Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIm Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei bis fünf voneinander unabhängigen Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, aus unterschiedlichen Handlungsdimensionen mit ausgewogenen Anforderungen an den Einsatz klassisch-konstruktiver und computerunterstützter Methoden schriftlich vorzulegen. Mindestens eine Aufgabe hat anwendungsorientiert zu sein.
(2)Absatz 2Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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