Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Sportkunde“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei verschiedenen Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen.
(2) Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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