Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
(1)Absatz einsIm Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Kunst und Gestaltung“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit einer praktischen und einer theoretischen Aufgabe schriftlich vorzulegen.
(2)Absatz 2Die Arbeitszeit hat 420 Minuten zu betragen. Sie ist für eine Pause in angemessener Dauer zu unterbrechen.
In Kraft seit 07.12.2023 bis 31.12.9999
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