§ 10 Sbg. GVG

Sbg. GVG - Salzburger Gemeindeverbändegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Geschäftsführung

 

§ 10

 

(1) Erklärungen, durch welche der Gemeindeverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsobmann und nach den näheren Festlegungen in der Geschäftsordnung von einem anderen Mitglied des Verbandsvorstandes zu fertigen. Hievon sind Erklärungen über Rechtsgeschäfte des laufenden Amts- und Betriebsaufwandes ausgenommen.

(2) Für die Geschäftsführung des Verbandes hat die Verbandsversammlung eine Geschäftsordnung zu beschließen. Diese hat Regelungen für die Einberufung der Kollegialorgane, die Abwicklung ihrer Sitzungen und Abstimmungen und die Führung von Protokollen hierüber zu enthalten. Wenn und insoweit eine solche Regelung nicht erfolgt ist, gelten die in Betracht kommenden Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung 1994 sinngemäß.

(3) Für die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und die Befangenheit finden die §§ 23 Abs 4 und 27 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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