Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsGemeinden des Landes Salzburg können sich mit Gemeinden des Landes Oberösterreich zur Besorgung ihrer Angelegenheiten durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen.
(2)Absatz 2Auf einen nach Abs 1 gebildeten Gemeindeverband ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, dieses Gesetz anwendbar, wenn der Gemeindeverband seinen Sitz im Land Salzburg hat. § 3 Abs 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung bei der Genehmigung durch Verordnung das Einvernehmen mit der Oberösterreichischen Landesregierung herzustellen hat. § 16 Abs 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung vor der Erteilung der Genehmigung für ein unter Genehmigungsvorbehalt stehendes Rechtsgeschäft das Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde des Landes Oberösterreich herzustellen hat.Auf einen nach Absatz eins, gebildeten Gemeindeverband ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, dieses Gesetz anwendbar, wenn der Gemeindeverband seinen Sitz im Land Salzburg hat. Paragraph 3, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung bei der Genehmigung durch Verordnung das Einvernehmen mit der Oberösterreichischen Landesregierung herzustellen hat. Paragraph 16, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung vor der Erteilung der Genehmigung für ein unter Genehmigungsvorbehalt stehendes Rechtsgeschäft das Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde des Landes Oberösterreich herzustellen hat.
(3)Absatz 3In Bezug auf ein Rechtsgeschäft eines nach Abs 1 gebildeten Gemeindeverbandes mit Sitz im Land Oberösterreich darf die Landesregierung eine Einvernehmenserklärung für die Genehmigung des Rechtsgeschäfts nur abgeben, wenn das Rechtsgeschäft nach den durch § 16 Abs 2 verwiesenen Bestimmungen zulässig ist.In Bezug auf ein Rechtsgeschäft eines nach Absatz eins, gebildeten Gemeindeverbandes mit Sitz im Land Oberösterreich darf die Landesregierung eine Einvernehmenserklärung für die Genehmigung des Rechtsgeschäfts nur abgeben, wenn das Rechtsgeschäft nach den durch Paragraph 16, Absatz 2, verwiesenen Bestimmungen zulässig ist.
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat die Aufsichtsbehörde des Landes Oberösterreich über alle Aufsichtsmaßnahmen zu informieren, die sie in Bezug auf einen nach Abs 1 gebildeten Gemeindeverband mit Sitz im Land Salzburg trifft.Die Landesregierung hat die Aufsichtsbehörde des Landes Oberösterreich über alle Aufsichtsmaßnahmen zu informieren, die sie in Bezug auf einen nach Absatz eins, gebildeten Gemeindeverband mit Sitz im Land Salzburg trifft.
In Kraft seit 19.11.2015 bis 31.12.9999
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