§ 17 PO (Prüfungsordnung AHS), Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Latein (sechsjährig)“, „Latein (vierjährig)“ und „Griechisch“ - JUSLINE Österreich
§ 17 PO Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Latein (sechsjährig)“, „Latein (vierjährig)“ und „Griechisch“
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsIm Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Latein (sechsjährig)“, „Latein (vierjährig)“ und „Griechisch“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit zwei voneinander unabhängigen Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen. Eine der beiden Aufgaben hat den Kompetenzbereich „Übersetzung“, die andere den Kompetenzbereich „Interpretation“ zu betreffen. Der Kompetenzbereich „Übersetzung“ hat eine Übersetzung aus einem lateinischen bzw. griechischen Originaltext zu beinhalten (Produktion eines in Inhalt, Sinn und Funktion äquivalenten Textes, der die Textnormen der Zielsprache berücksichtigt). Der Kompetenzbereich „Interpretation“ hat eine von einem lateinischen bzw. griechischen Originaltext ausgehende, zehn Teilaufgaben umfassende Analyse und Interpretation (mit Bezug auf Vergleichsmaterialien sowie unter Einbeziehung des textbezogenen Umfeldes) zu beinhalten. In den Prüfungsgebieten „Latein (sechsjährig)“ und „Latein (vierjährig)“ sind bei der Erstellung der Aufgaben und der Auswahl der Texte die unterschiedlichen Anforderungsprofile von sechs- bzw. vierjährigem Latein zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Der Arbeitsumfang beider Aufgaben hat in den Prüfungsgebieten „Latein (sechsjährig)“ und „Griechisch“ bis zu 220 Wörter, davon mindestens 120 Wörter im Übersetzungsteil und mindestens 80 Wörter im Interpretationsteil, zu betragen. Der Arbeitsumfang beider Aufgaben hat im Prüfungsgebiet „Latein (vierjährig)“ bis zu 210 Wörter, davon mindestens 110 Wörter im Übersetzungsteil und mindestens 80 Wörter im Interpretationsteil, zu betragen. Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen.
(3)Absatz 3Die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches ist zulässig. Der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.
In Kraft seit 12.05.2016 bis 31.12.9999
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