Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsAbweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:Abweichend von Paragraph 12, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
1.Ziffer einsBei drei Klausurarbeiten:
a)Litera a„Kroatisch“ bzw. „Ungarisch“ (jeweils standardisiert),
b)Litera b„Deutsch“ (standardisiert) und
c)Litera c„Mathematik“ (standardisiert);
2.Ziffer 2bei vier Klausurarbeiten:
a)Litera a„Kroatisch“ bzw. „Ungarisch“ (jeweils standardisiert),
b)Litera b„Deutsch“ (standardisiert),
c)Litera c„Mathematik“ (standardisiert) und
d)Litera dnach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch und Latein standardisiert)
aa)Sub-Litera, a, a„Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder
bb)Sub-Litera, b, b„Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ oder
cc)Sub-Litera, c, c„Latein (vierjährig)“.
(2)Absatz 2Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für Kroatisch bzw. Ungarisch zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die kroatische bzw. die ungarische Sprache beherrschen.
In Kraft seit 01.11.2024 bis 31.12.9999
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