§ 34 PO Übergangsbestimmungen

PO - Prüfungsordnung AHS

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

(1) Die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 432/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2008, ist auf Reifeprüfungen bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung gemäß § 35 Abs. 1 sowie auf die Wiederholung von solchen Reifeprüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 28 Abs. 2 Z 1 die Vorlage der Aufgabenstellungen für die schriftlichen Klausurarbeiten im Haupttermin im Schuljahr 2013/14 bis spätestens acht Wochen nach Beginn des zweiten Semesters zu erfolgen hat.

(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Themenfestlegung der vorwissenschaftlichen Arbeit hinsichtlich jener Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, welche

1.

an Sonderformen gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 im Schuljahr 2015/16 die letzte Schulstufe wiederholen, bis Ende September 2015 und

2.

an den übrigen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Schuljahr 2014/15 die letzte Schulstufe wiederholen, bis Ende September 2014

zu erfolgen.

(3) Abweichend von § 18 Abs. 3 sind bei Klausurarbeiten im Prüfungsgebiet „Mathematik“ bis zum Haupttermin 2017 sowie bei allfälligen Wiederholungen dieser Klausurarbeit über diesen Termin hinaus bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von approbierten Formelsammlungen und elektronischen Hilfsmitteln zulässig.

(4) § 27 Abs. 1 Z 26, § 28 Abs. 2 Z 1 und § 29 Abs. 5 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2017 sind auf Reifeprüfungen bis zum Wirksamwerden des § 35 Abs. 5 Z 2 sowie auf die Wiederholung von solchen Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin anzuwenden.

In Kraft seit 30.09.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 PO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 PO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

90 Entscheidungen zu § 34 PO


Entscheidungen zu § 34 PO

26

Entscheidungen zu § 34 Abs. 1 PO


Entscheidungen zu § 34 Abs. 2 PO


Entscheidungen zu § 34 Abs. 3 PO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 PO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 PO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 33 PO
§ 35 PO