§ 11a Sbg. GVG

Sbg. GVG - Salzburger Gemeindeverbändegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Informationspflicht

 

§ 11a

 

Der Verbandsobmann hat den verbandsangehörigen Gemeinden den Voranschlag und die Jahresrechnung des Gemeindeverbandes nach deren Beschlussfassung zu übermitteln sowie über die wesentlichen Entscheidungen des Gemeindeverbandes und die mit ihnen verbundenen finanziellen Auswirkungen jährlich zu berichten.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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