Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1)Absatz einsDie Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der Vorprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.
(2)Absatz 2Am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung haben die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben, welche Bewegungsbereiche sie für das Prüfungsgebiet gemäß § 5 Abs. 1 gewählt haben.Am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung haben die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben, welche Bewegungsbereiche sie für das Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 5, Absatz eins, gewählt haben.
(3)Absatz 3Am Werkschulheim hat die praktische Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 7 jeweils lit. c von einer im betreffenden Pflichtgegenstand im Rahmen des Unterrichts der 8. Klasse sowie als Hausarbeit angefertigten Arbeit auszugehen. Die Arbeitszeit hat 60 bis 80 Stunden zu betragen.Am Werkschulheim hat die praktische Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 jeweils Litera c, von einer im betreffenden Pflichtgegenstand im Rahmen des Unterrichts der 8. Klasse sowie als Hausarbeit angefertigten Arbeit auszugehen. Die Arbeitszeit hat 60 bis 80 Stunden zu betragen.
(4)Absatz 4Die mündlichen (Teil)Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 7 haben jeweils mindestens fünf und höchstens 15 Minuten zu dauern.Die mündlichen (Teil)Prüfungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 haben jeweils mindestens fünf und höchstens 15 Minuten zu dauern.
In Kraft seit 01.11.2024 bis 31.12.9999
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