§ 19 Sbg. GVG § 19

Sbg. GVG - Salzburger Gemeindeverbändegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die §§ 8 Abs 2, 9 Abs 2 und 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Die §§ 8 Abs 2 und 9 Abs 2 sind jedoch in der bisher geltenden Fassung über den im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt hinaus auf Bescheide des Obmannes eines Gemeindeverbandes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, weiter und § 10a nicht anzuwenden, wenn die Landesregierung durch Verordnung feststellt, dass die Verbandsversammlung bis spätestens 30. Juni 2014 die Weiterausübung der Funktion des Verbandsvorstandes als Berufungsbehörde beschlossen hat. Ein solcher Beschluss gilt für alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes fallen. Der Beschluss ist der Landesregierung bis längstens 15. Juli 2014 mitzuteilen. Die Feststellungsverordnung der Landesregierung wird mit 1. Jänner 2015 wirksam. Die Verbandsversammlung kann in der Folge einen gegenteiligen Beschluss fassen, der der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen ist; die Feststellungsverordnung wird in diesem Fall mit 1. Jänner des auf ihrer Kundmachung folgenden Jahres wirksam.

(3) Soweit keine Feststellungsverordnung gemäß Abs 2 erlassen worden ist, gilt für im Zeitpunkt gemäß Abs 1 bzw zum Ende eines folgenden Jahres anhängige Verfahren Folgendes: Auf Verfahren, in denen der Bescheid der Behörde erster Instanz bis zum Ablauf des 31. Dezember des betreffenden Jahres erlassen worden ist, sind die §§ 8 Abs 2 und 9 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden; dafür genügt in Verfahren mit mehreren Parteien die Erlassung des Bescheides gegebenenfalls auch nur gegenüber einer oder mehreren, aber nicht allen Parteien.

In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
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