(1) Die Bildung eines Gemeindeverbandes erfolgt
a) | durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden oder | |||||||||
b) | unmittelbar durch Gesetz oder durch Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde, und zwar insoweit der Gemeindeverband Angelegenheiten besorgt, zu deren Regelung der Landesgesetzgeber zuständig ist, durch Verordnung der Landesregierung. |
(2) Gemeindeverbände können zur Besorgung von Angelegenheiten sowohl des eigenen als auch des übertragenen Wirkungsbereichs gebildet werden.
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