§ 15 Sbg. GVG § 15

Sbg. GVG - Salzburger Gemeindeverbändegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Dem Gemeindeverband kommt hinsichtlich der ihm übertragenen Angelegenheiten dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Angelegenheiten zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden.

In Kraft seit 30.11.2013 bis 31.12.9999
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