§ 14 Sbg. GVG

Sbg. GVG - Salzburger Gemeindeverbändegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

 

§ 14

 

Die der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

In Kraft seit 31.12.1986 bis 31.12.9999
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