Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsIm Rahmen der mündlichen Teilprüfung ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte Aufgabenstellung, welche in voneinander unabhängige Aufgaben mit Anforderungen in den Bereichen der Reproduktions- und Transferleistungen sowie der Reflexion und Problemlösung gegliedert sein kann, schriftlich vorzulegen. Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen.
(2)Absatz 2Jede Prüferin und jeder Prüfer hat zu jedem Themenbereich bei mehr als einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten mindestens zwei kompetenzorientierte Aufgabenstellungen auszuarbeiten.
(3)Absatz 3In den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Englisch“ gemäß § 27 Abs. 1 Z 2a, „Slowenisch“, „Ungarisch“, „Kroatisch“, „Latein (sechsjährig)“, „Latein (vierjährig)“ und „Griechisch“ haben die Aufgabenstellungen von einem Text auszugehen.In den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Englisch“ gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 a,, „Slowenisch“, „Ungarisch“, „Kroatisch“, „Latein (sechsjährig)“, „Latein (vierjährig)“ und „Griechisch“ haben die Aufgabenstellungen von einem Text auszugehen.
(4)Absatz 4In den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und „Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache“ haben die Aufgabenstellungen je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.
(5)Absatz 5In den Prüfungsgebieten „Instrumentalmusik und Gesang“, „Chor“, „Orchester“ und „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ ist im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung eine Probe des praktischen Könnens abzulegen.
In Kraft seit 01.11.2024 bis 31.12.9999
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