§ 4 Sbg. GVG

Sbg. GVG - Salzburger Gemeindeverbändegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Bildung des Gemeindeverbandes im Wege der Vollziehung

 

§ 4

 

(1) Durch die Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung darf die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet werden. Vor der Errichtung eines Gemeindeverbandes im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden zu hören.

(2) Die Verordnung der Landesregierung oder sonstige behördliche Anordnung des Gemeindeverbandes (§ 2 Abs. 1 lit. b) hat die Festlegung der beteiligten Gemeinden, die Bestimmung der Aufgaben, die Bezeichnung und den Sitz des Gemeindeverbandes zu enthalten. Bis zur Bestellung der Organe des Gemeindeverbandes auf Grund der Satzung bilden die Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden eine provisorische Verbandsversammlung, in der jedem Bürgermeister das gleiche Stimmrecht zukommt. Aufgabe der provisorischen Verbandsversammlung ist es, die Satzung des Gemeindeverbandes (§ 5) zu erstellen und bei vollzähliger Anwesenheit der Mitglieder stimmeneinhellig zu beschließen.

(3) Die Satzung des Gemeindeverbandes und jede Änderung bedarf der Genehmigung der Landesregierung durch Verordnung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

(4) Kommt der Beschluß der Satzung nicht innerhalb angemessener Frist zustande, so hat die Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Gemeinden die Satzung durch Verordnung zu erlassen. Die Zusammensetzung und das Stimmrecht in den kollegialen Verbandsorganen und die Tragung der nicht anderweitig gedeckten Kosten des Gemeindeverbandes sind dabei unter Berücksichtigung des Nutzens, den die einzelnen Gemeinden aus der Tätigkeit des Gemeindeverbandes ziehen, der Anzahl der für die einzelnen Gemeinden besorgten Verwaltungsakte, des Verhältnisses der Einwohnerzahlen oder, wenn dies besser entspricht, der Größe der Gemeindegebiete oder der Finanzkraft der einzelnen Gemeinden festzulegen.

In Kraft seit 31.12.1986 bis 31.12.9999
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