Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsBestehenden Gemeindeverbänden können zusätzliche Angelegenheiten im Wege der Vollziehung (§ 2 Abs 1 lit b) übertragen werden, wenn diese in einem sachlichen Zusammenhang mit den bisherigen Angelegenheiten stehen. Unter der gleichen Voraussetzung können die Gemeinden eines bestehenden Verbandes vereinbaren, diesem zusätzliche Angelegenheiten zu übertragen. Für solche Übertragungen von Angelegenheiten findet § 4 Abs 1 bzw. § 3 sinngemäß Anwendung.Bestehenden Gemeindeverbänden können zusätzliche Angelegenheiten im Wege der Vollziehung (Paragraph 2, Absatz eins, Litera b,) übertragen werden, wenn diese in einem sachlichen Zusammenhang mit den bisherigen Angelegenheiten stehen. Unter der gleichen Voraussetzung können die Gemeinden eines bestehenden Verbandes vereinbaren, diesem zusätzliche Angelegenheiten zu übertragen. Für solche Übertragungen von Angelegenheiten findet Paragraph 4, Absatz eins, bzw. Paragraph 3, sinngemäß Anwendung.
(2)Absatz 2Durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände können sich nicht auflösen, solange die Übertragung von Angelegenheiten im Wege der Vollziehung nicht aufgehoben worden ist.
(3)Absatz 3Die Vereinbarung zur Übertragung von bestimmten Angelegenheiten auf einen Gemeindeverband (Abs 1 zweiter Satz) hat auch Bestimmungen über die Zurücknahme der Übertragung zu enthalten.Die Vereinbarung zur Übertragung von bestimmten Angelegenheiten auf einen Gemeindeverband (Absatz eins, zweiter Satz) hat auch Bestimmungen über die Zurücknahme der Übertragung zu enthalten.
In Kraft seit 30.11.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4a Sbg. GVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4a Sbg. GVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4a Sbg. GVG