(1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Physik“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei oder vier voneinander unabhängigen Aufgaben aus unterschiedlichen Themenbereichen und Handlungsdimensionen schriftlich vorzulegen. Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, mit praxisorientierten oder experimentellen Komponenten haben fiktive Messergebnisse zu beinhalten, die eine Lösung des theoretischen Teils der betreffenden Aufgabe auch bei fehlerhafter oder ungelöster praktischer oder experimenteller Teilaufgabe ermöglichen.
(2) Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen.
0 Kommentare zu § 20 PO