§ 7 Sbg. GVG

Sbg. GVG - Salzburger Gemeindeverbändegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden. Jede Gemeinde muß in der Verbandsversammlung mit mindestens einer Stimme vertreten sein. Vertreter der Gemeinde ist, wenn die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) nicht anderes bestimmt, der Bürgermeister. Die Sitzungen der Verbandsversammlung werden vom Verbandsobmann einberufen und geleitet.

(2) Der Verbandsversammlung obliegen jedenfalls:

a)

die Wahl der sonstigen Verbandsorgane aus dem Kreis der Mitglieder und die Beschlussfassung über die Entschädigung für den Verbandsobmann (§ 9 Abs 6);

b)

die Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß;

c)

die Erlassung von Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde;

d)

die Festsetzung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes;

e)

die Beschlußfassung über die Aufnahme (Beitritt) und das Ausscheiden (Austritt) von Mitgliedsgemeinden, über jede sonstige Änderung der Vereinbarung und der Satzung sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes.

(3) Behördliche Angelegenheiten in Einzelfällen (Entscheidungen und Verfügungen) kommen der Verbandsversammlung nicht zu.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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