§ 6 Sbg. GVG § 6

Sbg. GVG - Salzburger Gemeindeverbändegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Organe des Gemeindeverbandes sind:

a)

die Verbandsversammlung;

b)

der Verbandsvorstand;

c)

der Verbandsobmann und sein bzw. seine Stellvertreter.

(2) Die Satzung kann die Bildung von weiteren Organen, insbesondere zur Durchführung der Finanzkontrolle, von Ausschüssen und von Hilfsorganen vorsehen.

(3) Die Bestellung eines Verbandsvorstandes kann entfallen, wenn es auf Grund der Art und des Umfanges der Angelegenheiten oder wegen der Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden nicht erforderlich erscheint und der Gemeindeverband keine hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu vollziehen hat.

In Kraft seit 30.11.2013 bis 31.12.9999
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