Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsVerweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2)Absatz 2Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Paßgesetzes verwiesen wird, die sich auf Staatsbürger beziehen, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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