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(1) Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters ist neben einer entsprechenden Ausbildung gemäß §§ 32 bis 42 zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls.
(2) Das Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung von 40 Stunden in folgenden durch Einzelprüfungen abzuschließenden Fächern:
1. | Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, | |||||||||
2. | Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens, | |||||||||
3. | Dokumentation. |
(3) Bei einer Pandemie ist die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls nicht Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters.
(1) Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters ist neben einer entsprechenden Ausbildung gemäß §§ 32 bis 42 zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls.
(2) Das Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung von 40 Stunden in folgenden durch Einzelprüfungen abzuschließenden Fächern:
1. | Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, | |||||||||
2. | Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens, | |||||||||
3. | Dokumentation. |
(3) Bei einer Pandemie ist die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls nicht Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters.