Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemein bildenden höheren Schulen (einschließlich der Sonderformen, ausgenommen die als Sonderformen für Berufstätige geführten Schulen) und regelt die Durchführung der Reifeprüfung.
Die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen. Im Falle der Wiederholung oder der nicht erfolgten Abgabe der abschließenden Arbeit ist diese bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche oder bis zum fünften Unterrichtstag im Dezember oder bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters abzugeben. Die Abgabe der schriftlichen Teile der abschließenden Arbeit hat sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form zu erfolgen. Ergebnisse, denen ein forschender, gestalterischer oder künstlerischer Prozess zugrunde liegt, sind in entsprechender Form beizugeben.
Die Prüfungstermine für die standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) werden gemäß § 36 Abs. 4 Z 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes gesondert verordnet. Die Prüfungstermine für die standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) werden gemäß Paragraph 36, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes gesondert verordnet.
Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen: Abweichend von Paragraph 12, hat die Klausurprüfung bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
§ 28 Abs. 2 Z 2 und 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 und 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
Inhaltsverzeichnis | |
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Abschnitt | |
§ 1.Paragraph eins, | Geltungsbereich |
§ 2.Paragraph 2, | Formen und Umfang der Reifeprüfung |
§ 3.Paragraph 3, | Prüfungsgebiete |
2. Abschnitt | |
§ 4.Paragraph 4, | Prüfungstermine der Vorprüfung |
§ 5.Paragraph 5, | Prüfungsgebiete der Vorprüfung |
§ 6.Paragraph 6, | Durchführung der Vorprüfung |
3. Abschnitt 1. Unterabschnitt | |
§ 7.Paragraph 7, | Prüfungsgebiet |
§ 8.Paragraph 8, | Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der abschließenden Arbeit |
§ 9.Paragraph 9, | Durchführung der abschließenden Arbeit |
§ 10.Paragraph 10, | Prüfungstermine der abschließenden Arbeit |
2. Unterabschnitt | |
§ 11.Paragraph 11, | Prüfungstermine der Klausurprüfung |
§ 12.Paragraph 12, | Prüfungsgebiete der Klausurprüfung |
§ 13.Paragraph 13, | Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete |
§ 14.Paragraph 14, | Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete |
§ 15.Paragraph 15, | Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Kroatisch“, „Ungarisch“ und „Englisch“ (als Unterrichtssprache) |
§ 16.Paragraph 16, | Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ und „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ |
§ 17.Paragraph 17, | Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Latein (sechsjährig)“, „Latein (vierjährig)“ und „Griechisch“ |
§ 18.Paragraph 18, | Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“ |
§ 19.Paragraph 19, | Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“ |
§ 20.Paragraph 20, | Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Physik“ |
§ 21.Paragraph 21, | Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Biologie und Umweltbildung“ |
§ 22.Paragraph 22, | Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Musik“ und „Musikkunde“ |
§ 23.Paragraph 23, | Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Kunst und Gestaltung“ |
§ 24.Paragraph 24, | Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Sportkunde“ |
§ 24a.Paragraph 24 a, | Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet gemäß einem schulautonomen Unterrichtsgegenstand |
§ 25.Paragraph 25, | Durchführung der Klausurprüfung |
§ 26.Paragraph 26, | Mündliche Kompensationsprüfung |
3. Unterabschnitt | |
§ 27.Paragraph 27, | Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung |
§ 28.Paragraph 28, | Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen |
§ 29.Paragraph 29, | Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen |
§ 30.Paragraph 30, | Durchführung der mündlichen Prüfung |
4. Abschnitt | |
§ 31.Paragraph 31, | Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen |
§ 32.Paragraph 32, | Sonderbestimmungen für das Zweisprachige Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in Oberwart |
§ 33.Paragraph 33, | Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache und mit digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“ in Wien |
5. Abschnitt | |
§ 34.Paragraph 34, | Übergangsbestimmungen |
§ 35.Paragraph 35, | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
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Anm. 1: Die Novellierungsanordnung Art. 1 Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 297/2024 lautet: „Im Inhaltsverzeichnis in der den Titel des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnitts betreffenden Zeile, ... wird das Wort „vorwissenschaftliche“ jeweils durch das Wort „abschließende“ ersetzt.“. Das zu ersetzende Wort lautet jedoch „Vorwissenschaftliche“. Die Anordnung wurde sinngemäß durchgeführt.)Anmerkung 1: Die Novellierungsanordnung Artikel eins, Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2024, lautet: „Im Inhaltsverzeichnis in der den Titel des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnitts betreffenden Zeile, ... wird das Wort „vorwissenschaftliche“ jeweils durch das Wort „abschließende“ ersetzt.“. Das zu ersetzende Wort lautet jedoch „Vorwissenschaftliche“. Die Anordnung wurde sinngemäß durchgeführt.)