Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Bildung eines Gemeindeverbandes erfolgt
a)Litera adurch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden oder
b)Litera bunmittelbar durch Gesetz oder durch Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde, und zwar insoweit der Gemeindeverband Angelegenheiten besorgt, zu deren Regelung der Landesgesetzgeber zuständig ist, durch Verordnung der Landesregierung.
(2)Absatz 2Gemeindeverbände können zur Besorgung von Angelegenheiten sowohl des eigenen als auch des übertragenen Wirkungsbereichs gebildet werden.
In Kraft seit 30.11.2013 bis 31.12.9999
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