Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsDie abschließende Arbeit besteht entweder aus
1.Ziffer einseiner schriftlichen Arbeit, bei der Arbeitstechniken und Methoden zur Anwendung kommen, die über eine bloße Reproduktion hinausgehen, einschließlich der Präsentation und Diskussion der schriftlichen Arbeit vor der Prüfungskommission oder
2.Ziffer 2dem Ergebnis eines Prozesses und der schriftlichen Dokumentation dieses Prozesses einschließlich deren Präsentation und Diskussion vor der Prüfungskommission.
(2)Absatz 2Dem Ergebnis gemäß Abs. 1 Z 2 hat ein forschender, gestalterischer oder künstlerischer Prozess zugrunde zu liegen. Die Prozesse können miteinander kombiniert werden.Dem Ergebnis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat ein forschender, gestalterischer oder künstlerischer Prozess zugrunde zu liegen. Die Prozesse können miteinander kombiniert werden.
In Kraft seit 01.11.2024 bis 31.12.9999
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