§ 11a PassG

PassG - Passgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Reisepässe gemäß § 4a sind mit einer Gültigkeitsdauer von längstens sechs Monaten, in besonders begründeten Fällen längstens einem Jahr auszustellen. § 11 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 gilt. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig.

In Kraft seit 01.05.2001 bis 31.12.9999
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