Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
1. | „Deutsch“ (standardisiert), | |||||||||
2. | nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Latein, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert): | |||||||||
a) | „Latein (sechsjährig)“ oder | |||||||||
(Anm.: lit. b aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. I Nr. 411/2021) | ||||||||||
c) | „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder | |||||||||
d) | „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“ oder | |||||||||
(Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. I Nr. 411/2021) | ||||||||||
f) | „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und | |||||||||
3. | „Mathematik“ (standardisiert). | |||||||||
Bei vier Klausurarbeiten hat die Klausurprüfung im Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache eine weitere schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus einem noch nicht gewählten Prüfungsgebiet gemäß Z 2 oder aus dem Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“ zu umfassen. |
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