Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände, die auf Grund des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, bzw. des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, bestehen oder gebildet werden, gelten die vorstehenden Bestimmungen mit folgender Maßgabe.Für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände, die auf Grund des Personenstandsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, bzw. des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311, bestehen oder gebildet werden, gelten die vorstehenden Bestimmungen mit folgender Maßgabe.
(2)Absatz 2Organe des Gemeindeverbandes sind nur der Verbandsobmann und die Verbandsversammlung. Die Satzung kann die Bildung von weiteren Organen, insbesondere zur Durchführung der Finanzkontrolle, vorsehen. Verbandsobmann ist der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Gemeindeverband seinen Sitz hat. Hat der Gemeindeverband seinen Sitz außerhalb der verbandsangehörigen Gemeinden, ist Verbandsobmann das von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte dazu gewählte Mitglied. Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Für den Verbandsobmann ist aus der Mitte der Verbandsversammlung ein Stellvertreter zu wählen. Für die Vertretung der Mitglieder in der Verbandsversammlung gelten die gemeindeorganisatorischen Bestimmungen.
(3)Absatz 3Die Geschäftsführung des Gemeindeverbandes ist durch die Gemeinde zu besorgen, in der der Gemeindeverband seinen Sitz hat.
In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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