§ 7 Sbg. GVG

Sbg. GVG - Salzburger Gemeindeverbändegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden. Jede Gemeinde muß in der Verbandsversammlung mit mindestens einer Stimme vertreten sein. Vertreter der Gemeinde ist, wenn die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) nicht anderes bestimmt, der Bürgermeister. Die Sitzungen der Verbandsversammlung werden vom Verbandsobmann einberufen und geleitet.
  2. (2)Absatz 2Der Verbandsversammlung obliegen jedenfalls:
    1. a)Litera adie Wahl der sonstigen Verbandsorgane aus dem Kreis der Mitglieder und die Beschlussfassung über die Entschädigung für den Verbandsobmann (§ 9 Abs 6);die Wahl der sonstigen Verbandsorgane aus dem Kreis der Mitglieder und die Beschlussfassung über die Entschädigung für den Verbandsobmann (Paragraph 9, Absatz 6,);
    2. b)Litera bdie Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß;
    3. c)Litera cdie Erlassung von Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde;
    4. d)Litera ddie Festsetzung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes;
    5. e)Litera edie Beschlußfassung über die Aufnahme (Beitritt) und das Ausscheiden (Austritt) von Mitgliedsgemeinden, über jede sonstige Änderung der Vereinbarung und der Satzung sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes.
  3. (3)Absatz 3Behördliche Angelegenheiten in Einzelfällen (Entscheidungen und Verfügungen) kommen der Verbandsversammlung nicht zu.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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