Prüfungsordnung AHS (PO) Fundstelle

PO - Prüfungsordnung AHS

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.11.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2024
  3. § 0 gültig von 07.12.2023 bis 31.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 362/2023
  4. § 0 gültig von 29.09.2021 bis 06.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 411/2021
  5. § 0 gültig von 12.05.2016 bis 28.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2016
  6. § 0 gültig von 01.09.2012 bis 11.05.2016

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.Paragraph eins,

Geltungsbereich

§ 2.Paragraph 2,

Formen und Umfang der Reifeprüfung

§ 3.Paragraph 3,

Prüfungsgebiete

2. Abschnitt
Vorprüfung

§ 4.Paragraph 4,

Prüfungstermine der Vorprüfung

§ 5.Paragraph 5,

Prüfungsgebiete der Vorprüfung

§ 6.Paragraph 6,

Durchführung der Vorprüfung

3. Abschnitt
Hauptprüfung

1. Unterabschnitt
abschließende Arbeit (Anm. 1)
1. Unterabschnitt
abschließende Arbeit Anmerkung 1)

§ 7.Paragraph 7,

Prüfungsgebiet

§ 8.Paragraph 8,

Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der abschließenden Arbeit

§ 9.Paragraph 9,

Durchführung der abschließenden Arbeit

§ 10.Paragraph 10,

Prüfungstermine der abschließenden Arbeit

2. Unterabschnitt
Klausurprüfung

§ 11.Paragraph 11,

Prüfungstermine der Klausurprüfung

§ 12.Paragraph 12,

Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

§ 13.Paragraph 13,

Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete

§ 14.Paragraph 14,

Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete

§ 15.Paragraph 15,

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Kroatisch“, „Ungarisch“ und „Englisch“ (als Unterrichtssprache)

§ 16.Paragraph 16,

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ und „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“

§ 17.Paragraph 17,

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Latein (sechsjährig)“, „Latein (vierjährig)“ und „Griechisch“

§ 18.Paragraph 18,

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“

§ 19.Paragraph 19,

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“

§ 20.Paragraph 20,

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Physik“

§ 21.Paragraph 21,

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Biologie und Umweltbildung“

§ 22.Paragraph 22,

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Musik“ und „Musikkunde“

§ 23.Paragraph 23,

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Kunst und Gestaltung“

§ 24.Paragraph 24,

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Sportkunde“

§ 24a.Paragraph 24 a,

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet gemäß einem schulautonomen Unterrichtsgegenstand

§ 25.Paragraph 25,

Durchführung der Klausurprüfung

§ 26.Paragraph 26,

Mündliche Kompensationsprüfung

3. Unterabschnitt
Mündliche Prüfung

§ 27.Paragraph 27,

Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

§ 28.Paragraph 28,

Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

§ 29.Paragraph 29,

Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen

§ 30.Paragraph 30,

Durchführung der mündlichen Prüfung

4. Abschnitt
Sonderbestimmungen

§ 31.Paragraph 31,

Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen

§ 32.Paragraph 32,

Sonderbestimmungen für das Zweisprachige Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in Oberwart

§ 33.Paragraph 33,

Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache und mit digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“ in Wien

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 34.Paragraph 34,

Übergangsbestimmungen

§ 35.Paragraph 35,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(________________

Anm. 1: Die Novellierungsanordnung Art. 1 Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 297 lautet: „Im Inhaltsverzeichnis in der den Titel des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnitts betreffenden Zeile, ... wird das Wort „vorwissenschaftliche“ jeweils durch das Wort „abschließende“ ersetzt.“. Das zu ersetzende Wort lautet jedoch „Vorwissenschaftliche“. Die Anordnung wurde sinngemäß durchgeführt.)Anmerkung 1: Die Novellierungsanordnung Artikel eins, Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 297 lautet: „Im Inhaltsverzeichnis in der den Titel des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnitts betreffenden Zeile, ... wird das Wort „vorwissenschaftliche“ jeweils durch das Wort „abschließende“ ersetzt.“. Das zu ersetzende Wort lautet jedoch „Vorwissenschaftliche“. Die Anordnung wurde sinngemäß durchgeführt.)

In Kraft seit 01.11.2024 bis 31.12.9999
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