Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsIm Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Musik“ und „Musikkunde“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit vier Aufgaben aus Kompetenzbereichen „Tonsatz“, „Formenlehre“, „Musikgeschichte“ und „Gehörbildung“ schriftlich vorzulegen. Sofern es zur Bearbeitung der Aufgaben notwendig ist, können ein Keyboard/Klavier mit Kopfhörern, ein Tonträger mit Wiedergabegerät und Kopfhörern oder Computer mit Notations- und Klangverarbeitungsprogrammen eingesetzt werden.
(2)Absatz 2Die Arbeitszeit hat 300 Minuten zu betragen.
In Kraft seit 07.12.2023 bis 31.12.9999
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