Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsZum Zweck der Besorgung bestimmter Gemeindeangelegenheiten können Gemeindeverbände errichtet werden.
(2)Absatz 2Die vom Gemeindeverband zu besorgenden Angelegenheiten können solche des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, insbesondere auch Aufgaben der Gemeinde als Träger von Privatrechten sein.
(3)Absatz 3Ein Gemeindeverband kann aus zwei oder mehreren Gemeinden gebildet werden.
(4)Absatz 4Der Gemeindeverband ist Rechtsträger.
(5)Absatz 5Die Bezeichnung eines Gemeindeverbandes, der Angelegenheiten besorgt, zu deren Regelung der Landesgesetzgeber zuständig ist, hat das Wort “Gemeindeverband” allein oder zusammen mit der Nennung des Wirkungsbereiches des Gemeindeverbandes und eine örtliche Bestimmung zu enthalten. Sie ist so zu wählen, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind. Ist letzteres gewährleistet, kann die Nennung des Wirkungsbereiches auch in Verbindung mit dem Wort “Verband” anstelle des Wortes “Gemeindeverband” verwendet werden.Die Bezeichnung eines Gemeindeverbandes, der Angelegenheiten besorgt, zu deren Regelung der Landesgesetzgeber zuständig ist, hat das Wort “Gemeindeverband” allein oder zusammen mit der Nennung des Wirkungsbereiches des Gemeindeverbandes und eine örtliche Bestimmung zu enthalten. Sie ist so zu wählen, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind. Ist letzteres gewährleistet, kann die Nennung des Wirkungsbereiches auch in Verbindung mit dem Wort “Verband” anstelle des Wortes “Gemeindeverband” verwendet werden.
In Kraft seit 30.11.2013 bis 31.12.9999
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