§ 10a Sbg. GVG § 10a

Sbg. GVG - Salzburger Gemeindeverbändegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Die Partei eines Verwaltungsverfahrens kann gegen Bescheide in jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen und in denen der Instanzenzug nicht bundesgesetzlich ausgeschlossen ist, Berufung an den Verbandsvorstand erheben. In jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, ist keine Berufung zulässig.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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