Reisepässe gemäß § 4a sind mit einer Gültigkeitsdauer von längstens sechs Monaten, in besonders begründeten Fällen längstens einem Jahr auszustellen. § 11 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 gilt. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig. Reisepässe gemäß Paragraph 4 a, sind mit einer Gültigkeitsdauer von längstens sechs Monaten, in besonders begründeten Fällen längstens einem Jahr auszustellen. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 gilt. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig.
0 Kommentare zu § 11a PassG