(1) Bestehenden Gemeindeverbänden können zusätzliche Angelegenheiten im Wege der Vollziehung (§ 2 Abs 1 lit b) übertragen werden, wenn diese in einem sachlichen Zusammenhang mit den bisherigen Angelegenheiten stehen. Unter der gleichen Voraussetzung können die Gemeinden eines bestehenden Verbandes vereinbaren, diesem zusätzliche Angelegenheiten zu übertragen. Für solche Übertragungen von Angelegenheiten findet § 4 Abs 1 bzw. § 3 sinngemäß Anwendung.
(2) Durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände können sich nicht auflösen, solange die Übertragung von Angelegenheiten im Wege der Vollziehung nicht aufgehoben worden ist.
(3) Die Vereinbarung zur Übertragung von bestimmten Angelegenheiten auf einen Gemeindeverband (Abs 1 zweiter Satz) hat auch Bestimmungen über die Zurücknahme der Übertragung zu enthalten.
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