§ 28 PO Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

PO - Prüfungsordnung AHS

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für jedes Prüfungsgebiet gemäß § 27 Abs. 1 pro Wochenstunde in der Oberstufe mindestens zwei und höchstens drei, jedoch insgesamt höchstens 18 Themenbereiche festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe gemäß § 79 des Schulunterrichtsgesetzes kundzumachen..Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für jedes Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 27, Absatz eins, pro Wochenstunde in der Oberstufe mindestens zwei und höchstens drei, jedoch insgesamt höchstens 18 Themenbereiche festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe gemäß Paragraph 79, des Schulunterrichtsgesetzes kundzumachen..
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist durch die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz für die angeführten Prüfungsgebiete folgende Anzahl an Themenbereichen festzulegen:Abweichend von Absatz eins, ist durch die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz für die angeführten Prüfungsgebiete folgende Anzahl an Themenbereichen festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsfür „Instrumentalmusik und Gesang“, „Chor“ sowie „Orchester“ (Pflicht-, (schulautonomen) Frei- oder Wahlpflichtgegenstand) sowie „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ sechs Themenbereiche,
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. I Z 4, BGBl. I Nr. 264/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 264 aus 2017,)
    1. 3.Ziffer 3für „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und den (schulautonomen) Pflicht-, Frei- oder Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache im Ausmaß von sechs bis neun Wochenstunden je acht bis zwölf Themenbereiche,
    2. 3a.Ziffer 3 afür „Religion“ oder „Ethik“ je nach Lehrplan acht bis 18 Themenbereiche und
    3. 4.Ziffer 4für „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Latein (vierjährig)“ sowie „Griechisch“ je 14 Themenbereiche.
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. I Z 4, BGBl. I Nr. 264/2017)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 264 aus 2017,)Wird ein einem Prüfungsgebiet entsprechender Unterrichtsgegenstand um einen von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten „Wahlpflichtgegenstand zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler besuchter Pflichtgegenstände“ ergänzt, so ist die Anzahl der Themenbereiche aliquot zu den Wochenstunden des Unterrichtsgegenstandes und des Wahlpflichtgegenstandes festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Vorlage aller Themenbereiche zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten für die mündliche Teilprüfung zu wählen.
  4. (4)Absatz 4Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß § 27 Abs. 5 findet auf den monologischen Prüfungsteil Abs. 3 sinngemäß Anwendung. Im dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, findet auf den monologischen Prüfungsteil Absatz 3, sinngemäß Anwendung. Im dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.
In Kraft seit 01.11.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 PO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 PO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

60 Entscheidungen zu § 28 PO


Entscheidungen zu § 28 PO


Entscheidungen zu § 28 Abs. 1 PO


Entscheidungen zu § 28 Abs. 2 PO


Entscheidungen zu § 28 Abs. 5 PO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 PO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 PO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 19 PO Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“§ 20 PO Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Physik“§ 21 PO Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Biologie und Umweltbildung“§ 22 PO Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Musik“ und „Musikkunde“§ 23 PO Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Kunst und Gestaltung“§ 24 PO Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Sportkunde“§ 24a PO Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet gemäß einem schulautonomen Unterrichtsgegenstand§ 25 PO Durchführung der Klausurprüfung§ 26 PO Mündliche Kompensationsprüfung§ 27 PO Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung§ 28 PO Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen§ 29 PO Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen§ 30 PO Durchführung der mündlichen Prüfung§ 31 PO Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen§ 32 PO Sonderbestimmungen für das Zweisprachige Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in Oberwart§ 33 PO Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache und mit digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“ in Wien§ 34 PO Übergangsbestimmungen§ 35 PO Inkrafttreten, AußerkrafttretenPrüfungsordnung AHS (PO) Fundstelle
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27 PO
§ 29 PO