§ 5 Sbg. GVG

Sbg. GVG - Salzburger Gemeindeverbändegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025

Jeder Gemeindeverband hat eine Satzung aufzuweisen. Die Satzung hat auf der Grundlage dieses Gesetzes und der sonst in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen folgendes festzulegen bzw. zu regeln:

  1. a)Litera adie Bezeichnung des Gemeindeverbandes;
  2. b)Litera bden Sitz des Gemeindeverbandes;
  3. c)Litera cdie Organe des Gemeindeverbandes einschließlich der Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder), der Funktionsdauer, der Zusammensetzung und der Erfordernisse für die Willensbildung in den kollegialen Organen;
  4. d)Litera ddie Tragung der nicht anderweitig gedeckten Kosten des Gemeindeverbandes;
  5. e)Litera edie Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis;
  6. f)Litera fdie Erfordernisse für die Aufnahme (Beitritt) und das Ausscheiden (Austritt) von Mitgliedsgemeinden;
  7. g)Litera gdie Änderung der Satzung;
  8. h)Litera hdie Auflösung des Gemeindeverbandes.
  1. (2)Absatz 2Durch die Satzung und die Geschäftsordnung (§ 10 Abs 2) muß die Organisation und Tätigkeit des Gemeindeverbandes so geregelt sein, daß eine ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Angelegenheiten gewährleistet ist.Durch die Satzung und die Geschäftsordnung (Paragraph 10, Absatz 2,) muß die Organisation und Tätigkeit des Gemeindeverbandes so geregelt sein, daß eine ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Angelegenheiten gewährleistet ist.
In Kraft seit 30.11.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Sbg. GVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Sbg. GVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Sbg. GVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Sbg. GVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Sbg. GVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. GVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4a Sbg. GVG
§ 6 Sbg. GVG