Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsVerordnungen der Landesregierung, die die Bildung oder die Satzung eines Gemeindeverbandes betreffen, sind in der “Salzburger Landes-Zeitung” kundzumachen.Verordnungen der Landesregierung, die die Bildung oder die Satzung eines Gemeindeverbandes betreffen, sind in der “Salzburger Landes-Zeitung” kundzumachen.
(2)Absatz 2Auf Gemeindeverbände, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gelegene Angelegenheiten der Landesvollziehung besorgen, finden die Bestimmungen des X. Hauptstückes der Salzburger Gemeindeordnung 1994 Anwendung. Durch Vereinbarung gebildete solche Gemeindeverbände können von der Landesregierung nach Anhörung des Gemeindeverbandes und der verbandsangehörigen Gemeinden aufgelöst werden, wenn eine ordnungsgemäße Besorgung der dem Gemeindeverband übertragenen Angelegenheiten nicht oder nicht mehr gewährleistet ist.Auf Gemeindeverbände, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gelegene Angelegenheiten der Landesvollziehung besorgen, finden die Bestimmungen des römisch zehn. Hauptstückes der Salzburger Gemeindeordnung 1994 Anwendung. Durch Vereinbarung gebildete solche Gemeindeverbände können von der Landesregierung nach Anhörung des Gemeindeverbandes und der verbandsangehörigen Gemeinden aufgelöst werden, wenn eine ordnungsgemäße Besorgung der dem Gemeindeverband übertragenen Angelegenheiten nicht oder nicht mehr gewährleistet ist.
(3)Absatz 3Die Bestellung und Zusammensetzung der Organe des Gemeindeverbandes sind jeweils unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung hat dies evident zu halten.
In Kraft seit 30.11.2013 bis 31.12.9999
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