1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 PO
Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemein bildenden höheren Schulen (einschließlich der Sonderformen, ausgenommen die als Sonderformen für Berufstätige geführten Schulen) und regelt die Durchführung der Reifeprüfung.
§ 2 PO
- (1)Absatz einsDie Reifeprüfung besteht am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung, am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung sowie am Werkschulheim aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung, an den übrigen Formen aus einer Hauptprüfung.
- (2)Absatz 2Die Vorprüfung besteht aus mündlichen, praktischen oder mündlichen und praktischen Prüfungen.
- (3)Absatz 3Die Hauptprüfung besteht aus
- 1.Ziffer einseiner abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) mit Abschlusscharakter insbesondere in Form einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit,
- 2.Ziffer 2einer Klausurprüfung, bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen, und
- 3.Ziffer 3einer mündlichen Prüfung, bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.
Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten sind drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen. - (3a)Absatz 3 aAnstelle der abschließenden Arbeit gemäß Abs. 3 Z 1 kann die Schülerin oder der Schüler eine weitere Klausurarbeit aus den in § 12 Abs. 2 genannten Prüfungsgebieten oder eine weitere mündliche Teilprüfung aus den in § 27 Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten ablegen. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung ablegen möchte, hat dies in der vorletzten Schulstufe bis spätestens 15. Jänner der Schulleitung schriftlich bekannt zu geben. Schülerinnen und Schüler, denen zum Zeitpunkt für die Bekanntgabe keine Schülereigenschaft zukam, haben anstelle der abschließenden Arbeit jedenfalls eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung abzulegen.Anstelle der abschließenden Arbeit gemäß Absatz 3, Ziffer eins, kann die Schülerin oder der Schüler eine weitere Klausurarbeit aus den in Paragraph 12, Absatz 2, genannten Prüfungsgebieten oder eine weitere mündliche Teilprüfung aus den in Paragraph 27, Absatz eins, genannten Prüfungsgebieten ablegen. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung ablegen möchte, hat dies in der vorletzten Schulstufe bis spätestens 15. Jänner der Schulleitung schriftlich bekannt zu geben. Schülerinnen und Schüler, denen zum Zeitpunkt für die Bekanntgabe keine Schülereigenschaft zukam, haben anstelle der abschließenden Arbeit jedenfalls eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung abzulegen.
- (4)Absatz 4Auf Zusatzprüfungen gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes über die Klausurprüfung und die mündliche Prüfung anzuwenden.Auf Zusatzprüfungen gemäß Paragraph 41, des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes über die Klausurprüfung und die mündliche Prüfung anzuwenden.
- (5)Absatz 5Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bei der Wahl der Themen und der Prüfungsgebiete sicherzustellen, dass zumindest entweder
- 1.Ziffer einsdas für die abschließende Arbeit gewählte Thema oder
- 2.Ziffer 2das Prüfungsgebiet einer allenfalls gewählten vierten schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 12 Abs. 2 oderdas Prüfungsgebiet einer allenfalls gewählten vierten schriftlichen Klausurarbeit gemäß Paragraph 12, Absatz 2, oder
- 3.Ziffer 3ein Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung
an Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung und am Werkschulheim dem Schwerpunkt der betreffenden Sonderform und an den übrigen Formen dem lehrplanmäßigen schulautonomen Schwerpunkt zuzuordnen ist.
§ 3 PO
- (1)Absatz einsDie abschließende Arbeit umfasst ein dem Bildungsziel der allgemein bildenden höheren Schule entsprechendes Thema. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff der Oberstufe des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird.
- (1a)Absatz eins aSofern bei Prüfungsgebieten auf lehrplanmäßig besuchte Schuljahre abgestellt wird, ist eine von diesen schulautonom abweichende Aufteilung der Gesamtwochenstunden mitumfasst.
- (1b)Absatz eins bWenn bei Wahlpflichtgegenständen zwischen eigenständigen Wahlpflichtgegenständen und solchen zur Vertiefung und Erweiterung besuchter Pflichtgegenstände unterschieden wird, dann sind
- 1.Ziffer einsunter eigenständigen Wahlpflichtgegenständen die unter sublit. aa im das Gymnasium, Realgymnasium und Wirtschaftskundliche Realgymnasium betreffenden Abschnitt der Anlage A sechster Teil Z 2 lit. a der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Wahlpflichtgegenstände undunter eigenständigen Wahlpflichtgegenständen die unter Sub-Litera, a, a, im das Gymnasium, Realgymnasium und Wirtschaftskundliche Realgymnasium betreffenden Abschnitt der Anlage A sechster Teil Ziffer 2, Litera a, der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Wahlpflichtgegenstände und
- 2.Ziffer 2unter denen zur Vertiefung und Erweiterung besuchter Pflichtgegenstände die unter sublit. bb im das Gymnasium, Realgymnasium und Wirtschaftskundliche Realgymnasium betreffenden Abschnitt der Anlage A sechster Teil Z 2 lit. a der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen genannten Wahlpflichtgegenständeunter denen zur Vertiefung und Erweiterung besuchter Pflichtgegenstände die unter Sub-Litera, b, b, im das Gymnasium, Realgymnasium und Wirtschaftskundliche Realgymnasium betreffenden Abschnitt der Anlage A sechster Teil Ziffer 2, Litera a, der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen genannten Wahlpflichtgegenstände
zu verstehen. - (2)Absatz 2Wenn in allen Schulstufen der Oberstufe eine andere als die deutsche Sprache statt oder neben dieser als Unterrichtssprache vorgesehen war, so ist die Reifeprüfung – ausgenommen in den sprachlichen Prüfungsgebieten und im Prüfungsgebiet „Mathematik“ (standardisiert) – in dieser Sprache statt der deutschen Sprache bzw. in beiden Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang abzuhalten. In diesen Fällen sind die Aufgabenstellungen in beiden Sprachen abzufassen. Am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen sind im Prüfungsgebiet „Mathematik“ (standardisiert) die Aufgabenstellungen in slowenischer und in deutscher Sprache abzufassen. An allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung sind im Prüfungsgebiet „Mathematik“ (standardisiert) die Aufgabenstellungen in deutscher und englischer Sprache abzufassen.
- (3)Absatz 3Auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten entfällt die Ablegung der Reifeprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen der Berufsreifeprüfung erfolgreich absolviert worden sind und die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.
- (4)Absatz 4Im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reifeprüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch die betreffende Prüfungskandidatin oder den betreffenden Prüfungskandidaten ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.
2. Abschnitt Vorprüfung
§ 4 PO
- (1)Absatz einsAm Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung haben die Vorprüfungen beim erstmaligen Antreten je nach dem sportlichen Schwerpunkt innerhalb der letzten zehn Wochen der vorletzten Schulstufe oder innerhalb des ersten Semesters der letzten Schulstufe stattzufinden. Wiederholungen haben je nach dem sportlichen Schwerpunkt innerhalb des Wintersemesters und innerhalb der letzten 15 Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine, einschließlich jener für Wiederholungen, sind durch die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die inhaltliche Ausrichtung festzulegen und vier Wochen vor der Prüfung kundzumachen. Im Falle der Zulassung auf Antrag ist dieser bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter einzubringen.
- (2)Absatz 2Am Werkschulheim hat die Vorprüfung beim erstmaligen Antreten
- 1.Ziffer einshinsichtlich der praktischen Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 innerhalb der letzten fünf Wochen der 8. Klasse undhinsichtlich der praktischen Prüfungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 innerhalb der letzten fünf Wochen der 8. Klasse und
- 2.Ziffer 2hinsichtlich der mündlichen (Teil)Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 innerhalb der letzten fünf Wochen der 8. Klasse oder innerhalb der ersten beiden Unterrichtswochen der 9. Klassehinsichtlich der mündlichen (Teil)Prüfungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 innerhalb der letzten fünf Wochen der 8. Klasse oder innerhalb der ersten beiden Unterrichtswochen der 9. Klasse
stattzufinden. Wiederholungen haben innerhalb der letzten acht Wochen des Wintersemesters und innerhalb der letzten fünf Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz ist anzuwenden.stattzufinden. Wiederholungen haben innerhalb der letzten acht Wochen des Wintersemesters und innerhalb der letzten fünf Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Absatz eins, vorletzter und letzter Satz ist anzuwenden. - (3)Absatz 3Im Falle der Verhinderung an der Ablegung einer Teilprüfung darf die betreffende Teilprüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung abgelegt werden. Im Falle einer dauerhaften körperlichen Beeinträchtigung, die einer erfolgreichen Ablegung einer Teilprüfung der Vorprüfung gemäß Abs. 1 auch unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 4 entgegensteht, entfällt die betreffende Teilprüfung ersatzlos.Im Falle der Verhinderung an der Ablegung einer Teilprüfung darf die betreffende Teilprüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung abgelegt werden. Im Falle einer dauerhaften körperlichen Beeinträchtigung, die einer erfolgreichen Ablegung einer Teilprüfung der Vorprüfung gemäß Absatz eins, auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 4, entgegensteht, entfällt die betreffende Teilprüfung ersatzlos.
§ 5 PO
- (1)Absatz einsDie Vorprüfung umfasst am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung je nach den an der betreffenden Schule eingerichteten lehrplanmäßigen Bewegungsbereichen vier praktische Teilprüfungen im Prüfungsgebiet „Bewegung und Sport, Bewegungsbereiche …“ (mit einem auf die gewählten Bewegungsbereiche hinweisenden Zusatz).
- (2)Absatz 2Die Vorprüfung umfasst am Werkschulheim je nach Handwerksausbildung folgende Prüfungsgebiete:
- 1.Ziffer einsin der Handwerksausbildung „Maschinenbautechnik“
- a)Litera aeine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte und Produktionstechnik“ und
- b)Litera beine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde“ und
- c)Litera ceine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Konstruktionslehre“ und
- d)Litera deine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“,
- 2.Ziffer 2in der Handwerksausbildung „Mechatronik“
- a)Litera aeine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte und Produktionstechnik“ und
- b)Litera beine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde“ und
- c)Litera ceine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Werkstättenlabor“ und
- d)Litera deine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“,
- 3.Ziffer 3in der Handwerksausbildung „Tischlereitechnik“
- a)Litera aeine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte und Produktionstechnik“ und
- b)Litera beine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde (Werkzeug-, Material- und Stilkunde)“ und
- c)Litera ceine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachzeichnen und Konstruktionslehre“ und
- d)Litera deine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“,
- 4.Ziffer 4in der Handwerksausbildung „Tischlerei“
- a)Litera aeine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachpraxis“ und
- b)Litera beine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde“ und
- c)Litera ceine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachzeichnen“ und
- d)Litera deine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“,
- 5.Ziffer 5in der Handwerksausbildung „Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in“
- a)Litera aeine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte“ und
- b)Litera beine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde“ und
- c)Litera ceine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachzeichnen“ und
- d)Litera deine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“,
- 6.Ziffer 6in der Handwerksausbildung „Metalltechnik mit Spezialmodul“
- a)Litera aeine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte“ und
- b)Litera beine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Technologie“ und
- c)Litera ceine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Laboratoriumsübungen“ und
- d)Litera deine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Technische Dokumentation“,
- 7.Ziffer 7in der Handwerksausbildung „Mechatronik mit Spezialmodul“
- a)Litera aeine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte“ und
- b)Litera beine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Technologie“ und
- c)Litera ceine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Laboratoriumsübungen“ und
- d)Litera deine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Technische Dokumentation“.
§ 6 PO
- (1)Absatz einsDie Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der Vorprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.
- (2)Absatz 2Am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung haben die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben, welche Bewegungsbereiche sie für das Prüfungsgebiet gemäß § 5 Abs. 1 gewählt haben.Am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung haben die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben, welche Bewegungsbereiche sie für das Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 5, Absatz eins, gewählt haben.
- (3)Absatz 3Am Werkschulheim hat die praktische Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 7 jeweils lit. c von einer im betreffenden Pflichtgegenstand im Rahmen des Unterrichts der 8. Klasse sowie als Hausarbeit angefertigten Arbeit auszugehen. Die Arbeitszeit hat 60 bis 80 Stunden zu betragen.Am Werkschulheim hat die praktische Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 jeweils Litera c, von einer im betreffenden Pflichtgegenstand im Rahmen des Unterrichts der 8. Klasse sowie als Hausarbeit angefertigten Arbeit auszugehen. Die Arbeitszeit hat 60 bis 80 Stunden zu betragen.
- (4)Absatz 4Die mündlichen (Teil)Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 7 haben jeweils mindestens fünf und höchstens 15 Minuten zu dauern.Die mündlichen (Teil)Prüfungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 haben jeweils mindestens fünf und höchstens 15 Minuten zu dauern.
3. Abschnitt Hauptprüfung
1. Unterabschnitt Vorwissenschaftliche Arbeit
§ 7 PO
- (1)Absatz einsDie abschließende Arbeit besteht entweder aus
- 1.Ziffer einseiner schriftlichen Arbeit, bei der Arbeitstechniken und Methoden zur Anwendung kommen, die über eine bloße Reproduktion hinausgehen, einschließlich der Präsentation und Diskussion der schriftlichen Arbeit vor der Prüfungskommission oder
- 2.Ziffer 2dem Ergebnis eines Prozesses und der schriftlichen Dokumentation dieses Prozesses einschließlich deren Präsentation und Diskussion vor der Prüfungskommission.
- (2)Absatz 2Dem Ergebnis gemäß Abs. 1 Z 2 hat ein forschender, gestalterischer oder künstlerischer Prozess zugrunde zu liegen. Die Prozesse können miteinander kombiniert werden.Dem Ergebnis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat ein forschender, gestalterischer oder künstlerischer Prozess zugrunde zu liegen. Die Prozesse können miteinander kombiniert werden.
§ 8 PO
- (1)Absatz einsDie Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten im ersten Semester der vorletzten Schulstufe zu erfolgen. Eine Lehrperson hat grundsätzlich bis zu drei, höchstens jedoch fünf abschließende Arbeiten pro Reifeprüfungsjahrgang und nur solche abschließenden Arbeiten zu betreuen, hinsichtlich derer sie über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz verfügt. Bei der Themenfestlegung ist zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkompetenzen auch eine sichere Anwendung von Arbeitstechniken und Methoden unter Beweis gestellt werden sollen. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die abschließende Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Fähigkeiten, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.
- (1a)Absatz eins aEine forschende Arbeit kann eine schriftliche Arbeit unter Beschreibung der angewandten Methoden und Reflexion der Ergebnisse oder das Ergebnis eines forschenden Prozesses unter Nutzung von medialen Formaten sein. Bei gestalterischen oder künstlerischen Arbeiten sollen erworbene Fertigkeiten, Gestaltungsmittel und Techniken angewendet sowie Kreativität gezeigt werden.
- (2)Absatz 2Das festgelegte Thema sowie der im Zuge der Themenfindung vereinbarte Erwartungshorizont ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter bis Ende März der vorletzten Schulstufe zur Zustimmung vorzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bis Ende April der vorletzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
- (3)Absatz 3Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „abschließende Arbeit“ durch die Prüfungskommission hat eine neue Themenfestlegung gemäß Abs. 1 zu erfolgen. Die Schulleitung hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „abschließende Arbeit“ durch die Prüfungskommission hat eine neue Themenfestlegung gemäß Absatz eins, zu erfolgen. Die Schulleitung hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
- (4)Absatz 4Die schriftliche Arbeit bzw. die Dokumentation gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 hat jedenfalls ein Titelblatt, ein Abstract, ein Inhaltsverzeichnis, eine Einleitung, einen Hauptteil, ein Schlusskapitel und ein Literatur- und Quellenverzeichnis zu enthalten.Die schriftliche Arbeit bzw. die Dokumentation gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, hat jedenfalls ein Titelblatt, ein Abstract, ein Inhaltsverzeichnis, eine Einleitung, einen Hauptteil, ein Schlusskapitel und ein Literatur- und Quellenverzeichnis zu enthalten.
- (5)Absatz 5Im Rahmen der abschließenden Arbeit ist ein Abstract im Umfang von zirka 1 000 bis 1 500 Zeichen, inklusive Leerzeichen, zu erstellen, in welchem das Thema, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Findet Abs. 6 Anwendung, ist der Abstract zusätzlich in dieser Sprache abzufassen.Im Rahmen der abschließenden Arbeit ist ein Abstract im Umfang von zirka 1 000 bis 1 500 Zeichen, inklusive Leerzeichen, zu erstellen, in welchem das Thema, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Findet Absatz 6, Anwendung, ist der Abstract zusätzlich in dieser Sprache abzufassen.
- (6)Absatz 6Die abschließende Arbeit kann im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden. Wurde die abschließende Arbeit in einer lebenden Fremdsprache abgefasst, so kann die Präsentation und Diskussion auf Wunsch des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und mit Zustimmung aller Kommissionsmitglieder in dieser Fremdsprache abgehalten werden.
- (7)Absatz 7An allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung kann die abschließende Arbeit im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch in der Unterrichtssprache Englisch abgefasst werden. Wurde die abschließende Arbeit in englischer Sprache abgefasst, so ist die Präsentation und Diskussion in englischer Sprache abzuhalten. Wurde die abschließende Arbeit in einer anderen als der englischen Sprache abgefasst oder wurde keine abschließende Arbeit erstellt, so hat die Klausurprüfung eine schriftliche Klausurarbeit aus dem Prüfungsgebiet „Englisch“ im Sinne des § 12 Abs. 1a zu umfassen.An allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung kann die abschließende Arbeit im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch in der Unterrichtssprache Englisch abgefasst werden. Wurde die abschließende Arbeit in englischer Sprache abgefasst, so ist die Präsentation und Diskussion in englischer Sprache abzuhalten. Wurde die abschließende Arbeit in einer anderen als der englischen Sprache abgefasst oder wurde keine abschließende Arbeit erstellt, so hat die Klausurprüfung eine schriftliche Klausurarbeit aus dem Prüfungsgebiet „Englisch“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins a, zu umfassen.
§ 9 PO
- (1)Absatz einsDie abschließende Arbeit ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.
- (2)Absatz 2Die Erstellung der Arbeit ist in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Sofern KI-Anwendungen genutzt werden, muss dies kenntlich gemacht werden. Das Begleitprotokoll ist der abschließenden Arbeit beizulegen.
- (3)Absatz 3Zur Dokumentation des Betreuungsprozesses sind von der Betreuerin oder dem Betreuer in einem Betreuungsprotokoll Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Rahmen der Themenfindung und der Festlegung des Erwartungshorizontes sowie im Zuge der Betreuung und nach Fertigstellung der abschließenden Arbeit im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, zu führen und dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.
- (4)Absatz 4Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 25 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.
§ 10 PO
§ 10.Paragraph 10, Die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen. Im Falle der Wiederholung oder der nicht erfolgten Abgabe der abschließenden Arbeit ist diese bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche oder bis zum fünften Unterrichtstag im Dezember oder bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters abzugeben. Die Abgabe der schriftlichen Teile der abschließenden Arbeit hat sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form zu erfolgen. Ergebnisse, denen ein forschender, gestalterischer oder künstlerischer Prozess zugrunde liegt, sind in entsprechender Form beizugeben.
2. Unterabschnitt Klausurprüfung
§ 11 PO
Die Prüfungstermine für die standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) werden gemäß § 36 Abs. 4 Z 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes gesondert verordnet.
§ 12 PO
- (1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst, vorbehaltlich der Sonderbestimmungen des 4. Abschnittes, bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:
- 1.Ziffer eins„Deutsch“ (standardisiert),
- 2.Ziffer 2nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch standardisiert):
- a)Litera a„Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder
- b)Litera b„Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“ oder
- c)Litera c„Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ oder
- d)Litera d„Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und
- 3.Ziffer 3„Mathematik“ (standardisiert).
- (1a)Absatz eins aAn allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung tritt an die Stelle des Abs. 1 Z 2 lit. a „Lebende Fremdsprache Englisch (achtjährig)“ (standardisiert) das Prüfungsgebiet „Englisch“.An allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung tritt an die Stelle des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, „Lebende Fremdsprache Englisch (achtjährig)“ (standardisiert) das Prüfungsgebiet „Englisch“.
- (2)Absatz 2Die Klausurprüfung umfasst bei vier Klausurarbeiten neben den in Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten eine weitere schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus folgenden Prüfungsgebieten (in den Sprachen Latein und Griechisch standardisiert), wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind:Die Klausurprüfung umfasst bei vier Klausurarbeiten neben den in Absatz eins, genannten Prüfungsgebieten eine weitere schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus folgenden Prüfungsgebieten (in den Sprachen Latein und Griechisch standardisiert), wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind:
- 1.Ziffer einsPrüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2, sofern noch nicht gewählt,Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, sofern noch nicht gewählt,
- 2.Ziffer 2„Latein (sechsjährig)“, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht,
- 2a.Ziffer 2 a„Latein (vierjährig)“, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht,
- 3.Ziffer 3„Griechisch“, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht,
- 4.Ziffer 4„Darstellende Geometrie“,
- 5.Ziffer 5„Physik“ (am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium),
- 6.Ziffer 6„Biologie und Umweltbildung“ (am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium),
- 7.Ziffer 7„Musikkunde“, nur wählbar am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik,
- 8.Ziffer 8„Musik“, nur wählbar am Gymnasium, Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,
- 9.Ziffer 9„Kunst und Gestaltung“, nur wählbar am Gymnasium, Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,
- 10.Ziffer 10„Sportkunde“, nur wählbar am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung sowie am Oberstufenrealgymnasium mit schulautonomer Schwerpunktsetzung,
- 11.Ziffer 11Prüfungsgebiet gemäß einem besuchten (schulautonomen) Unterrichtsgegenstand (in den in Abs. 1 Z 2 genannten Fremdsprachen standardisiert), sofern dieser in der Oberstufe mit insgesamt zumindest zehn Wochenstunden besucht wurde und im Lehrplan zumindest in den letzten beiden Schulstufen Schularbeiten vorgesehen sind.Prüfungsgebiet gemäß einem besuchten (schulautonomen) Unterrichtsgegenstand (in den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Fremdsprachen standardisiert), sofern dieser in der Oberstufe mit insgesamt zumindest zehn Wochenstunden besucht wurde und im Lehrplan zumindest in den letzten beiden Schulstufen Schularbeiten vorgesehen sind.
- (3)Absatz 3Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie deren Bekanntgabe durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidat hat bis 15. Jänner der letzten Schulstufe zu erfolgen.Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie deren Bekanntgabe durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidat hat bis 15. Jänner der letzten Schulstufe zu erfolgen.
- (4)Absatz 4Im Fall der negativen Beurteilung einer Klausurarbeit umfasst die Klausurprüfung auch die allenfalls von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten beantragte mündliche Kompensationsprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet.
§ 13 PO
(1) Die Aufgabenstellungen für standardisierte Prüfungsgebiete sowie die korrespondierenden Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind an eine oder mehrere von der Schulleiterin oder vom Schulleiter namhaft zu machende Person oder Personen elektronisch zu übermitteln oder physisch zu übergeben. Die Übermittlung oder die Übergabe haben in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise möglichst zeitnah zur Prüfung und dennoch so zeitgerecht zu erfolgen, dass für die Durchführung notwendige Vorkehrungen getroffen werden können. Die Aufgabenstellungen sind sodann in der Schule bis unmittelbar vor Beginn der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren. Die Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind bis zum Ende der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren und sodann der Prüferin oder dem Prüfer auszuhändigen.
(2) Die Aufgabenstellungen haben in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“, „Latein (sechsjährig)“ und „Latein (vierjährig)“ nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfungsgebiete auf die lehrplanmäßige Wochenstundenzahl, die Lernjahre und die unterschiedlichen Anforderungen Bedacht zu nehmen. In den Prüfungsgebieten gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen.
§ 14 PO
(1) Für die nicht standardisierten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüferinnen und Prüfer eine Aufgabenstellung, die mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten hat, auszuarbeiten und der zuständigen Schulbehörde als Vorschlag im Dienstweg zu übermitteln. Die vorgeschlagene Aufgabenstellung hat einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert. In den Prüfungsgebieten gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen.
(2) Dem Vorschlag gemäß Abs. 1 sind die für die Bearbeitung zur Verfügung zu stellenden Hilfen und Hilfsmittel oder ein Hinweis auf deren erlaubte Verwendung bei der Prüfung anzuschließen. Dabei dürfen nur solche Hilfen oder Hilfsmittel zum Einsatz kommen, die im Unterricht gebraucht wurden und die keine Beeinträchtigung der Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben darstellen. Dem Vorschlag sind darüber hinaus allfällige Texte, Übersetzungen, Beantwortungsdispositionen, Zusammenfassungen von Hörtexten, Ausarbeitungen usw. sowie die für die einzelnen Beurteilungsstufen relevanten Anforderungen und Erwartungen in der Bearbeitung und Lösung der Aufgaben anzuschließen.
(3) Bei mangelnder Eignung der vorgeschlagenen Aufgabenstellung oder der vorgesehenen Hilfen oder Hilfsmittel hat die zuständige Schulbehörde die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen. Die festgesetzte Aufgabenstellung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung bekannt zu geben. Nach Einlangen sind sie von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis zur Prüfung auf eine die Geheimhaltung gewährleistende Weise aufzubewahren.
§ 15 PO
- (1)Absatz einsIm Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Kroatisch“, „Ungarisch“ und „Englisch“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei Aufgaben, von denen eine Aufgabe eine literarische Themenstellung zu beinhalten hat, in der betreffenden Sprache schriftlich vorzulegen. Eine der Aufgaben ist zu wählen und vollständig zu bearbeiten. Jede der drei Aufgaben ist in zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Beide Teilaufgaben haben die Kompetenzbereiche „Inhaltsdimension“, „Textstruktur“, „Stil und Ausdruck“ sowie „normative Sprachrichtigkeit“ zu betreffen.
- (2)Absatz 2Der Arbeitsumfang der beiden Teilaufgaben hat zirka 900 Wörter (in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Englisch“) bzw. zirka 800 Wörter (in den Prüfungsgebieten „Slowenisch“, „Kroatisch“ und „Ungarisch“) und die Arbeitszeit hat 300 Minuten zu betragen.
- (3)Absatz 3Die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches ist zulässig. Der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.
§ 16 PO
(1) Im Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ und „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit vier voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen in der betreffenden Sprache schriftlich vorzulegen, wobei Hörtexte zwei Mal abzuspielen sind. Die Aufgabenbereiche, die in voneinander unabhängige Aufgaben gegliedert sein können, haben die rezeptiven Kompetenzen „Lese- und Hörverstehen“ sowie die produktiven Kompetenzen „Sprachverwendung im Kontext und Schreiben“ zu betreffen. Der Aufgabenbereich „Schreiben“ ist in mindestens zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Die Vorlage und Bearbeitung der Aufgabenbereiche hat in der genannten Reihenfolge und in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt zu erfolgen.
(2) Gemäß den lehrplanmäßigen Anforderungen haben im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ der Arbeitsumfang des Aufgabenbereiches „Schreibkompetenz“ zirka 650 Wörter (in den nicht standardisierten Fremdsprachen „Kroatisch“, „Slowenisch“, „Ungarisch“ und „Russisch“ zirka 550 Wörter) und die Arbeitszeit 270 Minuten zu betragen, wobei 60 Minuten auf den Aufgabenbereich „Leseverstehen“, maximal 45 Minuten auf den Aufgabenbereich „Hörverstehen“, 45 Minuten auf den Aufgabenbereich „Sprachverwendung im Kontext“ und 120 Minuten auf den Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ zu entfallen haben. Sofern für den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ weniger als 45 Minuten vorgesehen werden, wird die die Dauer von 45 Minuten unterschreitende Zeit von der Gesamtarbeitszeit von 270 Minuten in Abzug gebracht.
(3) Gemäß den lehrplanmäßigen Anforderungen haben in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ und „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ der Arbeitsumfang des Aufgabenbereiches „Schreibkompetenz“ zirka 400 Wörter (in den nicht standardisierten Fremdsprachen „Kroatisch“, „Slowenisch“, „Ungarisch“ und „Russisch“ zirka 350 Wörter) und die Arbeitszeit 270 Minuten zu betragen, wobei 60 Minuten auf den Aufgabenbereich „Leseverstehen“, maximal 40 Minuten auf den Aufgabenbereich „Hörverstehen“, 45 Minuten auf den Aufgabenbereich „Sprachverwendung im Kontext“ und 125 Minuten auf den Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ zu entfallen haben. Sofern für den Aufgabenbereich „Hörverstehen“ weniger als 40 Minuten vorgesehen werden, wird die die Dauer von 40 Minuten unterschreitende Zeit von der Gesamtarbeitszeit von 270 Minuten in Abzug gebracht.
(4) Die Verwendung von Hilfsmitteln (Wörterbücher, Lexika, elektronische Informationsmedien) ist nicht zulässig; lediglich in nicht standardisierten Fremdsprachen ist im Aufgabenbereich „Schreiben“ die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches zulässig.
(5) Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Hörbeeinträchtigung oder Gehörlosigkeit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis im Aufgabenbereich „Hörverstehen“ zu beeinflussen, kann die oder der Vorsitzende festlegen, dass dieser Aufgabenbereich entfällt, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reifeprüfung gemäß § 3 Abs. 4 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen.
§ 17 PO
(1) Im Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Latein (sechsjährig)“, „Latein (vierjährig)“ und „Griechisch“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit zwei voneinander unabhängigen Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen. Eine der beiden Aufgaben hat den Kompetenzbereich „Übersetzung“, die andere den Kompetenzbereich „Interpretation“ zu betreffen. Der Kompetenzbereich „Übersetzung“ hat eine Übersetzung aus einem lateinischen bzw. griechischen Originaltext zu beinhalten (Produktion eines in Inhalt, Sinn und Funktion äquivalenten Textes, der die Textnormen der Zielsprache berücksichtigt). Der Kompetenzbereich „Interpretation“ hat eine von einem lateinischen bzw. griechischen Originaltext ausgehende, zehn Teilaufgaben umfassende Analyse und Interpretation (mit Bezug auf Vergleichsmaterialien sowie unter Einbeziehung des textbezogenen Umfeldes) zu beinhalten. In den Prüfungsgebieten „Latein (sechsjährig)“ und „Latein (vierjährig)“ sind bei der Erstellung der Aufgaben und der Auswahl der Texte die unterschiedlichen Anforderungsprofile von sechs- bzw. vierjährigem Latein zu berücksichtigen.
(2) Der Arbeitsumfang beider Aufgaben hat in den Prüfungsgebieten „Latein (sechsjährig)“ und „Griechisch“ bis zu 220 Wörter, davon mindestens 120 Wörter im Übersetzungsteil und mindestens 80 Wörter im Interpretationsteil, zu betragen. Der Arbeitsumfang beider Aufgaben hat im Prüfungsgebiet „Latein (vierjährig)“ bis zu 210 Wörter, davon mindestens 110 Wörter im Übersetzungsteil und mindestens 80 Wörter im Interpretationsteil, zu betragen. Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen.
(3) Die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches ist zulässig. Der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.
§ 18 PO
(1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit zwei voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen schriftlich vorzulegen. Ein Aufgabenbereich hat mehrere voneinander unabhängige Aufgaben in grundlegenden Kompetenzbereichen zu betreffen (Grundkompetenzen). Der zweite Aufgabenbereich hat voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, in vertieften Kompetenzbereichen mit kontextbezogenen oder innermathematischen Problemstellungen zur Vernetzung und eigenständigen Anwendung von Grundkompetenzen sowie deren weitergehenden Reflexionen zu beinhalten (Vernetzung von Grundkompetenzen).
(2) Die Arbeitszeit für die Aufgabenbereiche „Grundkompetenzen“ und „Vernetzung von Grundkompetenzen“ hat 270 Minuten zu betragen.
(3) Bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche sind der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von einer Formelsammlung, die vom zuständigen Regierungsmitglied für die Klausurarbeit freigegeben wird, die Verwendung von einem (elektronischen) Wörterbuch und elektronischen Hilfsmitteln zulässig. Die Minimalanforderungen an elektronische Hilfsmittel sind grundlegende Funktionen zur Darstellung von Funktionsgraphen, zum numerischen Lösen von Gleichungen und Gleichungssystemen, zur Ermittlung von Ableitungs- bzw. Stammfunktionen, zur numerischen Integration sowie zur Unterstützung bei Methoden und Verfahren in der Stochastik.
(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann bei standardisierten Klausurprüfungen für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, Aufgabenstellungen ohne Änderung des Anforderungsniveaus abändern oder tauschen oder diese mit zusätzlichen Informationen aufbereiten. Die oder der Vorsitzende kann festlegen, dass diese geänderten, getauschten bzw. mit zusätzlichen Informationen aufbereiteten Aufgabenstellungen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit vorgelegt werden, wenn Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reifeprüfung gemäß § 3 Abs. 4 nicht ausreichen, um eine barrierefreie Ablegung der Prüfung zu ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.
§ 19 PO
(1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei bis fünf voneinander unabhängigen Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, aus unterschiedlichen Handlungsdimensionen mit ausgewogenen Anforderungen an den Einsatz klassisch-konstruktiver und computerunterstützter Methoden schriftlich vorzulegen. Mindestens eine Aufgabe hat anwendungsorientiert zu sein.
(2) Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen.
§ 20 PO
(1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Physik“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei oder vier voneinander unabhängigen Aufgaben aus unterschiedlichen Themenbereichen und Handlungsdimensionen schriftlich vorzulegen. Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, mit praxisorientierten oder experimentellen Komponenten haben fiktive Messergebnisse zu beinhalten, die eine Lösung des theoretischen Teils der betreffenden Aufgabe auch bei fehlerhafter oder ungelöster praktischer oder experimenteller Teilaufgabe ermöglichen.
(2) Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen.
§ 21 PO
- (1)Absatz einsIm Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Biologie und Umweltbildung“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei oder vier voneinander unabhängigen Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, aus unterschiedlichen Themenbereichen und Handlungsdimensionen schriftlich vorzulegen. Aufgaben mit praxisorientierten oder experimentellen Komponenten haben fiktive Messergebnisse zu beinhalten, die eine Lösung des theoretischen Teils der betreffenden Aufgabe auch bei fehlerhafter oder ungelöster praktischer oder experimenteller Teilaufgabe ermöglichen.
- (2)Absatz 2Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen.
§ 22 PO
- (1)Absatz einsIm Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Musik“ und „Musikkunde“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit vier Aufgaben aus Kompetenzbereichen „Tonsatz“, „Formenlehre“, „Musikgeschichte“ und „Gehörbildung“ schriftlich vorzulegen. Sofern es zur Bearbeitung der Aufgaben notwendig ist, können ein Keyboard/Klavier mit Kopfhörern, ein Tonträger mit Wiedergabegerät und Kopfhörern oder Computer mit Notations- und Klangverarbeitungsprogrammen eingesetzt werden.
- (2)Absatz 2Die Arbeitszeit hat 300 Minuten zu betragen.
§ 23 PO
- (1)Absatz einsIm Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Kunst und Gestaltung“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit einer praktischen und einer theoretischen Aufgabe schriftlich vorzulegen.
- (2)Absatz 2Die Arbeitszeit hat 420 Minuten zu betragen. Sie ist für eine Pause in angemessener Dauer zu unterbrechen.
§ 24 PO
(1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Sportkunde“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei verschiedenen Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen.
(2) Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen.
§ 24a PO
- (1)Absatz einsIm Rahmen der Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet gemäß einem schulautonomen Unterrichtsgegenstand ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit mehreren voneinander unabhängigen Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung hat mehrere Kompetenzbereiche zu umfassen und kann (abhängig von der Ausgestaltung der schulautonomen Lehrplanbestimmungen) theoretische und praktische Teile beinhalten.
- (2)Absatz 2Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen. Wenn die Klausurarbeit theoretische und praktische Teile enthält, hat die Arbeitszeit 420 Minuten zu betragen, die für eine Pause in angemessener Dauer zu unterbrechen ist.
§ 25 PO
- (1)Absatz einsDie Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Im Rahmen der Aufsichtsführung sind insbesondere auch Maßnahmen gegen die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu setzen. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören und Anordnungen der aufsichtsführenden Person nicht Folge leisten, sind von der (weiteren) Ablegung der Prüfung auszuschließen.
- (2)Absatz 2Der genaue Zeitpunkt von Klausurarbeiten ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor deren Beginn bekannt zu geben.
- (3)Absatz 3Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten Klausurarbeiten in anderen, nicht standardisierten Prüfungsgebieten zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer besuchten lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die Reifeprüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten Klausurarbeiten in anderen, nicht standardisierten Prüfungsgebieten zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer besuchten lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die Reifeprüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.
- (3a)Absatz 3 aAn allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung sind Klausurarbeiten in nicht standardisierten Prüfungsgebieten zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in der Unterrichtssprache Englisch abzulegen.
- (4)Absatz 4Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem festgesetzten Termin für die mündliche Kompensationsprüfung nachweislich bekannt zu geben.
- (5)Absatz 5Über den Verlauf der Prüfung ist von der aufsichtsführenden Person ein Protokoll zu führen, in welchem jedenfalls der Beginn und das Ende der Prüfung, Abwesenheiten vom Prüfungsraum, die Zeitpunkte der Abgabe der Arbeiten und allfällige besondere Vorkommnisse zu verzeichnen sind.
§ 26 PO
(1) Im Falle der negativen Beurteilung von Klausurarbeiten durch die Prüfungskommission kann die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bis spätestens drei Tage nach der Bekanntgabe der negativen Beurteilung beantragen, eine mündliche Kompensationsprüfung abzulegen.
(2) Für die Aufgabenstellungen gelten die Bestimmungen der Klausurprüfung gemäß §§ 13 und 14 sinngemäß.
(3) Für die Durchführung gilt § 30 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass zur Vorbereitung eine angemessene, mindestens 30 Minuten umfassende Frist einzuräumen ist und die Prüfungsdauer 25 Minuten nicht überschreiten darf.
3. Unterabschnitt Mündliche Prüfung
§ 27 PO
- (1)Absatz einsIm Rahmen der mündlichen Prüfung können nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 mündliche Teilprüfungen aus folgenden Prüfungsgebieten gewählt werden:Im Rahmen der mündlichen Prüfung können nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 mündliche Teilprüfungen aus folgenden Prüfungsgebieten gewählt werden:
- 1.Ziffer eins„Religion“,
- 1a.Ziffer eins a„Ethik“,
- 2.Ziffer 2„Deutsch“,
- 2a.Ziffer 2 a„Englisch“ an allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung,
- 3.Ziffer 3„Slowenisch“,
- 4.Ziffer 4„Kroatisch“,
- 5.Ziffer 5„Ungarisch“,
- 6.Ziffer 6„Lebende Fremdsprache (achtjährig)“,
- 7.Ziffer 7„Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“,
- 8.Ziffer 8„Lebende Fremdsprache (vierjährig)“,
- 9.Ziffer 9„Lebende Fremdsprache (dreijährig)“,
- 10.Ziffer 10„Wahlpflichtgegenstand lebende Fremdsprache“ im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden in der Oberstufe,
- 11.Ziffer 11„Latein (sechsjährig)“,
- 11a.Ziffer 11 a„Latein (vierjährig)“,
- 12.Ziffer 12„Griechisch“,
- 13.Ziffer 13„Geschichte und Politische Bildung“,
- 14.Ziffer 14„Geographie und wirtschaftliche Bildung“,
- 15.Ziffer 15„Mathematik“,
- 16.Ziffer 16„Darstellende Geometrie“,
- 17.Ziffer 17„Biologie und Umweltbildung“,
- 18.Ziffer 18„Chemie“,
- 19.Ziffer 19„Physik“,
- 20.Ziffer 20„Psychologie und Philosophie“,
- 21.Ziffer 21„Musik“ (vierjährig in der Oberstufe, auch in Verbindung mit dem eigenständigen Wahlpflichtgegenstand),
- 22.Ziffer 22„Kunst und Gestaltung“ (vierjährig in der Oberstufe, auch in Verbindung mit dem eigenständigen Wahlpflichtgegenstand),
- 23.Ziffer 23„Sportkunde“,
- 24.Ziffer 24Prüfungsgebiet entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand, welcher in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden bis mindestens zur vorletzten Schulstufe besucht wurde,
- 24a.Ziffer 24 aPrüfungsgebiet entsprechend einem (schulautonomen) Frei- oder Wahlpflichtgegenstand oder einer Kombination aus (schulautonomen) Frei- und Wahlpflichtgegenständen, welche dem gleichen Gegenstand zuzuordnen sind und welcher bzw. welche in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden bis mindestens zur vorletzten Schulstufe besucht wurde bzw. wurden,
- 24b.Ziffer 24 bPrüfungsgebiet entsprechend einer von der Schulleitung festzulegenden Zusammenfassung von Wahlmodulen, welche in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden bis mindestens zur vorletzten Schulstufe besucht wurden,
- 25.Ziffer 25„Musikkunde“,
- 26.Ziffer 26„Instrumentalmusik und Gesang“,
- 26a.Ziffer 26 a„Chor“,
- 26b.Ziffer 26 b„Orchester“,
- 27.Ziffer 27„Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“.
- (2)Absatz 2Die mündliche Prüfung hat je nach gewählter Prüfungsform gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei oder zwei mündliche Teilprüfungen aus inhaltlich und fachlich unterschiedlichen Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 27 zu umfassen. Es können nur solche Prüfungsgebiete gewählt werden, deren entsprechende Unterrichtsgegenstände bei vier mündlichen Teilprüfungen (gemäß § 2 Abs. 3a) in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens 20 Wochenstunden, bei drei mündlichen Teilprüfungen in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens 15 Wochenstunden und bei zwei mündlichen Teilprüfungen in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht wurden. Dabei kann der einem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand um einen von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten „Wahlpflichtgegenstand zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler besuchter Pflichtgegenstände“ ergänzt werden.Die mündliche Prüfung hat je nach gewählter Prüfungsform gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei oder zwei mündliche Teilprüfungen aus inhaltlich und fachlich unterschiedlichen Prüfungsgebieten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 27 zu umfassen. Es können nur solche Prüfungsgebiete gewählt werden, deren entsprechende Unterrichtsgegenstände bei vier mündlichen Teilprüfungen (gemäß Paragraph 2, Absatz 3 a,) in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens 20 Wochenstunden, bei drei mündlichen Teilprüfungen in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens 15 Wochenstunden und bei zwei mündlichen Teilprüfungen in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht wurden. Dabei kann der einem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand um einen von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten „Wahlpflichtgegenstand zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler besuchter Pflichtgegenstände“ ergänzt werden.
- (3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Religion“ oder „Ethik“ oder ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und über allenfalls nicht besuchte Schulstufen die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird.
- (4)Absatz 4Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 bis 3 sowie deren Bekanntgabe durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidat hat bis 15. Jänner der letzten Schulstufe zu erfolgen.Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins bis 3 sowie deren Bekanntgabe durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidat hat bis 15. Jänner der letzten Schulstufe zu erfolgen.
- (5)Absatz 5Die Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung für einzelne Klassen oder Sprachgruppen in einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 6 bis 10, 24, 24a und 24b erfolgt auf Antrag einer Lehrperson durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses. Die Verordnung ist von der Schulleitung innerhalb der ersten acht Wochen der letzten Schulstufe zu erlassen und gemäß § 79 SchUG kundzumachen. Bei einer ungeraden Anzahl der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten kann eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat freiwillig ein weiteres Mal als Gesprächspartnerin oder Gesprächspartner am dialogischen Prüfungsteil teilnehmen. Die Leistungen dieser freiwilligen Gesprächsteilnahme sind nicht zu beurteilen. Andernfalls tritt im dialogischen Prüfungsteil eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson an die Stelle der Gesprächspartnerin bzw. des Gesprächspartners.Die Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung für einzelne Klassen oder Sprachgruppen in einem Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 6 bis 10, 24, 24a und 24b erfolgt auf Antrag einer Lehrperson durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses. Die Verordnung ist von der Schulleitung innerhalb der ersten acht Wochen der letzten Schulstufe zu erlassen und gemäß Paragraph 79, SchUG kundzumachen. Bei einer ungeraden Anzahl der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten kann eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat freiwillig ein weiteres Mal als Gesprächspartnerin oder Gesprächspartner am dialogischen Prüfungsteil teilnehmen. Die Leistungen dieser freiwilligen Gesprächsteilnahme sind nicht zu beurteilen. Andernfalls tritt im dialogischen Prüfungsteil eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson an die Stelle der Gesprächspartnerin bzw. des Gesprächspartners.
- (6)Absatz 6Der Begriff „Lebende Fremdsprache“ umfasst auch die Österreichische Gebärdensprache. Die Bestimmungen über die Prüfungsgebiete „Lebende Fremdsprache“ sind dem jeweiligen Lehrplan der Österreichischen Gebärdensprache entsprechend sinngemäß anzuwenden.
§ 28 PO
- (1)Absatz einsDie Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für jedes Prüfungsgebiet gemäß § 27 Abs. 1 pro Wochenstunde in der Oberstufe mindestens zwei und höchstens drei, jedoch insgesamt höchstens 18 Themenbereiche festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe gemäß § 79 des Schulunterrichtsgesetzes kundzumachen..Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für jedes Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 27, Absatz eins, pro Wochenstunde in der Oberstufe mindestens zwei und höchstens drei, jedoch insgesamt höchstens 18 Themenbereiche festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe gemäß Paragraph 79, des Schulunterrichtsgesetzes kundzumachen..
- (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist durch die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz für die angeführten Prüfungsgebiete folgende Anzahl an Themenbereichen festzulegen:Abweichend von Absatz eins, ist durch die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz für die angeführten Prüfungsgebiete folgende Anzahl an Themenbereichen festzulegen:
- 1.Ziffer einsfür „Instrumentalmusik und Gesang“, „Chor“ sowie „Orchester“ (Pflicht-, (schulautonomen) Frei- oder Wahlpflichtgegenstand) sowie „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ sechs Themenbereiche,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. I Z 4, BGBl. I Nr. 264/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 264 aus 2017,)- 3.Ziffer 3für „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und den (schulautonomen) Pflicht-, Frei- oder Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache im Ausmaß von sechs bis neun Wochenstunden je acht bis zwölf Themenbereiche,
- 3a.Ziffer 3 afür „Religion“ oder „Ethik“ je nach Lehrplan acht bis 18 Themenbereiche und
- 4.Ziffer 4für „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Latein (vierjährig)“ sowie „Griechisch“ je 14 Themenbereiche.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. I Z 4, BGBl. I Nr. 264/2017)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 264 aus 2017,)Wird ein einem Prüfungsgebiet entsprechender Unterrichtsgegenstand um einen von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten „Wahlpflichtgegenstand zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler besuchter Pflichtgegenstände“ ergänzt, so ist die Anzahl der Themenbereiche aliquot zu den Wochenstunden des Unterrichtsgegenstandes und des Wahlpflichtgegenstandes festzulegen. - (3)Absatz 3Die Vorlage aller Themenbereiche zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten für die mündliche Teilprüfung zu wählen.
- (4)Absatz 4Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß § 27 Abs. 5 findet auf den monologischen Prüfungsteil Abs. 3 sinngemäß Anwendung. Im dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, findet auf den monologischen Prüfungsteil Absatz 3, sinngemäß Anwendung. Im dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.
§ 29 PO
- (1)Absatz einsIm Rahmen der mündlichen Teilprüfung ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte Aufgabenstellung, welche in voneinander unabhängige Aufgaben mit Anforderungen in den Bereichen der Reproduktions- und Transferleistungen sowie der Reflexion und Problemlösung gegliedert sein kann, schriftlich vorzulegen. Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen.
- (2)Absatz 2Jede Prüferin und jeder Prüfer hat zu jedem Themenbereich bei mehr als einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten mindestens zwei kompetenzorientierte Aufgabenstellungen auszuarbeiten.
- (3)Absatz 3In den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Englisch“ gemäß § 27 Abs. 1 Z 2a, „Slowenisch“, „Ungarisch“, „Kroatisch“, „Latein (sechsjährig)“, „Latein (vierjährig)“ und „Griechisch“ haben die Aufgabenstellungen von einem Text auszugehen.In den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Englisch“ gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 a,, „Slowenisch“, „Ungarisch“, „Kroatisch“, „Latein (sechsjährig)“, „Latein (vierjährig)“ und „Griechisch“ haben die Aufgabenstellungen von einem Text auszugehen.
- (4)Absatz 4In den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und „Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache“ haben die Aufgabenstellungen je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.
- (5)Absatz 5In den Prüfungsgebieten „Instrumentalmusik und Gesang“, „Chor“, „Orchester“ und „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ ist im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung eine Probe des praktischen Könnens abzulegen.
§ 30 PO
- (1)Absatz einsIn der unterrichtsfreien Zeit vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes sowie außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. a in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes können für erstmalig zur Hauptprüfung antretende Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Dies gilt nicht für vorgezogene Teilprüfungen auf der Grundlage des § 23b des Schulunterrichtsgesetzes. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro Prüfungsgebiet zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.In der unterrichtsfreien Zeit vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, des Schulunterrichtsgesetzes sowie außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes können für erstmalig zur Hauptprüfung antretende Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Dies gilt nicht für vorgezogene Teilprüfungen auf der Grundlage des Paragraph 23 b, des Schulunterrichtsgesetzes. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro Prüfungsgebiet zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.
- (2)Absatz 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.
- (3)Absatz 3Die oder der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.
- (4)Absatz 4Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten, in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und „Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens 15 Minuten, einzuräumen. Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.
- (4a)Absatz 4 aIm Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß § 27 Abs. 5 ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten zur Vorbereitung des monologischen Teils eine Frist von mindestens zehn Minuten einzuräumen. Die Vorlage der Aufgabenstellungen erfolgt unmittelbar vor den jeweiligen Prüfungsteilen. Für jede mündliche Teilprüfung ist je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten. Der monologische Prüfungsteil ist von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten nacheinander abzulegen, danach erfolgt die gemeinsame Ablegung des dialogischen Prüfungsteils. Die Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind getrennt voneinander zu beurteilen.Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten zur Vorbereitung des monologischen Teils eine Frist von mindestens zehn Minuten einzuräumen. Die Vorlage der Aufgabenstellungen erfolgt unmittelbar vor den jeweiligen Prüfungsteilen. Für jede mündliche Teilprüfung ist je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei je Prüfungskandidatin oder je Prüfungskandidat zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten. Der monologische Prüfungsteil ist von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten nacheinander abzulegen, danach erfolgt die gemeinsame Ablegung des dialogischen Prüfungsteils. Die Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind getrennt voneinander zu beurteilen.
- (5)Absatz 5Mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten gemäß § 27 Abs. 1 Z 2a bis 10 sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten mündliche Teilprüfungen, ausgenommen in sprachlichen Prüfungsgebieten, zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer besuchten lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die Reifeprüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.Mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 a bis 10 sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten mündliche Teilprüfungen, ausgenommen in sprachlichen Prüfungsgebieten, zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer besuchten lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die Reifeprüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.
- (6)Absatz 6An allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung sind mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten gemäß § 27 Abs. 1 Z 1a sowie 13 bis 27 zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in der Unterrichtssprache Englisch abzulegen.An allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung sind mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins a, sowie 13 bis 27 zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in der Unterrichtssprache Englisch abzulegen.
4. Abschnitt Sonderbestimmungen
§ 31 PO
- (1)Absatz einsAbweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:Abweichend von Paragraph 12, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
- 1.Ziffer einsBei drei Klausurarbeiten:
- a)Litera a„Slowenisch“ (standardisiert),
- b)Litera b„Deutsch“ (standardisiert) und
- c)Litera c„Mathematik“ (standardisiert);
- 2.Ziffer 2bei vier Klausurarbeiten:
- a)Litera a„Slowenisch“ (standardisiert),
- b)Litera b„Deutsch“ (standardisiert),
- c)Litera c„Mathematik“ (standardisiert) und
- d)Litera dnach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch und Latein standardisiert)
- aa)Sub-Litera, a, a„Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder
- bb)Sub-Litera, b, b„Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“ oder
- cc)Sub-Litera, c, c„Latein (vierjährig)“, nur wählbar am Gymnasium oder
- dd)Sub-Litera, d, d„Darstellende Geometrie“, nur wählbar am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind oder
- ee)Sub-Litera, e, e„Biologie und Umweltbildung“, nur wählbar am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind oder
- ff)Sub-Litera, f, f„Physik“, nur wählbar am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind.
- (2)Absatz 2Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die slowenische Sprache beherrschen.
§ 32 PO
- (1)Absatz einsAbweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:Abweichend von Paragraph 12, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
- 1.Ziffer einsBei drei Klausurarbeiten:
- a)Litera a„Kroatisch“ bzw. „Ungarisch“ (jeweils standardisiert),
- b)Litera b„Deutsch“ (standardisiert) und
- c)Litera c„Mathematik“ (standardisiert);
- 2.Ziffer 2bei vier Klausurarbeiten:
- a)Litera a„Kroatisch“ bzw. „Ungarisch“ (jeweils standardisiert),
- b)Litera b„Deutsch“ (standardisiert),
- c)Litera c„Mathematik“ (standardisiert) und
- d)Litera dnach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch und Latein standardisiert)
- aa)Sub-Litera, a, a„Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder
- bb)Sub-Litera, b, b„Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ oder
- cc)Sub-Litera, c, c„Latein (vierjährig)“.
- (2)Absatz 2Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für Kroatisch bzw. Ungarisch zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die kroatische bzw. die ungarische Sprache beherrschen.
§ 33 PO
Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
| | | | | | | | | | |
1. | „Deutsch“ (standardisiert), |
2. | nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Latein, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert): |
a) | „Latein (sechsjährig)“ oder |
| (Anm.: lit. b aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. I Nr. 411/2021) |
c) | „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder |
d) | „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“ oder |
| (Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. I Nr. 411/2021) |
f) | „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und |
3. | „Mathematik“ (standardisiert). |
Bei vier Klausurarbeiten hat die Klausurprüfung im Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache eine weitere schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus einem noch nicht gewählten Prüfungsgebiet gemäß Z 2 oder aus dem Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“ zu umfassen. |
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 34 PO
(1) Die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 432/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2008, ist auf Reifeprüfungen bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung gemäß § 35 Abs. 1 sowie auf die Wiederholung von solchen Reifeprüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 28 Abs. 2 Z 1 die Vorlage der Aufgabenstellungen für die schriftlichen Klausurarbeiten im Haupttermin im Schuljahr 2013/14 bis spätestens acht Wochen nach Beginn des zweiten Semesters zu erfolgen hat.
(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Themenfestlegung der vorwissenschaftlichen Arbeit hinsichtlich jener Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, welche
| | | | | | | | | | |
1. | an Sonderformen gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 im Schuljahr 2015/16 die letzte Schulstufe wiederholen, bis Ende September 2015 und |
2. | an den übrigen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Schuljahr 2014/15 die letzte Schulstufe wiederholen, bis Ende September 2014 |
zu erfolgen. |
(3) Abweichend von § 18 Abs. 3 sind bei Klausurarbeiten im Prüfungsgebiet „Mathematik“ bis zum Haupttermin 2017 sowie bei allfälligen Wiederholungen dieser Klausurarbeit über diesen Termin hinaus bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von approbierten Formelsammlungen und elektronischen Hilfsmitteln zulässig.
(4) § 27 Abs. 1 Z 26, § 28 Abs. 2 Z 1 und § 29 Abs. 5 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2017 sind auf Reifeprüfungen bis zum Wirksamwerden des § 35 Abs. 5 Z 2 sowie auf die Wiederholung von solchen Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin anzuwenden.
§ 35 PO
- (1)Absatz einsDiese Verordnung, die §§ 17 Abs. 1, 27 Abs. 1 Z 11, 28 Abs. 2 Z 3 und 4 sowie 34 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft und ist abweichend von diesem ZeitpunktDiese Verordnung, die Paragraphen 17, Absatz eins,, 27 Absatz eins, Ziffer 11,, 28 Absatz 2, Ziffer 3, und 4 sowie 34 Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2012,, tritt mit 1. September 2012 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt
- 1.Ziffer einshinsichtlich des Werkschulheimes und des Realgymnasiums sowie des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2016 und
- 2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015
- (2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 432/1990, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 789/1992, BGBl. II Nr. 232/1998, BGBl. II Nr. 96/2000, BGBl. II Nr. 270/2004, BGBl. II Nr. 123/2007 und BGBl. II Nr. 211/2008, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1992,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2000,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2004,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2007, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2008,, außer Kraft.
- (3)Absatz 3§ 34 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 47/2014 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 34, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2014, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
- (4)Absatz 4Das Inhaltsverzeichnis zu § 17, § 3 Abs. 1, 1a und 1b, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10, § 12 Abs. 2 Z 2, 2a, 3 und 11, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 17, § 17 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 Z 11, 11a, 21 und 22, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb, § 32 Abs. 1 Z 2 lit. d sowie § 33 Z 2 lit. a bis f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; § 8 Abs. 3, 4 und 5, der Einleitungsteil des § 12 Abs. 2, § 16 Abs. 4 sowie § 28 Abs. 2 Z 1, 3 und 3a in der genannten Fassung treten mit 1. September 2016 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 17,, Paragraph 3, Absatz eins,, 1a und 1b, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2 und 4, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2,, 2a, 3 und 11, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins und 3, die Überschrift des Paragraph 17,, Paragraph 17, Absatz eins und 2, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 11,, 11a, 21 und 22, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, b, b,, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, sowie Paragraph 33, Ziffer 2, Litera a bis f in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; Paragraph 8, Absatz 3,, 4 und 5, der Einleitungsteil des Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 4, sowie Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 3a in der genannten Fassung treten mit 1. September 2016 in Kraft.
- (5)Absatz 5Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2017 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2017, treten wie folgt in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 18 Abs. 3, § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3a und 4, § 30 Abs. 1 sowie § 34 Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3 a und 4, Paragraph 30, Absatz eins, sowie Paragraph 34, Absatz 4, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
- 2.Ziffer 2§ 27 Abs. 1 Z 26, § 28 Abs. 2 Z 1 und § 29 Abs. 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2020 Anwendung.Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 26,, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 29, Absatz 5, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2020 Anwendung.
§ 28 Abs. 2 Z 2 und 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 und 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
- (6)Absatz 6§ 28 Abs. 2 Z 3 und 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 326/2017 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3 und 3a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2017, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
- (7)Absatz 7Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2019, treten wie folgt in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 8 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. September 2019 in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;Paragraph 8, Absatz 2 und 3 tritt mit 1. September 2019 in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2021 Anwendung;
- 2.Ziffer 2§ 18 Abs. 1 und 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2019 Anwendung;Paragraph 18, Absatz eins und 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2019 Anwendung;
- 3.Ziffer 3§ 16 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 3, § 25 Abs. 3 und § 30 Abs. 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 16, Absatz 2 und 3, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 30, Absatz 5, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
- (8)Absatz 8§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 16, Absatz 5 und Paragraph 18, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
- (9)Absatz 9Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 411/2021 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2021, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
- 1.Ziffer einsDas Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 33 sowie der Schlussteil des § 33 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung;Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des Paragraph 33, sowie der Schlussteil des Paragraph 33, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung;
- 2.Ziffer 2§ 33 Z 2 lit. b und e tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.Paragraph 33, Ziffer 2, Litera b und e tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
- (10)Absatz 10Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2022, treten wie folgt in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 2 Abs. 1 und 5, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 2, Absatz eins und 5, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 2, sowie Paragraph 6, Absatz 3, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
- 2.Ziffer 2§ 18 Abs. 3 erster Satz und § 28 Abs. 2 Z 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2022 Anwendung;Paragraph 18, Absatz 3, erster Satz und Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2022 Anwendung;
- 3.Ziffer 3§ 27 Abs. 5, § 28 Abs. 4 und § 30 Abs. 4a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.Paragraph 27, Absatz 5,, Paragraph 28, Absatz 4 und Paragraph 30, Absatz 4 a, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.
- (11)Absatz 11§ 27 Abs. 1 Z 1a und Abs. 3 sowie § 28 Abs. 2 lit. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz 3, sowie Paragraph 28, Absatz 2, lit. 3a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
- (12)Absatz 12Das Inhaltsverzeichnis, § 12 Abs. 2 Z 6, 8 und 9, die Überschriften der §§ 21 bis 23, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Z 13, 14, 17, 21 und 22 sowie § 31 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. dd in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6,, 8 und 9, die Überschriften der Paragraphen 21 bis 23, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 13,, 14, 17, 21 und 22 sowie Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, d, d, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
- (13)Absatz 13Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2024 treten wie folgt in und außer Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2024, treten wie folgt in und außer Kraft:
- 1.Ziffer einsDas Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5, § 3 Abs. 1 und Abs. 1b Z 1 und 2 sowie Abs. 2, § 4 Abs. 2 Z 2, die Überschrift des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnittes, § 7, die Überschrift des § 8, § 8 Abs. 1, 1a, 3 bis 7, die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des § 10, § 10, § 12 Abs. 1a und 2 Z 5, 6, 10 und 11, die Überschrift des § 15, § 15 Abs. 1 und 2, § 24a samt Überschrift, § 25 Abs. 3a, § 27 Abs. 1 Z 2a, 24, 24a, 24b, 26a und 26b sowie Abs. 5 und 6, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 3 und 5, § 30 Abs. 4a, 5 und 6, § 31 Abs. 1 Z 2 lit. d, die Überschrift des § 32 sowie § 32 Abs. 1 Z 2 lit. d treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 5,, Paragraph 3, Absatz eins und Absatz eins b, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,, die Überschrift des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnittes, Paragraph 7,, die Überschrift des Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz eins,, 1a, 3 bis 7, die Überschrift des Paragraph 9,, Paragraph 9, Absatz eins bis 4, die Überschrift des Paragraph 10,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz eins a und 2 Ziffer 5,, 6, 10 und 11, die Überschrift des Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz eins und 2, Paragraph 24 a, samt Überschrift, Paragraph 25, Absatz 3 a,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 a,, 24, 24a, 24b, 26a und 26b sowie Absatz 5 und 6, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 3 und 5, Paragraph 30, Absatz 4 a,, 5 und 6, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,, die Überschrift des Paragraph 32, sowie Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
- 2.Ziffer 2§ 2 Abs. 3a und die Wendung „bei vier mündlichen Teilprüfungen (gemäß § 2 Abs. 3a) in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens 20 Wochenstunden,“ in § 27 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2028/29 außer Kraft;Paragraph 2, Absatz 3 a und die Wendung „bei vier mündlichen Teilprüfungen (gemäß Paragraph 2, Absatz 3 a,) in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens 20 Wochenstunden,“ in Paragraph 27, Absatz 2, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2028/29 außer Kraft;
- 3.Ziffer 3§ 5 Abs. 2 Z 3 bis 7 und § 6 Abs. 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend davon auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2028 Anwendung.Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 und Paragraph 6, Absatz 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend davon auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2028 Anwendung.
Prüfungsordnung AHS (PO) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 01.11.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2024
- § 0 gültig von 07.12.2023 bis 31.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 362/2023
- § 0 gültig von 29.09.2021 bis 06.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 411/2021
- § 0 gültig von 12.05.2016 bis 28.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2016
- § 0 gültig von 01.09.2012 bis 11.05.2016
Inhaltsverzeichnis |
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
§ 1.Paragraph eins, | Geltungsbereich |
§ 2.Paragraph 2, | Formen und Umfang der Reifeprüfung |
§ 3.Paragraph 3, | Prüfungsgebiete |
2. Abschnitt Vorprüfung |
§ 4.Paragraph 4, | Prüfungstermine der Vorprüfung |
§ 5.Paragraph 5, | Prüfungsgebiete der Vorprüfung |
§ 6.Paragraph 6, | Durchführung der Vorprüfung |
3. Abschnitt Hauptprüfung 1. Unterabschnitt abschließende Arbeit (Anm. 1)1. Unterabschnitt abschließende Arbeit Anmerkung 1) |
§ 7.Paragraph 7, | Prüfungsgebiet |
§ 8.Paragraph 8, | Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der abschließenden Arbeit |
§ 9.Paragraph 9, | Durchführung der abschließenden Arbeit |
§ 10.Paragraph 10, | Prüfungstermine der abschließenden Arbeit |
2. Unterabschnitt Klausurprüfung |
§ 11.Paragraph 11, | Prüfungstermine der Klausurprüfung |
§ 12.Paragraph 12, | Prüfungsgebiete der Klausurprüfung |
§ 13.Paragraph 13, | Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete |
§ 14.Paragraph 14, | Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete |
§ 15.Paragraph 15, | Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Kroatisch“, „Ungarisch“ und „Englisch“ (als Unterrichtssprache) |
§ 16.Paragraph 16, | Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ und „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ |
§ 17.Paragraph 17, | Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Latein (sechsjährig)“, „Latein (vierjährig)“ und „Griechisch“ |
§ 18.Paragraph 18, | Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“ |
§ 19.Paragraph 19, | Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“ |
§ 20.Paragraph 20, | Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Physik“ |
§ 21.Paragraph 21, | Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Biologie und Umweltbildung“ |
§ 22.Paragraph 22, | Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Musik“ und „Musikkunde“ |
§ 23.Paragraph 23, | Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Kunst und Gestaltung“ |
§ 24.Paragraph 24, | Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Sportkunde“ |
§ 24a.Paragraph 24 a, | Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet gemäß einem schulautonomen Unterrichtsgegenstand |
§ 25.Paragraph 25, | Durchführung der Klausurprüfung |
§ 26.Paragraph 26, | Mündliche Kompensationsprüfung |
3. Unterabschnitt Mündliche Prüfung |
§ 27.Paragraph 27, | Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung |
§ 28.Paragraph 28, | Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen |
§ 29.Paragraph 29, | Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen |
§ 30.Paragraph 30, | Durchführung der mündlichen Prüfung |
4. Abschnitt Sonderbestimmungen |
§ 31.Paragraph 31, | Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen |
§ 32.Paragraph 32, | Sonderbestimmungen für das Zweisprachige Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in Oberwart |
§ 33.Paragraph 33, | Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache und mit digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“ in Wien |
5. Abschnitt Schlussbestimmungen |
§ 34.Paragraph 34, | Übergangsbestimmungen |
§ 35.Paragraph 35, | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
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Anm. 1: Die Novellierungsanordnung Art. 1 Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 297 lautet: „Im Inhaltsverzeichnis in der den Titel des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnitts betreffenden Zeile, ... wird das Wort „vorwissenschaftliche“ jeweils durch das Wort „abschließende“ ersetzt.“. Das zu ersetzende Wort lautet jedoch „Vorwissenschaftliche“. Die Anordnung wurde sinngemäß durchgeführt.)Anmerkung 1: Die Novellierungsanordnung Artikel eins, Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 297 lautet: „Im Inhaltsverzeichnis in der den Titel des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnitts betreffenden Zeile, ... wird das Wort „vorwissenschaftliche“ jeweils durch das Wort „abschließende“ ersetzt.“. Das zu ersetzende Wort lautet jedoch „Vorwissenschaftliche“. Die Anordnung wurde sinngemäß durchgeführt.)