Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1986 in Kraft.
(2) Bestehende Gemeindeverbände gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes. Ihre Organisation ist den auf Grund dieses Gesetzes gegebenen Erfordernissen bis spätestens 31. Dezember 1987 anzupassen. Diese Anpassungspflicht gilt nicht für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Sinne des § 16a.
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