht allen Parteien.

Salzburger Gemeindeverbändegesetz (Sbg. GVG) Fundstelle


Gesetz vom 22. Oktober 1986 über Gemeindeverbände im Lande Salzburg
(Salzburger Gemeindeverbändegesetz)
StF: LGBl Nr 105/1986

Änderung

LGBl Nr 31/1988

LGBl Nr 77/1993

LGBl Nr 151/1993 (DFB)

LGBl Nr 8/1998 (Blg LT 11. GP: RV 565, 4. Sess; AB 78, 5. Sess)

LGBL Nr 111/2003 (Blg LT 12. GP: RV 541, 5. Sess;, AB 26, 6. Sess)

LGBl Nr 68/2010 (Blg LT 14. GP: RV 616, AB 654, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 88/2013 (Blg LT 15. GP: RV 27, AB 144, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 107/2013 (Blg LT 15. GP: RV 81, AB 143, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 96/2015 (Blg LT 15. GP: RV 1, AB 88, jeweils 4. Sess)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten