§ 11 Sbg. GVG

Sbg. GVG - Salzburger Gemeindeverbändegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Entscheidung über Streitigkeiten

 

§ 11

 

(1) Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden sowie zwischen diesen entscheidet, sofern die Beilegung nicht auf die in der Satzung vorgesehene Weise erreicht werden kann, die Landesregierung.

(2) Der Gemeindeverband hat den verbandsangehörigen Gemeinden die Höhe der Geldleistungen (Zahlungen, Vorauszahlungen), welche die verbandsangehörigen Gemeinden dem Gemeindeverband zur Tragung des nicht anderweitig gedeckten Aufwandes zu erbringen haben, schriftlich bekanntzugeben. Erachtet sich eine Gemeinde für nicht oder nicht in der bekanntgegebenen Höhe als leistungspflichtig, so kann sie innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Tag der Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe an gerechnet die Entscheidung der Landesregierung beantragen. Wird kein solches Begehren gestellt, so gilt die schriftliche Bekanntgabe des Gemeindeverbandes für die Einbringung als Rückstandsausweis. Für solche Geldleistungen ist dem Gemeindeverband die politische Exekution gewährt.

In Kraft seit 31.12.1986 bis 31.12.9999
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