Jeder Gemeindeverband hat eine Satzung aufzuweisen. Die Satzung hat auf der Grundlage dieses Gesetzes und der sonst in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen folgendes festzulegen bzw. zu regeln:
a) | die Bezeichnung des Gemeindeverbandes; | |||||||||
b) | den Sitz des Gemeindeverbandes; | |||||||||
c) | die Organe des Gemeindeverbandes einschließlich der Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder), der Funktionsdauer, der Zusammensetzung und der Erfordernisse für die Willensbildung in den kollegialen Organen; | |||||||||
d) | die Tragung der nicht anderweitig gedeckten Kosten des Gemeindeverbandes; | |||||||||
e) | die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis; | |||||||||
f) | die Erfordernisse für die Aufnahme (Beitritt) und das Ausscheiden (Austritt) von Mitgliedsgemeinden; | |||||||||
g) | die Änderung der Satzung; | |||||||||
h) | die Auflösung des Gemeindeverbandes. |
(2) Durch die Satzung und die Geschäftsordnung (§ 10 Abs 2) muß die Organisation und Tätigkeit des Gemeindeverbandes so geregelt sein, daß eine ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Angelegenheiten gewährleistet ist.
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