(1) Zum Zweck der Besorgung bestimmter Gemeindeangelegenheiten können Gemeindeverbände errichtet werden.
(2) Die vom Gemeindeverband zu besorgenden Angelegenheiten können solche des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, insbesondere auch Aufgaben der Gemeinde als Träger von Privatrechten sein.
(3) Ein Gemeindeverband kann aus zwei oder mehreren Gemeinden gebildet werden.
(4) Der Gemeindeverband ist Rechtsträger.
(5) Die Bezeichnung eines Gemeindeverbandes, der Angelegenheiten besorgt, zu deren Regelung der Landesgesetzgeber zuständig ist, hat das Wort “Gemeindeverband” allein oder zusammen mit der Nennung des Wirkungsbereiches des Gemeindeverbandes und eine örtliche Bestimmung zu enthalten. Sie ist so zu wählen, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind. Ist letzteres gewährleistet, kann die Nennung des Wirkungsbereiches auch in Verbindung mit dem Wort “Verband” anstelle des Wortes “Gemeindeverband” verwendet werden.
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