Informationspflicht
Der Verbandsobmann hat den verbandsangehörigen Gemeinden den Voranschlag und die Jahresrechnung des Gemeindeverbandes nach deren Beschlussfassung zu übermitteln sowie über die wesentlichen Entscheidungen des Gemeindeverbandes und die mit ihnen verbundenen finanziellen Auswirkungen jährlich zu berichten.
0 Kommentare zu § 11a Sbg. GVG