Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen: Abweichend von Paragraph 12, hat die Klausurprüfung bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
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