Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsAm Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung haben die Vorprüfungen beim erstmaligen Antreten je nach dem sportlichen Schwerpunkt innerhalb der letzten zehn Wochen der vorletzten Schulstufe oder innerhalb des ersten Semesters der letzten Schulstufe stattzufinden. Wiederholungen haben je nach dem sportlichen Schwerpunkt innerhalb des Wintersemesters und innerhalb der letzten 15 Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine, einschließlich jener für Wiederholungen, sind durch die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die inhaltliche Ausrichtung festzulegen und vier Wochen vor der Prüfung kundzumachen. Im Falle der Zulassung auf Antrag ist dieser bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter einzubringen.
(2)Absatz 2Am Werkschulheim hat die Vorprüfung beim erstmaligen Antreten
1.Ziffer einshinsichtlich der praktischen Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 innerhalb der letzten fünf Wochen der 8. Klasse undhinsichtlich der praktischen Prüfungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 innerhalb der letzten fünf Wochen der 8. Klasse und
2.Ziffer 2hinsichtlich der mündlichen (Teil)Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 innerhalb der letzten fünf Wochen der 8. Klasse oder innerhalb der ersten beiden Unterrichtswochen der 9. Klassehinsichtlich der mündlichen (Teil)Prüfungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 innerhalb der letzten fünf Wochen der 8. Klasse oder innerhalb der ersten beiden Unterrichtswochen der 9. Klasse
stattzufinden. Wiederholungen haben innerhalb der letzten acht Wochen des Wintersemesters und innerhalb der letzten fünf Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz ist anzuwenden.stattzufinden. Wiederholungen haben innerhalb der letzten acht Wochen des Wintersemesters und innerhalb der letzten fünf Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Absatz eins, vorletzter und letzter Satz ist anzuwenden.
(3)Absatz 3Im Falle der Verhinderung an der Ablegung einer Teilprüfung darf die betreffende Teilprüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung abgelegt werden. Im Falle einer dauerhaften körperlichen Beeinträchtigung, die einer erfolgreichen Ablegung einer Teilprüfung der Vorprüfung gemäß Abs. 1 auch unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 4 entgegensteht, entfällt die betreffende Teilprüfung ersatzlos.Im Falle der Verhinderung an der Ablegung einer Teilprüfung darf die betreffende Teilprüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung abgelegt werden. Im Falle einer dauerhaften körperlichen Beeinträchtigung, die einer erfolgreichen Ablegung einer Teilprüfung der Vorprüfung gemäß Absatz eins, auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 4, entgegensteht, entfällt die betreffende Teilprüfung ersatzlos.
In Kraft seit 01.11.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 PO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 PO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 PO