Gesamte Rechtsvorschrift PassG

Passgesetz 1992

PassG
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Stand der Gesetzesgebung: 12.07.2021

§ 1 PassG Begriffsbestimmungen


§ 1.Paragraph eins,

Einreise ist das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes.

§ 2 PassG Ausreise und Einreise


  1. (1)Absatz einsÖsterreichische Staatsbürger (Staatsbürger) bedürfen zur Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur Einreise in dieses eines gültigen Reisedokumentes (Reisepaß oder Paßersatz), soweit nicht etwas anderes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht. Einem Staatsbürger, der über kein gültiges Reisedokument verfügt, jedoch seine Staatsbürgerschaft und seine Identität glaubhaft machen kann, darf, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach § 24 Abs. 1, die Einreise nicht versagt werden.Österreichische Staatsbürger (Staatsbürger) bedürfen zur Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur Einreise in dieses eines gültigen Reisedokumentes (Reisepaß oder Paßersatz), soweit nicht etwas anderes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht. Einem Staatsbürger, der über kein gültiges Reisedokument verfügt, jedoch seine Staatsbürgerschaft und seine Identität glaubhaft machen kann, darf, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach Paragraph 24, Absatz eins,, die Einreise nicht versagt werden.
  2. (2)Absatz 2Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die die Staatsbürger berechtigt werden, auch auf Grund anderer als der in Abs. 1 erwähnten Dokumente nach anderen Staaten auszureisen und in das Bundesgebiet einzureisen. In solchen Vereinbarungen kann, wenn sie der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete von Nachbarstaaten der Republik Österreich dienen, festgelegt werden, daß diese Erleichterung nur für Staatsbürger gilt, die in grenznahen Gebieten der Republik ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben.Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die die Staatsbürger berechtigt werden, auch auf Grund anderer als der in Absatz eins, erwähnten Dokumente nach anderen Staaten auszureisen und in das Bundesgebiet einzureisen. In solchen Vereinbarungen kann, wenn sie der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete von Nachbarstaaten der Republik Österreich dienen, festgelegt werden, daß diese Erleichterung nur für Staatsbürger gilt, die in grenznahen Gebieten der Republik ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

§ 3 PassG Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen


  1. (1)Absatz einsReisepässe werden ausgestellt als
    1. 1.Ziffer einsgewöhnliche Reisepässe,
    2. 2.Ziffer 2Dienstpässe,
    3. 3.Ziffer 3Diplomatenpässe.
  2. (2)Absatz 2Die Gestaltung der Reisepässe und Personalausweise wird entsprechend den international üblichen Anforderungen an Reisedokumente durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates bestimmt. Für Diplomatenpässe ist dabei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten herzustellen.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Verordnung gemäß Abs. 2 hat auf die Handhabbarkeit, Fälschungssicherheit und Maschinenlesbarkeit Bedacht zu nehmen sowie jedenfalls Angaben über das Format, den Einband und die Anzahl der Seiten zu enthalten. An identitätsbezogenen Daten sind Namen, Geschlecht, akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Größe, besondere Kennzeichen, Lichtbild, die Unterschrift des Dokumenteninhabers, eine sechsstellige Zugangsnummer sowie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ein Barcode vorzusehen.Die Verordnung gemäß Absatz 2, hat auf die Handhabbarkeit, Fälschungssicherheit und Maschinenlesbarkeit Bedacht zu nehmen sowie jedenfalls Angaben über das Format, den Einband und die Anzahl der Seiten zu enthalten. An identitätsbezogenen Daten sind Namen, Geschlecht, akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Größe, besondere Kennzeichen, Lichtbild, die Unterschrift des Dokumenteninhabers, eine sechsstellige Zugangsnummer sowie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ein Barcode vorzusehen.
  4. (2b)Absatz 2 bDie maschinenlesbare Zone hat die Namen, das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft, das Geburtsdatum, den ausstellenden Staat, die Dokumentenart, die Pass- oder Personalausweisnummer und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Personalausweises zu enthalten. Der Barcode im Sinne des Abs. 2a hat diese Daten sowie – außer bei Reisepässen gemäß § 4a – das Lichtbild zu enthalten.Die maschinenlesbare Zone hat die Namen, das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft, das Geburtsdatum, den ausstellenden Staat, die Dokumentenart, die Pass- oder Personalausweisnummer und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Personalausweises zu enthalten. Der Barcode im Sinne des Absatz 2 a, hat diese Daten sowie – außer bei Reisepässen gemäß Paragraph 4 a, – das Lichtbild zu enthalten.
  5. (2c)Absatz 2 cAkademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen im Sinne des Abs. 2a sind nur in abgekürzter Form einzutragen. Dies gilt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch für hochgestellte geschlechtsspezifische Zusätze.Akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen im Sinne des Absatz 2 a, sind nur in abgekürzter Form einzutragen. Dies gilt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch für hochgestellte geschlechtsspezifische Zusätze.
  6. (3)Absatz 3Sofern die Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen automationsunterstützt erfolgt, bedürfen sie weder einer Unterschrift noch einer Anführung des Namens des Genehmigenden (§ 18 Abs. 4 AVG).Sofern die Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen automationsunterstützt erfolgt, bedürfen sie weder einer Unterschrift noch einer Anführung des Namens des Genehmigenden (Paragraph 18, Absatz 4, AVG).

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 123/2021)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,)

  7. (5)Absatz 5Reisepässe sind mit einem aus kurzer Distanz kontaktlos auslesbaren elektronischen Datenträger zu versehen, auf dem Namen, Geburtsdaten, Geschlecht, Lichtbild, Papillarlinienabdrücke von zwei Fingern, Staatsbürgerschaft, ausstellende Behörde, Art des Dokuments, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdatum, Passnummer und die Seriennummer des Datenträgers gespeichert werden. Die Daten sind durch technische Verfahren gegen unrechtmäßige Veränderung und Ermittlung zu sichern. Die Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten ist vom Bundesminister für Inneres durch kryptographische Maßnahmen sicherzustellen. Das technische Verfahren zur Auslesung der Daten aus dem elektronischen Datenträger ist insbesondere so zu gestalten, dass ein erfolgreicher Auslesevorgang einen optischen Zugriff auf die maschinenlesbare Zone oder die sechsstellige Zugangsnummer voraussetzt. Der Austausch von Daten zwischen Passlesegerät und dem im Reisepass enthaltenen elektronischen Datenträger darf nur in verschlüsselter Form erfolgen. Darüber hinaus ist sicher zu stellen, dass die Papillarlinienabdrücke nur durch Inhaber eines eigens dafür vorgesehenen, nach internationalen Standards erstellten Zertifikates ausgelesen werden können.
  8. (5a)Absatz 5 aPapillarlinienabdrücke werden nur elektronisch abgenommen; die konkrete Vorgangsweise dafür wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt. Zur Abnahme der Papillarlinienabdrücke dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ermächtigt werden. Die Abnahme der Papillarlinienabdrücke hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.
  9. (6)Absatz 6Für die drucktechnische und elektronische Einbringung dieser Daten in die Dokumente bedienen sich die Passbehörden eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters. Dieser hat die beim Verarbeitungsvorgang neu entstehenden Daten den Passbehörden zu übermitteln; diese Daten, sowie alle ihm für seine Aufgabe übermittelten Daten hat der Auftragsverarbeiter zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach 90 Tagen ab Ausstellung des Dokuments. Passnummer und Seriennummer des Chips dürfen jedoch zum Zwecke der Bearbeitung von Reklamationen für die Dauer der Gültigkeit des Reisepasses gespeichert werden.
  10. (7)Absatz 7Beim Einbringen der Daten in die Reisepässe ist zu gewährleisten, dass dies in einer sicheren Umgebung erfolgt. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Daten nicht mehr Personen als unbedingt erforderlich zugänglich gemacht werden;
    2. 2.Ziffer 2durch organisatorische und technische Vorkehrungen der Zutritt zu Räumen, in denen sich Zugriffsmöglichkeiten auf die Daten befinden, grundsätzlich nur von im Vorhinein bestimmten Personen, die sich mit einem besonderen Ausweis vor jedem Zutritt identifizieren müssen, möglich ist;
    3. 3.Ziffer 3Zutrittsvorgänge zu den in Z 2 genannten Räumen protokolliert werden, sodass für die letzten zwei Monate nachvollzogen werden kann, wer sich Zugang verschafft hat;Zutrittsvorgänge zu den in Ziffer 2, genannten Räumen protokolliert werden, sodass für die letzten zwei Monate nachvollzogen werden kann, wer sich Zugang verschafft hat;
    4. 4.Ziffer 4durch Alarmanlagen unerkannter Zutritt verhindert wird und
    5. 5.Ziffer 5geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten durch Programmstörungen zu verhindern.
  11. (8)Absatz 8Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Passbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), eine Vereinbarung mit einem gemeinsamen Auftragsverarbeiter zu den in Abs. 6 und 7 genannten Zwecken abzuschließen und durch Verordnung den Zeitpunkt festzulegen, ab dem Reisepässe mit einem elektronischen Datenträger gemäß Abs. 5 zu versehen sind.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Passbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO), eine Vereinbarung mit einem gemeinsamen Auftragsverarbeiter zu den in Absatz 6 und 7 genannten Zwecken abzuschließen und durch Verordnung den Zeitpunkt festzulegen, ab dem Reisepässe mit einem elektronischen Datenträger gemäß Absatz 5, zu versehen sind.
  12. (9)Absatz 9Der Auftragsverarbeiter hat die nachweisliche Zustellung des Dokuments entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.
  13. (10)Absatz 10Legt der Passinhaber einen Reisepass vor, bei dem der Datenträger gemäß Absatz 5 nicht mehr voll funktionsfähig ist, ist ihm – unabhängig davon, dass es sich weiterhin um ein gültiges Reisedokument handelt – ein neues Dokument auszustellen, dessen Gültigkeit mit dem Datum der Gültigkeit des ursprünglichen Dokuments endet. Das ursprüngliche Dokument ist von der Behörde einzubehalten. Ist die Funktionsstörung des Datenträgers trotz normaler oder vernünftiger Weise vorhersehbarer Behandlung eingetreten, fallen für die Ausstellung des neuen Dokuments keine bundesgesetzlichen Gebühren und Abgaben an.

§ 4 PassG Staatsbürgerschaft


§ 4.Paragraph 4,

Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die Staatsbürgerschaft besitzen.

§ 4a PassG Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlaßfälle


  1. (1)Absatz einsFür bestimmte Anlassfälle können gewöhnliche Reisepässe, die über keine Datenträger gemäß § 3 Abs. 5 verfügen, mit einer verkürzten Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wennFür bestimmte Anlassfälle können gewöhnliche Reisepässe, die über keine Datenträger gemäß Paragraph 3, Absatz 5, verfügen, mit einer verkürzten Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Zeitraum, innerhalb dessen der Passwerber den Reisepass benötigt, zur Ausstellung eines maschinenlesbaren Reisepasses nicht ausreicht oder
    2. 2.Ziffer 2der Passwerber vor einer wichtigen und unaufschiebbaren Reise vorübergehend nicht über seinen gewöhnlichen Reisepass verfügt oder
    3. 3.Ziffer 3der Reisepass nur der Einreise in das Bundesgebiet dient oder
    4. 4.Ziffer 4die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger einer oder beider Hände vorübergehend nicht möglich ist.
  2. (2)Absatz 2In diesen Fällen darf bei Reisepässen mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als sechs Monaten die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.

§ 5 PassG Dienstpässe


  1. (1)Absatz einsDienstpässe sind auszustellen für
    1. 1.Ziffer einsMitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage,
    2. 2.Ziffer 2Mitglieder der Landesregierungen,
    3. 2a.Ziffer 2 adie Präsidenten und die Vizepräsidenten der Höchstgerichte,
    4. 2b.Ziffer 2 bden Präsidenten des Rechnungshofes,
    5. 2c.Ziffer 2 cdie Mitglieder der Volksanwaltschaft,
    6. 3.Ziffer 3Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes und der Länder, wenn das für ihre Dienstrechtsangelegenheiten zuständige oberste Verwaltungsorgan bestätigt, daß die Ausstellung eines Dienstpasses aus dienstlichen Gründen geboten ist,
    7. 4.Ziffer 4Beamte, Vertragsbedienstete und andere Personen, die zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden in dienstlicher Verwendung stehen, sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, und
    8. 5.Ziffer 5die für die Republik Österreich tätigen Honorarkonsuln sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben.
  2. (2)Absatz 2Für andere Personen sind Dienstpässe auszustellen, wenn sie zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften in das Ausland reisen und der nach dem Reisezweck zuständige Bundesminister, oder wenn die Reise in Angelegenheiten eines Landes unternommen wird, die Landesregierung bestätigt, daß die Ausstellung eines Dienstpasses geboten ist.
  3. (3)Absatz 3Der Passinhaber hat den Dienstpass nach Beendigung der für die Ausstellung des Dienstpasses maßgeblichen Funktion unverzüglich der ausstellenden Behörde zur Entwertung zurückzustellen.

§ 6 PassG


  1. (1)Absatz einsDiplomatenpässe sind auszustellen für
    1. 1.Ziffer einsden Bundespräsidenten,
    2. 2.Ziffer 2die Präsidenten des Nationalrates, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten des Bundesrates,
    3. 3.Ziffer 3die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,
    4. 4.Ziffer 4Mitglieder des außenpolitischen Ausschusses des Nationalrates sowie die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments,
    5. 5.Ziffer 5leitende Bedienstete des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten,
    6. 6.Ziffer 6sonstige Beamte des höheren auswärtigen Dienstes mit Ausnahme von Beamten im Ruhestand,
    7. 7.Ziffer 7sonstige Vertragsbedienstete des höheren auswärtigen Dienstes nach erfolgreich abgelegter Dienstprüfung,
    8. 8.Ziffer 8Mitglieder des diplomatischen Personals österreichischer Berufsvertretungsbehörden,
    9. 9.Ziffer 9die Leiter von Koordinationsbüros der Österreichischen Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit und deren Stellvertreter,
    10. 10.Ziffer 10andere Personen, die von der Republik Österreich in diplomatischer oder konsularischer Funktion im Ausland eingesetzt werden,
    11. 11.Ziffer 11Personen, die in leitender Funktion im Rahmen internationaler Organisationen und Einrichtungen tätig sind, wenn diese Tätigkeit im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich liegt, und
    12. 12.Ziffer 12die Ehegatten oder eingetragenen Partner der in Z 1, 8 und 9 genannten Personen, die minderjährigen Kinder der in Z 8 und 9 genannten Personen, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, sowie sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige der in Z 8 und 9 genannten Personen.die Ehegatten oder eingetragenen Partner der in Ziffer eins,, 8 und 9 genannten Personen, die minderjährigen Kinder der in Ziffer 8 und 9 genannten Personen, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, sowie sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige der in Ziffer 8 und 9 genannten Personen.
  2. (2)Absatz 2Mit Beendigung der für die Ausstellung eines Diplomatenpasses maßgeblichen Funktion erlischt der Anspruch auf einen Diplomatenpass. Der Passinhaber hat den Diplomatenpass unverzüglich der ausstellenden Behörde zur Entwertung zurückzustellen.

§ 7 PassG Paßausstellung auf Antrag oder von Amts wegen


§ 7.Paragraph 7,

Reisepässe werden auf Antrag oder, wenn der Reisepaß für einen Auslandsaufenthalt zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften benötigt wird, von Amts wegen ausgestellt. Das gleiche gilt für die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung von Reisepässen.

§ 8 PassG Paßausstellung für Minderjährige


  1. (1)Absatz einsMündige Minderjährige können die Ausstellung eines Reisepasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen und gilt für alle Verfahrenshandlungen.
  2. (2)Absatz 2Ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für den Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn
    1. 1.Ziffer einsTatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen sein Wohl beeinträchtigt wäre, oder
    2. 2.Ziffer 2eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, dem Antrag widerspricht.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Reisepässen Minderjähriger.Absatz eins und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Reisepässen Minderjähriger.
  4. (4)Absatz 4Bestehen hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung begründete Zweifel, so ist diese von demjenigen nachzuweisen, der behauptet, gesetzlicher Vertreter zu sein. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist der Nachweis des Rechts zur Pflege und Erziehung von der widersprechenden Person zu erbringen.Bestehen hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung begründete Zweifel, so ist diese von demjenigen nachzuweisen, der behauptet, gesetzlicher Vertreter zu sein. In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, ist der Nachweis des Rechts zur Pflege und Erziehung von der widersprechenden Person zu erbringen.
  5. (5)Absatz 5Für Minderjährige bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres sind Reisepässe ohne Papillarlinienabdrücke auszustellen.

§ 9 PassG (weggefallen)


§ 9 PassG seit 01.08.2021 weggefallen.

§ 10 PassG Weitere Reisepässe


  1. (1)Absatz einsFür eine Person, die einen gültigen gewöhnlichen Reisepass, Dienstpass oder Diplomatenpass besitzt, ist ein weiterer Reisepass derselben Art auszustellen, wenn sie glaubhaft macht, dass der Besitz mehrerer Reisepässe für aus persönlichen oder beruflichen Gründen wichtige Reisen notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2Die für weitere Reisepässe höchstens zulässige Gültigkeitsdauer ist vom Bundesminister für Inneres, abhängig vom Grund der Ausstellung, durch Verordnung festzulegen.

§ 10a PassG Vorlage- und Meldepflicht


  1. (1)Absatz einsMit Ausstellung eines Reisepasses ist, sofern nicht § 10 Anwendung findet, ein früher ausgestellter im Besitz des Paßinhabers befindlicher Reisepaß derselben Art, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, der nunmehrigen Ausstellungsbehörde zur Entwertung vorzulegen.Mit Ausstellung eines Reisepasses ist, sofern nicht Paragraph 10, Anwendung findet, ein früher ausgestellter im Besitz des Paßinhabers befindlicher Reisepaß derselben Art, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, der nunmehrigen Ausstellungsbehörde zur Entwertung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Gelangt ein verlorener oder entfremdeter Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, wieder in den Besitz des Passinhabers, so hat er dies der Behörde unverzüglich zu melden; wurde ihm bereits ein neuer Reisepass ausgestellt, hat er anlässlich dieser Mitteilung den wieder in seinen Besitz gelangten Reisepass der Behörde zur Entwertung vorzulegen.

§ 11 PassG Gültigkeitsdauer des gewöhnlichen Reisepasses


  1. (1)Absatz einsGewöhnliche Reisepässe sind mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfassung der Daten durch die Behörde, auszustellen, es sei denn, dass
    1. 1.Ziffer einsder Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses für eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt oder
    2. 2.Ziffer 2die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer erteilt wird oderdie Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Paragraph 8, Absatz eins,) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer erteilt wird oder
    3. 3.Ziffer 3im Hinblick auf das Alter des Paßwerbers zu erwarten ist, daß das im Reisepaß anzubringende Lichtbild die Identität des Paßwerbers nur während eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen läßt, oder
    4. 4.Ziffer 4der Reisepaß als weiterer Reisepaß (§ 10) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist oderder Reisepaß als weiterer Reisepaß (Paragraph 10,) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist oder
    5. 5.Ziffer 5der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten ist.
  2. (2)Absatz 2Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer gewöhnlicher Reisepässe ist unzulässig.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,)

§ 11a PassG Verkürzte Gültigkeitsdauer


§ 11a.Paragraph 11 a,

Reisepässe gemäß § 4a sind mit einer Gültigkeitsdauer von längstens sechs Monaten, in besonders begründeten Fällen längstens einem Jahr auszustellen. § 11 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 gilt. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig. Reisepässe gemäß Paragraph 4 a, sind mit einer Gültigkeitsdauer von längstens sechs Monaten, in besonders begründeten Fällen längstens einem Jahr auszustellen. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 gilt. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig.

§ 12 PassG Gültigkeitsdauer der Dienstpässe und Diplomatenpässe


  1. (1)Absatz einsDienstpässe und Diplomatenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer ist auf die dem Passwerber oder jener Person, von der sich der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstpasses oder Diplomatenpasses ableitet, übertragenen, für die Ausstellung dieses Reisepasses maßgeblichen Aufgaben entsprechend Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Auf die Ausstellung von Dienstpässen und Diplomatenpässen sind überdies die Bestimmungen des § 11 sinngemäß anzuwenden.Auf die Ausstellung von Dienstpässen und Diplomatenpässen sind überdies die Bestimmungen des Paragraph 11, sinngemäß anzuwenden.

§ 13 PassG Geltungsbereich


§ 13.Paragraph 13,

Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe sind mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt auszustellen, es sei denn, daß

  1. 1.Ziffer einsder Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses mit eingeschränktem Geltungsbereich beantragt oder
  2. 2.Ziffer 2die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1) nur für einen eingeschränkten Geltungsbereich erteilt wird oderdie Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Paragraph 8, Absatz eins,) nur für einen eingeschränkten Geltungsbereich erteilt wird oder
  3. 3.Ziffer 3der Reisepaß als weiterer Reisepaß (§ 10) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich ausreichend ist oderder Reisepaß als weiterer Reisepaß (Paragraph 10,) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich ausreichend ist oder
  4. 4.Ziffer 4der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich geboten ist.)

§ 14 PassG Paßversagung


  1. (1)Absatz einsDie Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert,
    2. 2.Ziffer 2die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist,
    3. 3.Ziffer 3Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um
      1. a)Litera asich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen,
      2. b)Litera bgerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen,
      3. c)Litera cdie rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern,
      4. d)Litera dillegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen,illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,, unterliegen,
      5. e)Litera ePersonen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben, oder
      6. f)Litera fentgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder
    4. 4.Ziffer 4Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde, oder
    5. 5.Ziffer 5Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278b des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.
  2. (2)Absatz 2Von den Bestimmungen des Abs. 1 ist eine Ausnahme nur gemäß § 4a Abs. 1 Z 3 zulässig.Von den Bestimmungen des Absatz eins, ist eine Ausnahme nur gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3, zulässig.
  3. (3)Absatz 3Allein das Vorliegen eines voraussichtlich länger als drei Monate dauernden Hinderungsgrundes für die Abnahme von Papillarlinienabdrücken der Finger einer oder beider Hände steht der Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses oder eines Dienst- oder Diplomatenpasses nicht entgegen.

§ 15 PassG Paßentziehung


  1. (1)Absatz einsEin Reisepaß, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.
  2. (2)Absatz 2Ein Reisepaß ist ferner zu entziehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsanläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Reisepaß nicht mehr die Identität des Paßinhabers wiedergibt, sofern es sich nicht um einen zeitlich nach der Passausstellung entstandenen Verlust von Gliedmaßen handelt,
    2. 2.Ziffer 2eine Eintragung der Paßbehörde unrichtig oder unkenntlich ist,
    3. 3.Ziffer 3das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt, oder
    4. 4.Ziffer 4der Reisepaß verfälscht, nicht mehr vollständig (§ 3 Abs. 2) oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar ist.der Reisepaß verfälscht, nicht mehr vollständig (Paragraph 3, Absatz 2,) oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar ist.
  3. (2a)Absatz 2 aDienst- oder Diplomatenpässe sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für eine Ausstellung nicht mehr vorliegen.
  4. (3)Absatz 3Unbeschadet der Abs. 1, 2 und 2a ist ein nicht zur Entwertung vorgelegter Reisepass (§ 10a) zu entziehen.Unbeschadet der Absatz eins,, 2 und 2a ist ein nicht zur Entwertung vorgelegter Reisepass (Paragraph 10 a,) zu entziehen.
  5. (4)Absatz 4Besitzt der Paßinhaber nicht mehr die Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 2 und 2a vor, so bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß der Behörde ohne weiteres zur Entwertung oder - in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 - zur Änderung vorgelegt wird.Besitzt der Paßinhaber nicht mehr die Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Absatz 2 und 2a vor, so bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß der Behörde ohne weiteres zur Entwertung oder - in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins und 2 - zur Änderung vorgelegt wird.
  6. (5)Absatz 5Vollstreckbar entzogene Reisepässe sind der Paßbehörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar und sind von der Behörde zu entwerten.

§ 15a PassG Abnahme des Reisepasses


  1. (1)Absatz einsDie Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Reisepass abzunehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdieser vollstreckbar entzogen,
    2. 2.Ziffer 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2009,)oder
    3. 3.Ziffer 3dieser zur Entwertung (§ 10a) vorzulegen ist.dieser zur Entwertung (Paragraph 10 a,) vorzulegen ist.
  2. (2)Absatz 2Der Reisepaß ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat
    1. 1.Ziffer einsim Fall des Abs. 1 Z 1 den Reisepaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat, undim Fall des Absatz eins, Ziffer eins, den Reisepaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat, und
    2. 2.Ziffer 2im Fall des Abs. 1 Z 3 die Entwertung vorzunehmen und sodann unverzüglich den Reisepass seinem Besitzer wieder auszufolgen.im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, die Entwertung vorzunehmen und sodann unverzüglich den Reisepass seinem Besitzer wieder auszufolgen.

§ 16 PassG Behörden


  1. (1)Absatz einsAmtshandlungen obliegen im Zusammenhang mit
    1. 1.Ziffer einsgewöhnlichen Reisepässen im Inland den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, dem Bürgermeister, im Ausland den Vertretungsbehörden;
    2. 2.Ziffer 2Dienstpässen dem Bundesminister für Inneres;
    3. 3.Ziffer 3Diplomatenpässen dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.
  2. (2)Absatz 2Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Beantragt eine Person eine passbehördliche Amtshandlung bei einer sachlich zuständigen Inlandsbehörde, in deren Sprengel sie sich aufhält, obliegt dieser die Amtshandlung.
  3. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 1) kann mit Zustimmung einer Gemeinde ihres Sprengels – ausgenommen der Gemeinde des Sitzes der Behörde – durch Verordnung bestimmen, dass Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses beim Bürgermeister eingebracht werden können. Die Verordnung ist durch Anschlag am Gemeindeamt bekannt zu machen. Besteht eine solche Ermächtigung, dann können derartige Anträge beim Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Der Bürgermeister hat den Antrag sowie Papillarlinienabdrücke an die Behörde zu übermitteln. Er ist in solchen Fällen darüber hinaus dazu ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen, Papillarlinienabdrücke abzunehmen, bisher im Besitz des Passwerbers befindliche Reisepässe gegebenenfalls zu entwerten sowie die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen. In der Verordnung kann der Bürgermeister zudem ermächtigt werden, die Übereinstimmung des Antrages mit vorgelegten Urkunden zu bestätigen.Die Bezirksverwaltungsbehörde (Absatz eins,) kann mit Zustimmung einer Gemeinde ihres Sprengels – ausgenommen der Gemeinde des Sitzes der Behörde – durch Verordnung bestimmen, dass Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses beim Bürgermeister eingebracht werden können. Die Verordnung ist durch Anschlag am Gemeindeamt bekannt zu machen. Besteht eine solche Ermächtigung, dann können derartige Anträge beim Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Der Bürgermeister hat den Antrag sowie Papillarlinienabdrücke an die Behörde zu übermitteln. Er ist in solchen Fällen darüber hinaus dazu ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen, Papillarlinienabdrücke abzunehmen, bisher im Besitz des Passwerbers befindliche Reisepässe gegebenenfalls zu entwerten sowie die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen. In der Verordnung kann der Bürgermeister zudem ermächtigt werden, die Übereinstimmung des Antrages mit vorgelegten Urkunden zu bestätigen.
  4. (4)Absatz 4Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Ausland nach dem Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Ausland. Ein im Bundesgebiet oder ein nicht im Amtsbereich der Vertretungsbehörde gelegener Hauptwohnsitz steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörde für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 4a nicht entgegen.Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Ausland nach dem Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Ausland. Ein im Bundesgebiet oder ein nicht im Amtsbereich der Vertretungsbehörde gelegener Hauptwohnsitz steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörde für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, nicht entgegen.
  5. (5)Absatz 5Unbeschadet des Abs. 4 kann der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten bestimmte Vertretungsbehörden zur Vornahme antragsbedürftiger passbehördlicher Amtshandlungen ermächtigen, wenn dies im Interesse der besseren Erreichbarkeit oder in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen geboten ist.Unbeschadet des Absatz 4, kann der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten bestimmte Vertretungsbehörden zur Vornahme antragsbedürftiger passbehördlicher Amtshandlungen ermächtigen, wenn dies im Interesse der besseren Erreichbarkeit oder in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen geboten ist.
  6. (6)Absatz 6Die Bundesrechenzentrum GmbH hat als Auftragsverarbeiterin bei der Führung von Datenverarbeitungen gemäß § 22a und § 22b gegen Entgelt mitzuwirken. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.Die Bundesrechenzentrum GmbH hat als Auftragsverarbeiterin bei der Führung von Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 22 a und Paragraph 22 b, gegen Entgelt mitzuwirken. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.

§ 17 PassG Entscheidungspflicht


  1. (1)Absatz einsDie Behörden haben über Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung von gewöhnlichen Reisepässen binnen drei Monaten zu entscheiden, widrigenfalls gilt § 8 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 161/2013.Die Behörden haben über Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung von gewöhnlichen Reisepässen binnen drei Monaten zu entscheiden, widrigenfalls gilt Paragraph 8, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,.
  2. (2)Absatz 2Bedient sich die Passbehörde bei der Einbringung der personenbezogenen Daten in einen gewöhnlichen Reisepass eines Auftragsverarbeiters (§ 3 Abs. 6 und 7), kann der Antragssteller erklären, dass er eine beschleunigte Zustellung des Dokuments wünscht (Expresspass). Weiters kann der Antragssteller eine darüber hinaus beschleunigte Zustellung durch besondere Zustelldienste verlangen (Ein-Tages-Expresspass), sobald der Bundesminister für Inneres den Auftragsverarbeiter dazu durch Verordnung ermächtigt. In diesen Fällen ist der Reisepass im Produktionsprozess vorrangig zu behandeln und beschleunigt auszustellen. Die beschleunigte Zustellung ist nur im Inland möglich.Bedient sich die Passbehörde bei der Einbringung der personenbezogenen Daten in einen gewöhnlichen Reisepass eines Auftragsverarbeiters (Paragraph 3, Absatz 6 und 7), kann der Antragssteller erklären, dass er eine beschleunigte Zustellung des Dokuments wünscht (Expresspass). Weiters kann der Antragssteller eine darüber hinaus beschleunigte Zustellung durch besondere Zustelldienste verlangen (Ein-Tages-Expresspass), sobald der Bundesminister für Inneres den Auftragsverarbeiter dazu durch Verordnung ermächtigt. In diesen Fällen ist der Reisepass im Produktionsprozess vorrangig zu behandeln und beschleunigt auszustellen. Die beschleunigte Zustellung ist nur im Inland möglich.
  3. (3)Absatz 3Soweit der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten dies für bestimmte Staaten oder Vertretungsbehörden mit Verordnung vorsieht, kann ein Antragssteller erklären, dass er auch bei einem bei der Vertretungsbehörde im Ausland beantragten Reisepass eine beschleunigte Zustellung wünscht. Die näheren Bestimmungen zu den Voraussetzungen unter denen dies möglich ist, werden durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten bestimmt.

§ 18 PassG Paßersatz


  1. (1)Absatz einsAls Passersatz im Sinne des § 2 werden Personalausweise und Übernahmserklärungen für Staatsbürger ausgestellt.Als Passersatz im Sinne des Paragraph 2, werden Personalausweise und Übernahmserklärungen für Staatsbürger ausgestellt.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres kann überdies durch Verordnung amtlich ausgestellte Ausweise, aus denen die Identität und die Staatsbürgerschaft des Inhabers zu ersehen sind, als Paßersatz anerkennen, wenn gewährleistet ist, daß bei der Ausstellung die Bestimmungen der §§ 8 und 14 sinngemäß angewendet werden und der Ausweis entzogen wird, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Ausweises gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.Der Bundesminister für Inneres kann überdies durch Verordnung amtlich ausgestellte Ausweise, aus denen die Identität und die Staatsbürgerschaft des Inhabers zu ersehen sind, als Paßersatz anerkennen, wenn gewährleistet ist, daß bei der Ausstellung die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 14 sinngemäß angewendet werden und der Ausweis entzogen wird, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Ausweises gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.

§ 19 PassG Personalausweise


  1. (1)Absatz einsDer Besitz eines Reisepasses schließt die Ausstellung eines Personalausweises, der Besitz eines Personalausweises die Ausstellung eines Reisepasses nicht aus.
  2. (2)Absatz 2Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personal ausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich des § 15 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personal ausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich des Paragraph 15, Absatz 5, mit der Maßgabe anzuwenden, daß Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 16, BGBl. I Nr. 123/2021)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,)

  3. (4)Absatz 4Der Geltungsbereich der Personalausweise erstreckt sich auf jene Staaten, die Staatsbürgern die Einreise mit dem Personalausweis gestatten. Diese Staaten werden, wenn die Aufhebung der Paßpflicht auf einer zwischenstaatlichen Vereinbarung beruht, mit der Verlautbarung der zwischenstaatlichen Vereinbarung im Bundesgesetzblatt, in allen anderen Fällen durch Verlautbarung des Bundesministers für Inneres in der „Wiener Zeitung” bekanntgegeben.Der Geltungsbereich der Personalausweise erstreckt sich auf jene Staaten, die Staatsbürgern die Einreise mit dem Personalausweis gestatten. Diese Staaten werden, wenn die Aufhebung der Paßpflicht auf einer zwischenstaatlichen Vereinbarung beruht, mit der Verlautbarung der zwischenstaatlichen Vereinbarung im Bundesgesetzblatt, in allen anderen Fällen durch Verlautbarung des Bundesministers für Inneres in der „Wiener Zeitung” bekanntgegeben.
  4. (5)Absatz 5Die Ausstellung, die Entziehung und die Einschränkung von Personalausweisen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, dem Bürgermeister; die Ausstellung, die Entziehung und die Einschränkung der Gültigkeitsdauer auch den Vertretungsbehörden.
  5. (6)Absatz 6Für die örtliche Zuständigkeit gelten die Regelungen des § 16 Abs. 2 bis 4.Für die örtliche Zuständigkeit gelten die Regelungen des Paragraph 16, Absatz 2 bis 4.

    (Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2009)Anmerkung, Absatz 7 und 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,)

§ 20 PassG (weggefallen)


§ 20 PassG (weggefallen) seit 16.06.2006 weggefallen.

§ 21 PassG Übernahmserklärungen


  1. (1)Absatz einsEine Übernahmserklärung ist von einer Vertretungsbehörde auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für einen Staatsbürger auszustellen, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll.
  2. (2)Absatz 2Die Übernahmserklärung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die Identität und die Staatsbürgerschaft der Person zu ersehen sein.
  3. (3)Absatz 3Die Vertretungsbehörde hat die Gültigkeitsdauer in dem zur Rückstellung erforderlichen Ausmaß festzusetzen und für die Einreise einen. bestimmten Grenzübergang vorzuschreiben.

§ 22 PassG Verfahrensbestimmungen für die Vertretungsbehörden; Beschwerden


  1. (1)Absatz einsFür die Vertretungsbehörden gilt bei den in § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 5 genannten Amtshandlungen abweichend vom AVG Folgendes:Für die Vertretungsbehörden gilt bei den in Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 5, genannten Amtshandlungen abweichend vom AVG Folgendes:
    1. 1.Ziffer eins§ 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.
    2. 2.Ziffer 2Die Zustellung hat durch Übergabe in der Behörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem Wege oder elektronisch zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist sie durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde vorzunehmen.
    3. 3.Ziffer 3Die §§ 76 bis 78 AVG sind nicht anzuwenden.Die Paragraphen 76 bis 78 AVG sind nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

§ 22a PassG Verarbeitung personenbezogener Daten anlässlich der Antragstellung und in lokalen Anwendungen


  1. (1)Absatz einsDie Passbehörden sind ermächtigt, bei Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises
    1. a)Litera aNamen,
    2. b)Litera bGeschlecht,
    3. c)Litera cakademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können,
    4. d)Litera dGeburtsdatum,
    5. e)Litera eGeburtsort,
    6. f)Litera fStaatsbürgerschaft,
    7. g)Litera gWohnsitze oder Kontaktstelle (§ 19a MeldeG),Wohnsitze oder Kontaktstelle (Paragraph 19 a, MeldeG),
    8. h)Litera hGröße,
    9. i)Litera ibesondere Kennzeichen in verbaler Beschreibung,
    10. j)Litera jLichtbild,
    11. k)Litera kdie Papillarlinienabdrücke zweier Finger,
    12. l)Litera lUnterschrift sowie
    13. m)Litera mdas bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 9 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004,das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK) gemäß Paragraph 9, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,,
    (Anm.: lit. n aufgehoben durch Art. 1 Z 21, BGBl. I Nr. 123/2021)Anmerkung, Litera n, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,)des Antragstellers zum Zwecke der Einbringung dieser Daten in den Reisepass oder Personalausweis zu verarbeiten und diese Daten hiefür dem Auftragsverarbeiter gemäß § 3 Abs. 6 zu übermitteln.des Antragstellers zum Zwecke der Einbringung dieser Daten in den Reisepass oder Personalausweis zu verarbeiten und diese Daten hiefür dem Auftragsverarbeiter gemäß Paragraph 3, Absatz 6, zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die örtlich zuständige Passbehörde ist ermächtigt, weitere für das Ausstellungsverfahren und sonstige Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderliche personenbezogene Daten (Verfahrensdaten) zu ermitteln und gemeinsam mit den darauf Bezug habenden Daten nach Abs. 1 sowie die weiteren Daten nach § 22b Abs. 1 automationsunterstützt zu verarbeiten.Die örtlich zuständige Passbehörde ist ermächtigt, weitere für das Ausstellungsverfahren und sonstige Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderliche personenbezogene Daten (Verfahrensdaten) zu ermitteln und gemeinsam mit den darauf Bezug habenden Daten nach Absatz eins, sowie die weiteren Daten nach Paragraph 22 b, Absatz eins, automationsunterstützt zu verarbeiten.
  3. (3)Absatz 3Für eine Ermittlung der Daten nach Abs. 2 dürfen als Auswahlkriterium nur Namen, Geburtsdaten, Reisepass- oder Personalausweisnummer, eine Verfahrenszahl oder das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-GovG) verarbeitet werden. Die Beauskunftung des Lichtbildes und des Unterschriftsbildes ist nur zulässig, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt. Gemäß Abs. 1 lit. k verarbeitete Papillarlinienabdrücke dürfen ausschließlich für die Identifizierung des Passinhabers und die Prüfung der Authentizität des Dokuments in Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitet werden.Für eine Ermittlung der Daten nach Absatz 2, dürfen als Auswahlkriterium nur Namen, Geburtsdaten, Reisepass- oder Personalausweisnummer, eine Verfahrenszahl oder das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, Paragraph 9, E-GovG) verarbeitet werden. Die Beauskunftung des Lichtbildes und des Unterschriftsbildes ist nur zulässig, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt. Gemäß Absatz eins, Litera k, verarbeitete Papillarlinienabdrücke dürfen ausschließlich für die Identifizierung des Passinhabers und die Prüfung der Authentizität des Dokuments in Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitet werden.
  4. (4)Absatz 4Gemäß Abs. 2 verarbeitete Daten dürfen – soweit darüber hinaus nicht eine gesonderte ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht – nur zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitet werden. Verfahrensdaten dürfen jedoch ausschließlich durch die jeweils zuständige örtliche Passbehörde verarbeitet werden.Gemäß Absatz 2, verarbeitete Daten dürfen – soweit darüber hinaus nicht eine gesonderte ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht – nur zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitet werden. Verfahrensdaten dürfen jedoch ausschließlich durch die jeweils zuständige örtliche Passbehörde verarbeitet werden.
  5. (5)Absatz 5Die Verfahrensdaten nach Abs. 2 sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder nach Ausstellung des Reisepasses. Daten über Urkunden, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz zum Beweis vorzulegen sind, und Daten über behördliche Entscheidungen, die in solchen Verfahren zu berücksichtigen sind, sind ein Jahr nach Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zu löschen.Die Verfahrensdaten nach Absatz 2, sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder nach Ausstellung des Reisepasses. Daten über Urkunden, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz zum Beweis vorzulegen sind, und Daten über behördliche Entscheidungen, die in solchen Verfahren zu berücksichtigen sind, sind ein Jahr nach Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zu löschen.
  6. (5a)Absatz 5 aDie Daten nach Abs. 1 lit. k sind spätestens 90 Tage ab Ausstellung des Dokuments (§ 3 Abs. 6) zu löschen, sonst mit wirksamer Zurückziehung oder rechtskräftiger Zurück- oder Abweisung des Antrages.Die Daten nach Absatz eins, Litera k, sind spätestens 90 Tage ab Ausstellung des Dokuments (Paragraph 3, Absatz 6,) zu löschen, sonst mit wirksamer Zurückziehung oder rechtskräftiger Zurück- oder Abweisung des Antrages.
  7. (6)Absatz 6Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen sind drei Jahre lang aufzubewahren.

§ 22b PassG Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der zentralen Evidenz


  1. (1)Absatz einsDie Passbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, die für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 22a Abs. 1 mit Ausnahme der lit. k sowie ab dem Zeitpunkt der AusstellungDie Passbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO ermächtigt, die für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten nach Paragraph 22 a, Absatz eins, mit Ausnahme der Litera k, sowie ab dem Zeitpunkt der Ausstellung
    1. a)Litera adie Ausstellungsbehörde,
    2. b)Litera bdas Ausstellungsdatum,
    3. c)Litera cdie Pass- oder Personalausweisnummer,
    4. d)Litera ddie Gültigkeitsdauer,
    5. e)Litera eden Geltungsbereich,
    6. f)Litera fdas bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-GovG),das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, Paragraph 9, E-GovG),
    7. g)Litera gbesondere für das Ausstellungsverfahren notwendige Informationen sowie
    8. h)Litera heinen Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz
    gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden. Zweck dieser Verarbeitung ist es, eine Behörde gemäß Abs. 4 über die erfolgte Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises oder über ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz in Kenntnis zu setzen.gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden. Zweck dieser Verarbeitung ist es, eine Behörde gemäß Absatz 4, über die erfolgte Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises oder über ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz in Kenntnis zu setzen.
  2. (1a)Absatz eins aDie Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  3. (1b)Absatz eins bDer Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. In dieser Funktion hat er datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen, wie insbesondere Hinweise auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder die Schreibweise von Adressen zu geben. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. In dieser Funktion hat er datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen, wie insbesondere Hinweise auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder die Schreibweise von Adressen zu geben. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
  4. (2)Absatz 2Die Passbehörden dürfen weiters Namen, Geschlecht, akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitze oder Kontaktstelle (§ 15a MeldeG), Lichtbild, das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-GovG), Namen der Eltern einer Person und Aliasdaten einer Person ermitteln und im Rahmen einer zentralen Evidenz samt dem für die Speicherung maßgebenden Grund sowie die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum, die Pass- oder Personalausweisnummer und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Passersatzes verarbeiten, wennDie Passbehörden dürfen weiters Namen, Geschlecht, akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitze oder Kontaktstelle (Paragraph 15 a, MeldeG), Lichtbild, das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, Paragraph 9, E-GovG), Namen der Eltern einer Person und Aliasdaten einer Person ermitteln und im Rahmen einer zentralen Evidenz samt dem für die Speicherung maßgebenden Grund sowie die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum, die Pass- oder Personalausweisnummer und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Passersatzes verarbeiten, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Reisepass oder Passersatz der betroffenen Person als verloren oder entfremdet gemeldet ist,
    2. 2.Ziffer 2der betroffenen Person ein Reisepass oder Passersatz gemäß §§ 14 oder 15 versagt oder entzogen worden ist oderder betroffenen Person ein Reisepass oder Passersatz gemäß Paragraphen 14, oder 15 versagt oder entzogen worden ist oder
    3. 3.Ziffer 3die Passbehörde über die Anordnung zur Abnahme eines Reisedokuments nach § 107 des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, oder den Widerruf einer solchen Maßnahme unterrichtet wird.die Passbehörde über die Anordnung zur Abnahme eines Reisedokuments nach Paragraph 107, des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, oder den Widerruf einer solchen Maßnahme unterrichtet wird.
    Zweck dieser Verarbeitung ist die Feststellung der Identität von Personen und die Verhinderung missbräuchlicher Verarbeitung von Reisedokumenten sowie die Information der Behörden über bestehende Versagungs- und Entziehungsgründe. Für die Verwendung der Lichtbilddaten gilt § 22a Abs. 3 letzter Satz sinngemäß.Zweck dieser Verarbeitung ist die Feststellung der Identität von Personen und die Verhinderung missbräuchlicher Verarbeitung von Reisedokumenten sowie die Information der Behörden über bestehende Versagungs- und Entziehungsgründe. Für die Verwendung der Lichtbilddaten gilt Paragraph 22 a, Absatz 3, letzter Satz sinngemäß.
  5. (3)Absatz 3Die Passbehörden sind ermächtigt,
    1. 1.Ziffer einsdie von ihnen in der zentralen Evidenz gespeicherten personenbezogenen Daten aus Anlass eines konkreten Verfahrens für die Zwecke nach Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 vorletzter Satz sowiedie von ihnen in der zentralen Evidenz gespeicherten personenbezogenen Daten aus Anlass eines konkreten Verfahrens für die Zwecke nach Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, vorletzter Satz sowie
    2. 2.Ziffer 2die in der zentralen Evidenz gespeicherten personenbezogenen Daten für Zwecke von Verfahren nach diesem Bundesgesetz
    zu verarbeiten. Ein Abruf der personenbezogenen Daten ist nur anhand der in § 22a Abs. 3 genannten Suchkriterien zulässig. Die Verwendung eines gemäß Z 2 gespeicherten Lichtbilds ist mit Ausnahme der Beauskunftung nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Lichtbild erstmals in der zentralen Evidenz verarbeitet wurde, zulässig.zu verarbeiten. Ein Abruf der personenbezogenen Daten ist nur anhand der in Paragraph 22 a, Absatz 3, genannten Suchkriterien zulässig. Die Verwendung eines gemäß Ziffer 2, gespeicherten Lichtbilds ist mit Ausnahme der Beauskunftung nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Lichtbild erstmals in der zentralen Evidenz verarbeitet wurde, zulässig.
  6. (4)Absatz 4Über Anfrage im Einzelfall dürfen gemäß Abs. 1 und 2 verarbeitete Daten bestimmter Personen an die Passbehörden für Zwecke von Verfahren nach diesem Bundesgesetz, an die Stammzahlenregisterbehörde zum Zwecke des elektronischen Datennachweises gemäß § 18 Abs. 1 E-GovG, an die Sicherheitsbehörden, ordentliche Gerichte und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege übermittelt werden. Im Falle der Einräumung einer Möglichkeit zum automatisierten Abruf der personenbezogenen Daten ist ein solcher nur anhand der in § 22a Abs. 3 genannten Suchkriterien zu gestatten. Sonst sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.Über Anfrage im Einzelfall dürfen gemäß Absatz eins und 2 verarbeitete Daten bestimmter Personen an die Passbehörden für Zwecke von Verfahren nach diesem Bundesgesetz, an die Stammzahlenregisterbehörde zum Zwecke des elektronischen Datennachweises gemäß Paragraph 18, Absatz eins, E-GovG, an die Sicherheitsbehörden, ordentliche Gerichte und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege übermittelt werden. Im Falle der Einräumung einer Möglichkeit zum automatisierten Abruf der personenbezogenen Daten ist ein solcher nur anhand der in Paragraph 22 a, Absatz 3, genannten Suchkriterien zu gestatten. Sonst sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
  7. (4a)Absatz 4 aÜber Anfrage im Einzelfall dürfen Namen, Geburtsdaten, Lichtbild sowie Pass- oder Personalausweisnummer bestimmter Personen an Behörden übermittelt werden, sofern diese die Identität einer Person im Rahmen einer gesetzlich übertragenen Aufgabe festzustellen haben und dies anders nicht oder nicht in der nach den Umständen gebotenen Zeit möglich ist. Abs. 4 zweiter Satz gilt.Über Anfrage im Einzelfall dürfen Namen, Geburtsdaten, Lichtbild sowie Pass- oder Personalausweisnummer bestimmter Personen an Behörden übermittelt werden, sofern diese die Identität einer Person im Rahmen einer gesetzlich übertragenen Aufgabe festzustellen haben und dies anders nicht oder nicht in der nach den Umständen gebotenen Zeit möglich ist. Absatz 4, zweiter Satz gilt.
  8. (5)Absatz 5Die Protokollierungsregelungen des § 22a Abs. 6 finden auch auf die zentralen Evidenzen nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung Anwendung.Die Protokollierungsregelungen des Paragraph 22 a, Absatz 6, finden auch auf die zentralen Evidenzen nach Absatz eins und 2 dieser Bestimmung Anwendung.
  9. (6)Absatz 6Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
  10. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Inneres hat auf ein unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gestelltes Verlangen des Betroffenen einen Vermerk, dass der Betroffene rechtzeitig über den Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Reisedokumentes informiert wird, in der zentralen Evidenz zu verarbeiten und den Betroffenen in angemessener Zeit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Reisedokumentes zu verständigen. Eine Verständigung hat zu unterbleiben und der diesbezügliche Vermerk ist zu löschen, sofern der Betroffene dies verlangt. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, einen späteren Zeitpunkt, ab dem Betroffene über den Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Reisedokumente verständigt werden können, durch Verordnung festzulegen.
  11. (8)Absatz 8Die Staatsbürgerschaftsbehörde ist ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Behörde Daten, über die sie rechtmäßig verfügt und die für Verfahren oder für die Einleitung eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigt werden, zu übermitteln. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

§ 22c PassG Zentrale Evidenz; Auskunftssperre und Löschung


  1. (1)Absatz einsPersonenbezogene Daten, die gemäß § 22b Abs. 1 bei Antragstellung verarbeitet werden, sind mit wirksamer Zurückziehung oder rechtskräftiger Zurückweisung des Antrages zu löschen, der Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss. Im Übrigen sind die personenbezogenen Daten gemäß § 22b Abs. 1 ein Jahr nach der Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens aber sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer für Auskünfte zu sperren.Personenbezogene Daten, die gemäß Paragraph 22 b, Absatz eins, bei Antragstellung verarbeitet werden, sind mit wirksamer Zurückziehung oder rechtskräftiger Zurückweisung des Antrages zu löschen, der Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss. Im Übrigen sind die personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 22 b, Absatz eins, ein Jahr nach der Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens aber sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer für Auskünfte zu sperren.
  2. (2)Absatz 2Personenbezogene Daten, die gemäß § 22b Abs. 2 verarbeitet werden, sindPersonenbezogene Daten, die gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, verarbeitet werden, sind
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen der Z 1 sowie bei im Verkehr befindlichen Reisedokumenten in den Fällen der Z 2 bei Reisepässen sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer, bei einem Passersatz ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer,in den Fällen der Ziffer eins, sowie bei im Verkehr befindlichen Reisedokumenten in den Fällen der Ziffer 2, bei Reisepässen sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer, bei einem Passersatz ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer,
    2. 2.Ziffer 2sonst in den Fällen der Z 2 zehn Jahre nach Rechtskraft des Bescheides für Auskünfte zu sperren.sonst in den Fällen der Ziffer 2, zehn Jahre nach Rechtskraft des Bescheides für Auskünfte zu sperren.
  3. (3)Absatz 3Entfällt der für die Speicherung maßgebende Grund vor Ablauf der in Abs. 2 genannten Zeitpunkte, so sind die personenbezogenen Daten ein Jahr nach Wegfall des Grundes für Auskünfte zu sperren.Entfällt der für die Speicherung maßgebende Grund vor Ablauf der in Absatz 2, genannten Zeitpunkte, so sind die personenbezogenen Daten ein Jahr nach Wegfall des Grundes für Auskünfte zu sperren.
  4. (4)Absatz 4Die für Auskünfte gesperrten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf von zwei weiteren Jahren auch physisch zu löschen.

§ 22d PassG Zurverfügungstellung von Zertifikaten


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, den Sicherheitsbehörden zur Prüfung der Authentizität des Reisepasses und zur Überprüfung der Identität des Passinhabers sowie - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten - den Behörden anderer Staaten das Auslesen der auf den Datenträgern in den Reisepässen gespeicherten Papillarlinienabdrücke durch die Zurverfügungstellung entsprechender Zertifikate zu ermöglichen.
  2. (2)Absatz 2Zertifikate dürfen an Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden, wenn die dafür auf Unionsebene festgelegten Rahmenbedingungen vom betreffenden Mitgliedstaat eingehalten werden. Anderen Staaten dürfen sie nur übermittelt werden, wenn der Staat angemessene Datenschutzstandards einhält, sich den unionsrechtlichen Rahmenbedingungen vergleichbaren Regelungen unterwirft und verpflichtet, diese personenbezogenen Daten nur für Zwecke der Grenzkontrolle zu verarbeiten.

§ 22e PassG Übermittlung personenbezogener Daten


  1. (1)Absatz einsKriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte sind ermächtigt, den Passbehörden nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Passbehörden in Verfahren betreffend die Ausstellung und Entziehung von Reisedokumenten erforderlich ist. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das zuständige Verwaltungsgericht der jeweiligen Passbehörde.Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte sind ermächtigt, den Passbehörden nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Passbehörden in Verfahren betreffend die Ausstellung und Entziehung von Reisedokumenten erforderlich ist. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das zuständige Verwaltungsgericht der jeweiligen Passbehörde.
  2. (2)Absatz 2Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Eine Weiterverarbeitung durch die Passbehörden in den Anwendungen gemäß § 22a und § 22b ist unzulässig.Die Ermächtigung gemäß Absatz eins, umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Eine Weiterverarbeitung durch die Passbehörden in den Anwendungen gemäß Paragraph 22 a und Paragraph 22 b, ist unzulässig.
  3. (3)Absatz 3Eine Übermittlung gemäß Abs. 1 und 2 hat zu unterbleiben, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine körperliche oder molekulargenetische Untersuchung gemäß §§ 123 und 124 StPO ermittelt worden sindEine Übermittlung gemäß Absatz eins und 2 hat zu unterbleiben, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine körperliche oder molekulargenetische Untersuchung gemäß Paragraphen 123 und 124 StPO ermittelt worden sind

§ 23 PassG Bundes-Verwaltungsabgaben


§ 23.Paragraph 23,

Für die Ausstellung von Dienstpässen und Diplomatenpässen werden keine Bundes-Verwaltungsabgaben eingehoben.

§ 24 PassG Strafbestimmungen


  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsrechtswidrig ein- oder ausreist (§ 2),rechtswidrig ein- oder ausreist (Paragraph 2,),
    2. 2.Ziffer 2sein als verloren oder entfremdet gemeldetes Reisedokument zum Grenzübertritt verwendet oder
    3. 3.Ziffer 3trotz Aufforderung der Behörde der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2, den Pass zur Entwertung zurückzustellen, nicht nachkommt,trotz Aufforderung der Behörde der Verpflichtung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder Paragraph 6, Absatz 2,, den Pass zur Entwertung zurückzustellen, nicht nachkommt,
    begeht, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Wiederholungsfall sind bei Vorliegen erschwerender Umstände Geldstrafe und Freiheitsstrafe nebeneinander zu verhängen.
  2. (2)Absatz 2Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion.

§ 25 PassG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Die §§ 3, 4a, 5, 6, 9, 10a, 11a, 13, 14, 15, 15a, 16, 19, 20, 22, 22a, 22b, 22c, 24, 25, 25a und 25b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Die Paragraphen 3,, 4a, 5, 6, 9, 10a, 11a, 13, 14, 15, 15a, 16, 19, 20, 22, 22a, 22b, 22c, 24, 25, 25a und 25b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1995, treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
  2. (1a)Absatz eins a§ 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
  4. (3)Absatz 3Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten gewöhnlichen Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe gelten als nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe ausgestellt, daß bei Reisepässen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer nicht zulässig ist.Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten gewöhnlichen Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe gelten als nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe ausgestellt, daß bei Reisepässen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer nicht zulässig ist.
  5. (4)Absatz 4Die Anlagen 2 und 3 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, bleiben für die bis zum 31. Dezember 1995 ausgestellten Dienstpässe und Diplomatenpässe in Geltung. Die Anlagen 4 und 5 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, bleiben bis zu einer Neuregelung durch Verordnung in Geltung.Die Anlagen 2 und 3 des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, bleiben für die bis zum 31. Dezember 1995 ausgestellten Dienstpässe und Diplomatenpässe in Geltung. Die Anlagen 4 und 5 des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, bleiben bis zu einer Neuregelung durch Verordnung in Geltung.
  6. (5)Absatz 5Reisepässe und Passersätze, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2001 ausgestellt wurden, gelten bis zur Ausstellung eines neuen Reisedokumentes, sofern sie jedoch eine Gültigkeitsdauer vorsehen, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer, als Reisedokumente weiter.Reisepässe und Passersätze, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2001, ausgestellt wurden, gelten bis zur Ausstellung eines neuen Reisedokumentes, sofern sie jedoch eine Gültigkeitsdauer vorsehen, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer, als Reisedokumente weiter.
  7. (6)Absatz 6Die §§ 3 Abs. 3, 11a, 15a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 16 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 1, 19 Abs. 6 und 7, 22a, 22b Abs. 1 und 2 und 22c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2001 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft, die §§ 3 Abs. 4 und 19 Abs. 2 in der Fassung desselben Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft; § 22b Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. April 2001 außer Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz 3,, 11a, 15a Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2,, 16 Absatz 2 und 3, 18 Absatz eins,, 19 Absatz 6 und 7, 22a, 22b Absatz eins und 2 und 22c Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2001, treten mit 1. Mai 2001 in Kraft, die Paragraphen 3, Absatz 4 und 19 Absatz 2, in der Fassung desselben Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft; Paragraph 22 b, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 30. April 2001 außer Kraft.
  8. (7)Absatz 7Die §§ 16 Abs. 1 Z 1, 19 Abs. 5, 20 Abs. 5 und 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2002 treten mit 1. Februar 2003 in Kraft. Reisepässe, Personalausweise und Sammelreisepässe, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2002 von einer Bundespolizeidirektion ausgestellt wurden, behalten auch nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit.Die Paragraphen 16, Absatz eins, Ziffer eins,, 19 Absatz 5,, 20 Absatz 5 und 22 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002, treten mit 1. Februar 2003 in Kraft. Reisepässe, Personalausweise und Sammelreisepässe, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002, von einer Bundespolizeidirektion ausgestellt wurden, behalten auch nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit.
  9. (8)Absatz 8§ 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2005 tritt mit 26. Oktober 2005 in Kraft.Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2005, tritt mit 26. Oktober 2005 in Kraft.
  10. (9)Absatz 9Die §§ 3, 3 Abs. 2, 2a und 5 bis 10, 4, 4a, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7, 8 Abs. 3, 4 und 5, 9 Abs. 3 und 5, 10, 10a, 10a Abs. 2, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 5, 16 Abs. 1 und 2, 4, 5 und 6, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1, 19 Abs. 6, 22 Abs. 2, 22a, 22b, 22c und 25c treten mit dem gemäß § 3 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkt in Kraft (Anm. 1). Gleichzeitig tritt § 20 außer Kraft. Mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des BGBl. I Nr. 44/2006, darf ein Probebetrieb durchgeführt werden; die allein für den Probebetrieb verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach diesem unverzüglich zu löschen, spätestens jedoch mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.Die Paragraphen 3,, 3 Absatz 2,, 2a und 5 bis 10, 4, 4a, 5 Absatz eins,, 6 Absatz eins,, 7, 8 Absatz 3,, 4 und 5, 9 Absatz 3 und 5, 10, 10a, 10a Absatz 2,, 11 Absatz eins,, 12 Absatz eins und 2, 13 Absatz eins,, 14 Absatz eins und 3, 15 Absatz 5,, 16 Absatz eins und 2, 4, 5 und 6, 17 Absatz 2,, 18 Absatz eins,, 19 Absatz 6,, 22 Absatz 2,, 22a, 22b, 22c und 25c treten mit dem gemäß Paragraph 3, Absatz 8, festgelegten Zeitpunkt in Kraft Anmerkung 1). Gleichzeitig tritt Paragraph 20, außer Kraft. Mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,, darf ein Probebetrieb durchgeführt werden; die allein für den Probebetrieb verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach diesem unverzüglich zu löschen, spätestens jedoch mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.
  11. (10)Absatz 10Die bis zum In-Kraft-Treten des Passgesetzes, in der Fassung des BGBl. I Nr. 44/2006, in den Registern der Passbehörden verwendeten ZMR-Zahlen dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weiterverwendet werden.Die bis zum In-Kraft-Treten des Passgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,, in den Registern der Passbehörden verwendeten ZMR-Zahlen dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weiterverwendet werden.
  12. (11)Absatz 11Die §§ 3 Abs. 2, 5 und 5a, 4a Abs. 1 Z 3 und 4, 8 Abs. 1, 9 Abs. 5 Z 1, 14 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 15 Abs. 2 Z 1, Abs. 2a und 3, 16 Abs. 1, 2, 3 und 5, 17 Abs. 1, 19 Abs. 3 und 5, 22a Abs. 1, 3 und 5a, 22b Abs. 1, 22d samt Überschrift und 26 treten mit dem gemäß § 3 Abs. 8 festzulegenden Zeitpunkt in Kraft (Anm. 2), gleichzeitig treten § 11 Abs. 3 und § 19 Abs. 7 und 8 außer Kraft. Mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2009 darf ein Testbetrieb durchgeführt werden; die allein für den Testbetrieb verwendeten personenbezogenen Daten sind nach diesem unverzüglich zu löschen, spätestens jedoch mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.Die Paragraphen 3, Absatz 2,, 5 und 5a, 4a Absatz eins, Ziffer 3 und 4, 8 Absatz eins,, 9 Absatz 5, Ziffer eins,, 14 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4,, 15 Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a und 3, 16 Absatz eins,, 2, 3 und 5, 17 Absatz eins,, 19 Absatz 3 und 5, 22a Absatz eins,, 3 und 5a, 22b Absatz eins,, 22d samt Überschrift und 26 treten mit dem gemäß Paragraph 3, Absatz 8, festzulegenden Zeitpunkt in Kraft Anmerkung 2), gleichzeitig treten Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz 7 und 8 außer Kraft. Mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009, darf ein Testbetrieb durchgeführt werden; die allein für den Testbetrieb verwendeten personenbezogenen Daten sind nach diesem unverzüglich zu löschen, spätestens jedoch mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
  13. (12)Absatz 12§ 8 Abs. 5, die Überschrift des § 9 und § 17 Abs. 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2009 treten mit 15. Juni 2009 in Kraft; gleichzeitig tritt § 9 Abs. 1 bis 4 außer Kraft.Paragraph 8, Absatz 5,, die Überschrift des Paragraph 9 und Paragraph 17, Absatz 2, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2009, treten mit 15. Juni 2009 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 9, Absatz eins bis 4 außer Kraft.
  14. (13)Absatz 13In § 15a entfallen mit Ablauf des 14. Juni 2012 in Abs. 1 die Z 2 und in Abs. 2 Z 2 der erste Halbsatz; zu diesem Zeitpunkt bestehende Miteintragungen werden ungültig.In Paragraph 15 a, entfallen mit Ablauf des 14. Juni 2012 in Absatz eins, die Ziffer 2 und in Absatz 2, Ziffer 2, der erste Halbsatz; zu diesem Zeitpunkt bestehende Miteintragungen werden ungültig.
  15. (14)Absatz 14Die §§ 5 Abs. 1 Z 4 und 5, 6 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 6 Absatz eins, Ziffer 7 und 8 sowie 17 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  16. (15)Absatz 15Der Titel, § 16 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 5, § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.Der Titel, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 19, Absatz 5,, Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 24, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  17. (15)Absatz 15Die §§ 5 Abs. 1 und 3, 6, 15 Abs. 4 und 24 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2012 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Diplomatenpässe, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden und bei denen die Voraussetzungen für eine Ausstellung nach § 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht mehr vorliegen, verlieren mit Ablauf von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.Die Paragraphen 5, Absatz eins und 3, 6, 15 Absatz 4 und 24 Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2012, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Diplomatenpässe, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden und bei denen die Voraussetzungen für eine Ausstellung nach Paragraph 6, in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht mehr vorliegen, verlieren mit Ablauf von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
  18. (16)Absatz 16§ 17 Abs. 1, § 22 samt Überschrift, § 22b Abs. 4 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 22, samt Überschrift, Paragraph 22 b, Absatz 4, sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  19. (17)Absatz 17Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 22c, § 3 Abs. 5a bis 9, § 16 Abs. 3 und 6, § 17 Abs. 2, die Überschrift zu § 22a samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 22a Abs. 1, 3, 4 und 6, die Überschrift zu § 22b samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 22b Abs. 1 bis 4 und 6, § 22c Abs. 4 sowie § 22d Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 22 c,, Paragraph 3, Absatz 5 a bis 9, Paragraph 16, Absatz 3 und 6, Paragraph 17, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 22 a, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 22 a, Absatz eins,, 3, 4 und 6, die Überschrift zu Paragraph 22 b, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 22 b, Absatz eins bis 4 und 6, Paragraph 22 c, Absatz 4, sowie Paragraph 22 d, Absatz 2, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  20. (18)Absatz 18§ 22b Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit 1. März 2019 in Kraft. Sofern hinsichtlich § 22b Abs. 7 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttreten festzulegen.Paragraph 22 b, Absatz 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, treten mit 1. März 2019 in Kraft. Sofern hinsichtlich Paragraph 22 b, Absatz 7, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttreten festzulegen.
  21. (19)Absatz 19§ 22a Abs. 1 lit. m und § 22b Abs. 1 lit. a und Abs. 3 bis 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 22b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 E-GovG letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (Anm. 3).Paragraph 22 a, Absatz eins, Litera m und Paragraph 22 b, Absatz eins, Litera a und Absatz 3 bis 4a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 22 b, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, E-GovG letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht Anmerkung 3).
  22. (20)Absatz 20Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 3, § 22e und § 25a bis § 25c, § 3 Abs. 2a bis 2c sowie Abs. 5 und 6, § 13, § 14 Abs. 1 Z 5 und Abs. 4, § 19 Abs. 2 und 5, § 22a Abs. 1 lit. c und m, § 22a Abs. 3 und 5a, § 22b Abs. 1 lit. f sowie Abs. 2, § 22e samt Überschrift, § 24 Abs. 1 Z 2 und § 25c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2021 treten mit 2. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten § 3 Abs. 4, § 9 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 19 Abs. 3 sowie § 22a Abs. 1 lit. n außer Kraft.Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 3,, Paragraph 22 e und Paragraph 25 a bis Paragraph 25 c,, Paragraph 3, Absatz 2 a bis 2c sowie Absatz 5 und 6, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 2 und 5, Paragraph 22 a, Absatz eins, Litera c und m, Paragraph 22 a, Absatz 3 und 5a, Paragraph 22 b, Absatz eins, Litera f, sowie Absatz 2,, Paragraph 22 e, samt Überschrift, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 25 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021, treten mit 2. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 9, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz 3, sowie Paragraph 22 a, Absatz eins, Litera n, außer Kraft.
  23. (21)Absatz 21§ 3 Abs. 2a und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2021 sind in Bezug auf die sechsstellige Zugangsnummer für jene Reisepässe anzuwenden, die ab 1. Juli 2023 ausgestellt werden. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, einen anderen – nicht nach dem 1. Juli 2025 liegenden – Zeitpunkt durch Verordnung zu bestimmen, sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu einem anderen Zeitpunkt vorliegen.Paragraph 3, Absatz 2 a und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021, sind in Bezug auf die sechsstellige Zugangsnummer für jene Reisepässe anzuwenden, die ab 1. Juli 2023 ausgestellt werden. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, einen anderen – nicht nach dem 1. Juli 2025 liegenden – Zeitpunkt durch Verordnung zu bestimmen, sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu einem anderen Zeitpunkt vorliegen.

§ 25a PassG Verweisungen


  1. (1)Absatz einsVerweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Paßgesetzes verwiesen wird, die sich auf Staatsbürger beziehen, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 25b PassG Anhängige Verfahren


§ 25b.Paragraph 25 b,

Die beim Bundesminister für Inneres zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren sind bis zum rechtskräftigen Abschluß fortzusetzen.

§ 25c PassG Sprachliche Gleichbehandlung


§ 25c.Paragraph 25 c,

Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

§ 26 PassG Vollziehung


§ 26.Paragraph 26,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, soweit es sich um Diplomatenpässe handelt, der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des § 23 die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, soweit es sich um Diplomatenpässe handelt, der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des Paragraph 23, die Bundesregierung betraut.

Anlage

Anl. 1a PassG (weggefallen)


Anl. 1a PassG (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen.

Anl. 1 PassG (weggefallen)


Anl. 1 PassG (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen.

Anl. 2a PassG (weggefallen)


Anl. 2a PassG (weggefallen) seit 01.01.2001 weggefallen.

Anl. 2 PassG (weggefallen)


Anl. 2 PassG (weggefallen) seit 01.01.2001 weggefallen.

Anl. 3a PassG (weggefallen)


Anl. 3a PassG (weggefallen) seit 01.01.2001 weggefallen.

Anl. 3 PassG (weggefallen)


Anl. 3 PassG (weggefallen) seit 01.01.2001 weggefallen.

Anl. 4 PassG (weggefallen)


Anl. 4 PassG (weggefallen) seit 01.01.1996 weggefallen.

Anl. 5 PassG (weggefallen)


Anl. 5 PassG (weggefallen) seit 01.01.1996 weggefallen.

Artikel

Art. 79 PassG


(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

Passgesetz 1992 (PassG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 02.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2021
  3. § 0 gültig von 25.05.2018 bis 01.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. § 0 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. § 0 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. § 0 gültig von 15.06.2009 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2009
  7. § 0 gültig von 12.02.2009 bis 14.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2009
  8. § 0 gültig von 31.03.2006 bis 11.02.2009
  9. § 0 gültig von 01.01.1996 bis 30.03.2006
  10. § 0 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1995

§ 1

Begriffsbestimmungen

§ 2

Ausreise und Einreise

§ 3

Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen

§ 4

Staatsbürgerschaft

(Anm.: § 4a

Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlaßfälle)

§ 5

Dienstpässe

§ 6

Diplomatenpässe

§ 7

Paßausstellung auf Antrag oder von Amts wegen

§ 8

Paßausstellung für Minderjährige

(Anm.: § 9

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2021)

§ 10

Zweiter Reisepaß (Anm.: Weitere Reisepässe)

(Anm.: § 10a

Vorlage- und Meldepflicht)

§ 11

Gültigkeitsdauer des gewöhnlichen Reisepasses

(Anm.: § 11a

Verkürzte Gültigkeitsdauer)

§ 12

Gültigkeitsdauer der Dienstpässe und Diplomatenpässe

§ 13

Geltungsbereich

§ 14

Paßversagung

§ 15

Paßentziehung

(Anm.: § 15a

Abnahme des Reisepasses)

§ 16

Behörden

§ 17

Entscheidungspflicht

§ 18

Paßersatz

§ 19

Personalausweise

§ 20

Sammelreisepässe (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2006)

§ 21

Übernahmserklärungen

§ 22

Verfahrensbestimmungen für die Vertretungsbehörden (Anm.: Verfahrensbestimmungen für die Vertretungsbehörden; Beschwerden)

§ 22a

Verarbeitung personenbezogener Daten anlässlich der Antragstellung und in lokalen Anwendungen

§ 22b

Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der zentralen Evidenz

§ 22c

Zentrale Evidenz; Auskunftssperre und Löschung

§ 22d

Zurverfügungstellung von Zertifikaten

§ 22e

Übermittlung personenbezogener

§ 23

Bundes-Verwaltungsabgaben

§ 24

Strafbestimmungen

§ 25

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 25a

Verweisungen

§ 25b

Anhängige Verfahren

§ 25c

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 26

Vollziehung

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