Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIm Falle der negativen Beurteilung von Klausurarbeiten durch die Prüfungskommission kann die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bis spätestens drei Tage nach der Bekanntgabe der negativen Beurteilung beantragen, eine mündliche Kompensationsprüfung abzulegen.
(2)Absatz 2Für die Aufgabenstellungen gelten die Bestimmungen der Klausurprüfung gemäß §§ 13 und 14 sinngemäß.Für die Aufgabenstellungen gelten die Bestimmungen der Klausurprüfung gemäß Paragraphen 13 und 14 sinngemäß.
(3)Absatz 3Für die Durchführung gilt § 30 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass zur Vorbereitung eine angemessene, mindestens 30 Minuten umfassende Frist einzuräumen ist und die Prüfungsdauer 25 Minuten nicht überschreiten darf.Für die Durchführung gilt Paragraph 30, Absatz 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass zur Vorbereitung eine angemessene, mindestens 30 Minuten umfassende Frist einzuräumen ist und die Prüfungsdauer 25 Minuten nicht überschreiten darf.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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