Rechtssatz: Im Grunde der Sachverhaltsfeststellungen ist erwiesen, dass der Bf zum Zeitpunkt seiner erkennungsdienstlichen Behandlung am 24.11.2000 im Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung stand, nämlich nach §§ 12 und 156 StGB. Wegen diesem Tatverdacht wurde bereits am 22.11.2000 eine Strafanzeige gegen den Bf eingebracht und es war diese Anzeige Anlass für den Beschluss des LG St. Pölten vom 29.11.2000, mit welchem die Voruntersuchungen ua gegen den Bf eingeleitet wurden. Bereits ... mehr lesen...